Sammelrechnung an die Krankenkasse erstellen

Sammelrechnung nennt man das gebündelte Abrechnen aller offenen Leistungen einer Kasse in einem Vorgang. Du gehst also nicht Betreuung für Betreuung vor, sondern Kasse für Kasse. Für dich als Hebamme bedeutet das weniger Versand. Und du siehst leichter, was bei welcher Kasse noch offen ist.
Was eine Sammelrechnung leistet
Du musst die offenen Leistungen nicht mehr Betreuung für Betreuung durchgehen. Der Vorgang fasst alle Leistungen einer Kasse zusammen, die du noch nicht abgerechnet hast. Das spart Aufwand. Der Abgleich wird einfacher, weil du je Kasse einen Vorgang vor dir hast und nicht einen ganzen Stapel. An den einzelnen Positionsnummern und ihren Mengen ändert sich dabei nichts.
Wichtig ist: Jede einzelne Leistung bleibt weiterhin nachvollziehbar. Nach § 302 SGB V lautet jeder Abrechnungsfall auf genau eine Versicherte, die Bündelung liegt also im Ablauf und in der Einreichung, nicht in einer Vermischung der Fälle. Das gebündelte Abrechnen ersetzt auch nicht die saubere Dokumentation jeder einzelnen Betreuung. Es führt sie nur zusammen. Welcher Betrag für eine Position gilt, richtet sich weiter nach dem aktuellen Stand der Vergütungsvereinbarung. Das ist der Vertrag, in dem steht, was jede Leistung kostet.
Worauf du beim Bündeln achtest
- In einen Abrechnungsvorgang gehören nur Leistungen einer Kasse. So bleibt klar, zu welchem Kostenträger die Belege gehören.
- Betreuungen, die eine Kontingentgrenze überschreiten, also die erlaubte Anzahl von Besuchen, würden den Beleg gefährden. Schau sie dir besser getrennt an. Welche Grenzen es gibt, steht im Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.
- Der Status der Rechnung gibt dir Orientierung. Er geht von ENTWURF über FESTGESCHRIEBEN und ÜBERMITTELT bis BEZAHLT. STORNIERT ist der Weg, um etwas zu korrigieren.
- Die Positionen einer Sammelrechnung kommen aus dem Vergütungsverzeichnis. Wie es aufgebaut ist und welche Fassung wann gilt, steht im Beitrag zur Vergütungsvereinbarung 2026.
Solange eine Rechnung im Entwurf liegt, kannst du sie noch ändern. Wenn du sie festschreibst, wird sie verbindlich. Der weitere Status zeigt dir dann, wo der Beleg auf dem Weg zur Kasse gerade steht. So bleibt klar, was du schon eingereicht hast und was die Kasse schon bezahlt hat. Wie du eine Rechnung je nach Status änderst oder ersetzt, zeigt der Beitrag zum Korrigieren und Stornieren einer Hebammenrechnung.
Wie uwupa das übernimmt
In uwupa rechnest du je Kasse in einem Vorgang ab. Aus den offenen Leistungen entsteht dabei je Betreuung eine Rechnung, die auf genau eine Frau lautet, denn genau so erwartet die Kasse den Abrechnungsfall. Du musst die Positionen nicht von Hand sortieren, und du klickst auch nicht je Frau: Festschreiben und Einreichen laufen gebündelt je Kasse. Beim Erstellen bietet dir uwupa an, Betreuungen über der Kontingentgrenze zu überspringen. So weist die Kasse den Beleg später nicht zurück. Der Status einer Rechnung läuft von ENTWURF über FESTGESCHRIEBEN und ÜBERMITTELT bis BEZAHLT. STORNIERT bleibt als Korrekturweg erhalten. Im Tarif Premium ist die elektronische Einreichung nach § 302 SGB V dabei. Die Belege gehen wie gewohnt per Post dazu; bezahlt wird nach Prüfung durch die Kasse. Nimmt eine Datenannahmestelle den elektronischen Weg nicht an, führt dich uwupa für diese Kasse weiter über die Papierrechnung. In den anderen Tarifen bleibt dein gewohnter Weg zur Einreichung bestehen.
Häufige Fragen
Was ist eine Sammelrechnung an die Krankenkasse?
Was passiert mit Betreuungen über der Kontingentgrenze?
Welche Status durchläuft eine Rechnung in uwupa?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Rechnungslegung, Angaben je Versicherter in der Abrechnung), Stand 01.04.2026
- § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer) mit den Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V
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