Lexikon

Vertrag und Recht

Hebammenhilfevertrag (HHV)

Der Hebammenhilfevertrag ist der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden der Hebammen. Er regelt, welche Leistungen freiberufliche Hebammen für gesetzlich Versicherte erbringen und wie die Krankenkassen sie vergüten. Die geltende Fassung trat am 01.11.2025 in Kraft und wurde zum 01.04.2026 durch eine Änderungsvereinbarung angepasst. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, kann erstmals zum 31.12.2027 gekündigt werden und gilt bis zu einem neuen Vertrag weiter.

Was das für dich als Hebamme heißt

Der Hebammenhilfevertrag gilt für dich erst, wenn du ihm beigetreten bist: über deinen Berufsverband oder, ohne Verband, beim GKV-Spitzenverband. Maßgeblich ist das Datum in der Bestätigung, die du danach bekommst; einen rückwirkenden Beitritt gibt es nicht, und vergütet wird nur eine Leistung, die du ab diesem Tag erbracht hast. Warst du schon vor dem 01.11.2025 beigetreten, gilt die neue Fassung für dich ohne neuen Beitritt. Unterbrichst du deine Arbeit für mehr als drei Monate, zeigst du das an; die Geltung endet dann, und bei der Rückkehr bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Wie der Beitritt abläuft, steht unter Vertragsbeitritt und im Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start.

Für das Geld zählt der Tag der Leistung: Vergütet wird nach der Vergütungsvereinbarung in Anlage 1.1 in der Fassung, die an diesem Tag galt. Zum 01.04.2026 hat eine Änderungsvereinbarung Anlage 1.1 ersetzt und dazu die Vordrucke der Versichertenbestätigung (Formulare 3.1 bis 3.5 der Formularsammlung); seit dem 01.07.2026 dokumentierst du nur noch auf den neuen Vordrucken. Leistungen vor dem 01.11.2025 rechnest du nach dem früheren Vertrag in der Fassung vom 07.02.2024 und innerhalb seiner Fristen ab, und eine Kassenrechnung enthält entweder nur Leistungen nach dem alten oder nur nach dem neuen Vertrag. Welche Positionsnummern und Beträge seit 2026 gelten, zeigt der Beitrag Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen.

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner können ihn mit sechs Monaten Frist zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31.12.2027, die Anlagen auch einzeln mit eigenen Fristen; sie können Vertrag und Anlagen aber auch im Einvernehmen ohne Kündigung anpassen, wie zum 01.04.2026 geschehen. Eine Kündigung lässt dich nicht ohne Grundlage, denn Vertrag und Anlagen gelten weiter, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Für dich zählen deshalb vor allem die Stichtage neuer Fassungen: ab dann können andere Positionsnummern, Beträge oder Vordrucke gelten.

Der Vertrag bindet dich mit allen Anlagen. Bei einem mutmaßlichen Verstoß bekommst du zuerst Gelegenheit zur Stellungnahme, spätestens innerhalb von sechs Wochen; bleibt sie aus oder wird der Verstoß nicht abgestellt, drohen eine Vertragsstrafe bis 25.000 Euro oder der Ausschluss vom Vertrag, und ein erneuter Beitritt ist dann frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss möglich.

uwupa ordnet jede deiner Leistungen der Fassung des Vertrags zu, die am Tag der Leistung galt, und schreibt Leistungen aus zwei Fassungen nie in dieselbe Kassenrechnung. Den Weg vom Besuch zur Kassenrechnung ansehen

Wo es steht

  • § 134a Absatz 1 SGB V (Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden der Hebammen)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 (Rechtswirkung für Verbandsmitglieder und beigetretene Hebammen, Ende bei Widerruf des Beitritts oder Tätigkeitsunterbrechung über drei Monate) und § 5 (Beitrittsverfahren, Datum der Bestätigung, kein rückwirkender Beitritt), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 9 (Vergütung nach Anlage 1.1 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Stellungnahme spätestens innerhalb von sechs Wochen, Vertragsstrafe bis 25.000 Euro, Vertragsausschluss, erneuter Beitritt frühestens ein Jahr nach dem Ausschluss), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 14 (Inkrafttreten am 01.11.2025, unbestimmte Laufzeit, Kündigung mit sechs Monaten Frist zum Jahresende erstmals zum 31.12.2027, Anlagen gesondert kündbar, Weitergeltung bis zu einem neuen Vertrag, Anpassung im Einvernehmen, Ablösung der Fassung vom 07.02.2024, Mischrechnungen ausgeschlossen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlagen 1.1 (Vergütungsvereinbarung mit Vergütungsverzeichnis), 1.2 (Leistungsbeschreibung), 1.3 (Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerungen), 2 (Abrechnung), 3 bis 3.5 (Qualitätsvereinbarung), 4 (Videobetreuung), 5 (Datenübermittlung), 6 (Formularsammlung), 7 (Übergangsvereinbarung zur Vergütungsanpassung)
  • Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag in der durch die Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4 SGB V festgesetzten Fassung vom 02.04.2025, §§ 1 bis 3 (neue Anlage 1.1, neue Formulare 3.1 bis 3.5 der Anlage 6, Inkrafttreten am 01.04.2026, alte Vordrucke spätestens ab 01.07.2026 nicht mehr zu verwenden)
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 1, 2 und 6 (kein erneuter Beitritt, Tätigkeitsunterbrechung anzeigen und neues Beitrittsdatum, Laufzeit), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Seit wann gilt der aktuelle Hebammenhilfevertrag?
Der aktuelle Hebammenhilfevertrag gilt seit dem 01.11.2025 für alle Leistungen ab diesem Tag. Seine Vergütungsvereinbarung in Anlage 1.1 und die Vordrucke der Versichertenbestätigung hat eine Änderungsvereinbarung ersetzt, die am 01.04.2026 in Kraft trat. Leistungen vor dem 01.11.2025 werden nach dem früheren Vertrag in der Fassung vom 07.02.2024 abgerechnet.
Welche Anlagen hat der Hebammenhilfevertrag?
Zum Hebammenhilfevertrag gehören die Anlagen 1.1 bis 7, die Vergütung, Leistungen, Abrechnung, Qualität und Formulare regeln. Im Einzelnen sind das 1.1 Vergütungsvereinbarung mit dem Vergütungsverzeichnis, 1.2 Leistungsbeschreibung, 1.3 Ausgleich der Kostensteigerungen der Berufshaftpflichtversicherung, 2 Abrechnung, 3 Qualitätsvereinbarung mit den Anlagen 3.1 bis 3.5, 4 technische Voraussetzungen der Videobetreuung, 5 technische Beschreibung der Datenübermittlung, 6 Formularsammlung und 7 Übergangsvereinbarung zur Vergütungsanpassung.
Wann kann der Hebammenhilfevertrag frühestens gekündigt werden?
Der Hebammenhilfevertrag kann erstmals zum 31.12.2027 gekündigt werden, mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende und per eingeschriebenem Brief. Auch nach einer Kündigung gilt er weiter, bis ein neuer Vertrag in Kraft tritt. Für dich als Hebamme endet die Geltung auf anderem Weg, etwa wenn du den Beitritt bei dem Verband widerrufst, über den du beigetreten bist.

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Das nimmt dir uwupa ab

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Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.