Versichertenbestätigung
Die Versichertenbestätigung ist der Nachweis der Leistungserbringung im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, den die Versicherte mit ihrer Unterschrift auf einem der Formulare 3.1 bis 3.5 der Anlage 6 gibt. Die fünf Formulare gelten für Schwangerschaft, außerklinische Geburt, Wochenbett, Kurse und Beleghebamme; die Hebamme trägt je Leistung Datum, Anfangs- und Endzeit sowie die Positionsnummer ein, die Versicherte unterschreibt unverzüglich danach. Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften und nachträglich eingeholte Unterschriften sind unzulässig. Als Urbeleg geht die Versichertenbestätigung mit den Abrechnungsdaten an die von der Krankenkasse benannte Stelle.
Was das für dich als Hebamme heißt
Die Versichertenbestätigung ist der Urbeleg deiner Kassenrechnung: Sie geht zeitgleich mit den Abrechnungsdaten an die Stelle, die die Kasse benannt hat, und fehlerhafte Angaben darauf führen zur Beanstandung der Rechnung. Fehlt sie ohne Begründung, fehlt der Rechnung ihr Nachweis. Ist ein Original abhandengekommen, darfst du im Einzelfall mit einer schriftlichen Erklärung eine Kopie beilegen.
Die häufigsten Fehler sind eine später eingeholte Unterschrift, eine vorab unterschriebene leere Zeile und eine überschriebene Korrektur. Stimmt eine Angabe nicht, streichst du die ganze Zeile, füllst sie neu aus und lässt sie neu unterschreiben. Eingetragen wird die tatsächliche Dauer, auch wenn sie über dem Kontingent liegt, und zwar durchgängig, auch wenn die Zeit über eine Zuschlagsgrenze läuft; geteilt wird nur an der Datumsgrenze. Bei einer Selbstlerneinheit genügt die Gesamtdauer. Braucht eine Leistung eine Begründung, setzt du in der Spalte daneben ein Kreuz und schreibst den Text unten ins Feld für Begründungen und Vermerke.
Für die Unterschrift gibt es wenige Ausnahmen. Als Beleghebamme genügt eine Unterschrift je Tag, spätestens am Tag nach der Leistung. Bei einer Videobetreuung unterschreibt die Versicherte beim nächsten persönlichen Kontakt oder eigenhändig auf der Bestätigung als PDF, die du vollständig ausgefüllt unverzüglich nach der Betreuung schickst und die binnen zwei Wochen signiert zurückkommt; bei Geburtsvorbereitung und Rückbildung per Video reicht eine Signatur nach der letzten Kurseinheit. Fehlt die Unterschrift aus einem schwerwiegenden Grund, begründest du das; ersatzweise darf eine Angehörige oder ein Angehöriger der Versicherten oder eine Ärztin oder ein Arzt quittieren. Positionen, die auf keinem der fünf Formulare stehen, brauchen keine Unterschrift.
Wie du die Felder je Formular ausfüllst und welche Datums- und Zeitformate die Kassen annehmen, steht im Beitrag Versichertenbestätigung: Urbeleg F31 bis F35. Den Stand der elektronischen Leistungsbestätigung als Ersatz für den Papierbeleg beschreibt Digitale Versichertenbestätigung, den Weg des Belegs mit der Rechnung zur Kasse der Beitrag Sammelrechnung an die Krankenkasse.
uwupa füllt dir den Vordruck je Formular aus den erfassten Leistungen vor, führt den unterschriebenen Urbeleg zur Betreuung und weist dich darauf hin, wenn zu einem Abrechnungsfall noch keiner vorliegt. So entsteht die Kassenrechnung in uwupa
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Versichertenbestätigung: Formulare 3.1 bis 3.5 der Anlage 6 als Nachweis, Eintrag von Datum, Anfangs- und Endzeit, bei Selbstlerneinheiten nur der Gesamtdauer, und der Gebührenposition, Unterschrift unverzüglich nach der Leistung, Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften und nachträgliche Unterschriften unzulässig, bei Korrektur ganze Zeile streichen und neu unterschreiben lassen, Beleghebamme eine Unterschrift je Tag spätestens am Folgetag, Videobetreuung mit Unterschrift beim nächsten persönlichen Kontakt oder als PDF binnen zwei Wochen, schwerwiegende Gründe und Ersatzunterschrift, Ausnahme für Gebührenpositionen ohne Platz auf den Formularen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6, Formulare 3.1 bis 3.5 (Versichertenbestätigung Schwangerschaft, außerklinische Geburt, Wochenbett, Kurse, Beleghebamme, je mit Spalte und Feld für Begründungen und Vermerke), gültig ab 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Versichertenbestätigungen als Urbelege und Bestandteil der Abrechnung, Kopie im Einzelfall bei abhandengekommenem Original mit schriftlicher Erklärung) und § 3 (Lieferung zeitgleich mit der Rechnungslegung an die von den Krankenkassen benannten Stellen, fehlerhafte Angaben auf Urbelegen führen zur Beanstandung der Rechnung), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 10, 17, 61, 70 und 71 (zulässige Datums- und Uhrzeitformate, Signatur der PDF-Bestätigung bei Videobetreuung, Begründungsspalte, durchgängige Zeiten über Zuschlagsgrenzen, tatsächliche Dauer auch über dem Kontingent), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Versichertenbestätigung: Urbeleg F31 bis F35
- Digitale Versichertenbestätigung: der Stand der eLB
- Sammelrechnung an die Krankenkasse erstellen
Häufige Fragen
Welche Formulare der Versichertenbestätigung gibt es?
Darf die Versicherte am nächsten Tag unterschreiben?
Was tue ich, wenn die Unterschrift aus einem schwerwiegenden Grund fehlt?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.