Ratgeber

Hebammenrechnung korrigieren

Hebammenrechnung korrigieren und stornieren

Ein leeres Blatt Papier mit rotem Stift und einem Radiergummi auf einem hellen Schreibtisch.

Irgendwann musst du fast jede Hebammenrechnung einmal korrigieren. Vielleicht hast du ein Datum vertauscht. Vielleicht stimmt eine Positionsnummer nicht oder eine Menge ist falsch. Das ist ganz normal und lässt sich sauber beheben. Wichtig ist nur eine Frage: Ist die Rechnung noch offen oder schon festgeschrieben. Danach richtet sich, ob du korrigierst oder stornierst. Festgeschrieben heißt, die Rechnung ist fertig und gilt als verschickt.

Korrigieren, solange die Rechnung offen ist

Solange eine Rechnung noch nicht festgeschrieben und noch nicht abgerechnet ist, kannst du eine Falscheingabe einfach korrigieren. Du änderst die falsche Angabe direkt. Die Rechnung wird dann mit dem richtigen Stand neu gebildet. Es entsteht kein Beleg mit falschen Daten, weil die Rechnung den Kostenträger noch nicht erreicht hat. Der Kostenträger ist die Stelle, die zahlt, also die Krankenkasse.

Diese Fälle lassen sich in dieser Phase einfach beheben:

  • ein falsches Besuchsdatum oder eine vertauschte Uhrzeit
  • eine falsch gewählte Positionsnummer oder Gebührenposition
  • eine Menge oder gefahrene Kilometerzahl, die nicht stimmt
  • eine Leistung, die einer falschen Versicherten zugeordnet wurde

Stornieren, wenn die Rechnung festgeschrieben ist

Ist die Rechnung festgeschrieben oder schon abgerechnet, kannst du sie nicht mehr still ändern. Dann stornierst du sie. Die Rechnung bekommt den Status STORNIERT und du erstellst eine neue, richtige Rechnung. Der alte Beleg bleibt dabei erhalten und nachvollziehbar. Die Korrektur ist als eigener Vorgang sichtbar. Das ist kein Umweg, sondern der saubere Weg. Denn eine Forderung, die schon raus ist, muss nachvollziehbar bleiben.

Praktisch heißt das: Schau zuerst, ob die Rechnung noch offen ist. Wenn ja, korrigierst du direkt. Wenn nein, stornierst du den alten Beleg und legst die neue Rechnung mit den richtigen Angaben an.

Wie uwupa das übernimmt

In uwupa kannst du jede Falscheingabe korrigieren, solange die Rechnung dazu noch nicht festgeschrieben oder abgerechnet ist. Du änderst die Angabe genau dort, wo sie entstanden ist. uwupa bildet die offene Rechnung dann mit dem korrigierten Stand neu. Korrigierst du einen Besuchstag zentral, rechnet uwupa alle noch nicht abgerechneten Rechnungen dieses Tages automatisch neu. So musst du nicht jede einzeln nacharbeiten.

Ist eine Rechnung dagegen schon festgeschrieben, führt uwupa dich durch den Storno. Der alte Beleg bekommt den Status STORNIERT und bleibt nachvollziehbar. Du erstellst die neue Rechnung mit den richtigen Angaben. So bleibt deine Abrechnung ruhig und ordentlich, auch wenn ein Fehler erst spät auffällt.

Häufige Fragen

Kann ich eine bereits abgerechnete Hebammenrechnung noch ändern?
Eine Rechnung, die schon abgerechnet oder festgeschrieben ist, änderst du nicht mehr still. Du stornierst sie und erstellst eine neue. Der alte Beleg bekommt den Status STORNIERT und bleibt nachvollziehbar. Die richtige Forderung läuft dann über die neue Rechnung.
Was passiert, wenn ich einen Besuchstag nachträglich korrigiere?
Korrigierst du einen Besuchstag zentral, rechnet uwupa alle noch nicht abgerechneten Rechnungen dieses Tages automatisch neu. Schon abgerechnete Rechnungen bleiben unberührt. Diese musst du bei Bedarf stornieren und neu erstellen.
Wann korrigiere ich und wann muss ich stornieren?
Solange eine Rechnung weder festgeschrieben noch abgerechnet ist, korrigierst du sie direkt. Sobald sie festgeschrieben oder beim Kostenträger eingereicht ist, stornierst du sie und ersetzt sie durch eine neue, richtige Rechnung.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, monatlich kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.

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