Hebammen-Lexikon
37 Begriffe aus Abrechnung, Vertrag, Dokumentation und Praxis, je in wenigen Sätzen erklärt, mit der Fundstelle im Hebammenhilfevertrag oder im Gesetz und dem Weg zur Vertiefung im Ratgeber.
Jeder Eintrag beginnt mit der Definition, so wie der Vertrag oder das Gesetz den Begriff fasst, und sagt danach, was er für dich im Alltag bedeutet. Zahlen und Fristen stehen mit ihrer Fundstelle dabei; ändert sich der Vertragsstand, pflegen wir die Einträge nach.
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1 Begriff- 5-Minuten-Einheit
Die 5-Minuten-Einheit ist die Zähleinheit, nach der die Krankenkassen fast alle Leistungen der Hebammenhilfe vergüten: je zusammenhängende, abgeschlossene Spanne von fünf Minuten, soweit der Hebammenhilfevertrag nichts anderes bestimmt.
A
4 Begriffe- Abrechnungsdienstleister
Ein Abrechnungsdienstleister, auch Abrechnungszentrum oder Abrechnungsstelle genannt, ist ein Unternehmen, das im Auftrag einer Hebamme die Rechnungen an die Krankenkassen stellt.
- Ärztliche Anordnung
Die ärztliche Anordnung ist die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes, dass eine Hebammenleistung medizinisch notwendig ist, die der Hebammenhilfevertrag nur auf Anordnung vergütet; erst mit ihr ist diese Leistung bei der Kasse abrechenbar.
- Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeit, in der eine Hebamme die Dokumentation einer Betreuung nach deren Ende aufheben muss.
- Ausschlussfrist
Die Ausschlussfrist ist der Stichtag im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, bis zu dem Leistungen eines Jahres bei der Krankenkasse abgerechnet sein müssen.
B
3 Begriffe- Begleit-Beleghebamme
Eine Begleit-Beleghebamme ist eine Beleghebamme, die der Versicherten vor Geburtsbeginn persönlich bekannt ist und sie zur geplanten Geburt im Krankenhaus begleitet.
- Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Hebamme und Versicherter über die zu erbringenden Leistungen nach den §§ 630a bis 630h BGB, auch wenn die Krankenkasse die Vergütung zahlt.
- Beleghebamme
Eine Beleghebamme ist eine nicht am Krankenhaus angestellte Hebamme, die Versicherte im Krankenhaus betreut und direkt mit der Krankenkasse abrechnet.
D
2 Begriffe- Datenannahmestelle
Die Datenannahmestelle ist die von einer Krankenkasse benannte Stelle, die die elektronischen Abrechnungsdaten nach § 302 SGB V für diese Kasse entgegennimmt; die Urbelege gehen per Post an die ebenfalls benannte Papierannahmestelle.
- Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht verpflichtet die Hebamme, jede Betreuung in einer Patientenakte festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung und auf Papier oder elektronisch.
F
3 Begriffe- Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt ist nach Anlage 1.1 § 5 des Hebammenhilfevertrags und § 31 der Personenstandsverordnung die Beendigung einer Schwangerschaft vor 24+0 SSW; wiegt das Kind mindestens 500 Gramm, gilt sie als Totgeburt.
- Fortbildungspflicht
Die Fortbildungspflicht ist die Pflicht einer Hebamme, nach der Berufsordnung ihres Landes an Fortbildungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen und das nachzuweisen.
- Frühes und spätes Wochenbett
Das frühe Wochenbett ist im Hebammenhilfevertrag der Zeitraum vom Tag der Geburt, der als erster Lebenstag zählt, bis zum zehnten Lebenstag; das späte Wochenbett beginnt am elften Lebenstag und endet mit der vollendeten zwölften Lebenswoche.
H
1 Begriff- Hebammenhilfevertrag (HHV)
Der Hebammenhilfevertrag ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden der Hebammen.
I
1 Begriff- Institutionskennzeichen (IK)
Das Institutionskennzeichen, kurz IK, ist eine neunstellige Nummer nach § 293 SGB V, mit der die Krankenkassen einen Leistungserbringer eindeutig erkennen.
K
3 Begriffe- Kontingent
Ein Kontingent ist im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V die Obergrenze der vergütungsfähigen Leistungen je Versicherter.
- Korrekturverfahren
Das Korrekturverfahren ist das seit dem 01.10.2025 für alle Hebammen verbindliche Verfahren, mit dem Fehler in einer bereits gestellten Kassenrechnung nach § 302 SGB V berichtigt werden.
- Kostenträger
Der Kostenträger ist die Stelle, die die Kosten einer Leistung trägt; bei der Hebammenhilfe für gesetzlich Versicherte ist das die Krankenkasse der anspruchsberechtigten Versicherten.
L
1 Begriff- Live-Kurseinheit
Eine Live-Kurseinheit ist im Hebammenhilfevertrag eine 5-Minuten-Einheit eines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses, die die Hebamme zeitgleich mit den Teilnehmerinnen hält, vor Ort oder per Video.
M
1 Begriff- Materialpauschale
Die Materialpauschale ist die pauschale Vergütung für Material, das bei einer Leistung der Hebammenhilfe verbraucht wird; sie wird ohne Einzelnachweis erstattet, Versand- und Verwaltungskosten sind darin abgegolten.
P
1 Begriff- Positionsnummer
Die Positionsnummer, im Hebammenhilfevertrag Gebührenposition oder GPOS genannt, ist die fünfstellige Kennziffer, unter der eine Leistung der Hebammenhilfe mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet wird.
R
1 Begriff- Rechnungsbeanstandung
Die Rechnungsbeanstandung ist der Einwand einer Krankenkasse gegen eine Hebammenrechnung nach der sachlichen und rechnerischen Prüfung, unter deren Vorbehalt jede Zahlung steht.
S
1 Begriff- Selbstlerneinheit
Eine Selbstlerneinheit ist nach dem Hebammenhilfevertrag ein Video, das Inhalte eines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses anschaulich erklärt und der Versicherten zum selbstständigen Lernen zur Verfügung gestellt wird.
U
1 Begriff- Urbeleg
Ein Urbeleg ist eine rechnungsbegründende Unterlage der Kassenrechnung einer Hebamme, insbesondere unterschriebene Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen.
V
7 Begriffe- Vergütungsverzeichnis
Das Vergütungsverzeichnis ist Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V und legt für jede Positionsnummer die Vergütung fest, wo vorgesehen auch Kontingent und Voraussetzungen der Abrechnung.
- Versichertenakte
Die Versichertenakte ist die Dokumentation, die eine freiberufliche Hebamme zu jeder betreuten Versicherten führt; nach Anlage 1.2 des Hebammenhilfevertrags legt sie sie beim Erstkontakt an.
- Versichertenbestätigung
Die Versichertenbestätigung ist der Nachweis der Leistungserbringung im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, den die Versicherte mit ihrer Unterschrift auf einem der Formulare 3.1 bis 3.5 der Anlage 6 gibt.
- Vertragsbeitritt
Der Vertragsbeitritt ist das Verfahren, mit dem eine freiberufliche Hebamme Vertragspartnerin des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wird; erst danach darf sie mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen.
- Vertragspartnerliste Hebammen (VPL)
Die Vertragspartnerliste Hebammen ist das Verzeichnis aller freiberuflichen Hebammen, die dem Hebammenhilfevertrag beigetreten sind.
- Vertretung
Die Vertretung ist die Übernahme der Betreuung einer Versicherten durch eine andere freiberufliche Hebamme, solange die betreuende Hebamme geplant oder unvorhersehbar verhindert ist.
- Videobetreuung
Videobetreuung ist Hebammenhilfe per Videotelefonie in Echtzeit, die die Hebamme anbieten kann.
W
2 Begriffe- Wahlleistungsvereinbarung
Eine Wahlleistungsvereinbarung ist die private Vereinbarung zwischen Hebamme und gesetzlich Versicherter über eine Leistung, die nicht Gegenstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V ist und die die Frau deshalb selbst bezahlt.
- Wegegeld
Wegegeld ist die Vergütung, die eine Hebamme nach § 11 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag für den Weg zu einer Hilfeleistung bei der Versicherten aus Anlass einer abrechenbaren Leistung erhält; damit sind auch Zeitversäumnisse abgegolten.
Z
2 Begriffe- Zahlungsziel
Das Zahlungsziel ist die Frist, in der eine gesetzliche Krankenkasse die Rechnung einer Hebamme nach dem Hebammenhilfevertrag bezahlen muss.
- Zuschlag
Der Zuschlag ist die höhere Vergütung, die der Hebammenhilfevertrag für Leistungen zur Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen vorsieht.
§
2 Begriffe- § 134a SGB V
§ 134a SGB V ist die Vorschrift des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hebammenhilfe durch freiberufliche Hebammen.
- § 302 SGB V
§ 302 SGB V regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen und gilt für Hebammen zusammen mit § 301a SGB V, der die elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten vorschreibt.
Vom Begriff zur fertigen Rechnung
uwupa setzt um, was hier erklärt ist: Positionsnummern, Einheiten, Zuschläge, Wegegeld und Kontingente nach dem geltenden Vertragsstand, aus deiner Dokumentation heraus und verschlüsselt an einem Ort.