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Hebammen Vergütungsvereinbarung 2026

Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen

Aufgeräumter moderner Schreibtisch mit geschlossenem Laptop, Kalender und einer Tasse Kaffee.

Die Vergütungsvereinbarung 2026 regelt, was du für welche Leistung bekommst. Sie gehört zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V und steht dort in der Anlage 1.1, im Stand vom 1. April 2026. Wenn du freiberuflich abrechnest, lohnt es sich, ihren Aufbau einmal zu verstehen. Denn seit der Reform gelten zwei Regelwerke nebeneinander, und jede Position hängt am Tag der Leistung.

Was ist die Vergütungsvereinbarung 2026?

Die Vergütungsvereinbarung ist der Teil des Hebammenhilfevertrags, der die Vergütung deiner Leistungen regelt. Sie liegt als Anlage 1.1 beim Vertrag und besteht aus zwei Abschnitten. Abschnitt 1 enthält die Regeln: wie Einheiten gebildet werden, wann ein Zuschlag dazukommt, was für Wegegeld und Auslagen gilt und wie du die erbrachten Leistungen nachweist. Abschnitt 2 ist das Vergütungsverzeichnis mit den einzelnen Gebührenpositionen und ihren Beträgen.

Zwei weitere Anlagen gehören dazu. Was eine Leistung inhaltlich umfasst, steht in der Leistungsbeschreibung in der Anlage 1.2. Der Ausgleich für die Kostensteigerung der Berufshaftpflichtversicherung bei Hebammen mit Geburtshilfe ist in der Anlage 1.3 geregelt. Wenn also jemand von der Vergütungsvereinbarung 2026 spricht, ist meistens dieses Paket gemeint: Regeln, Verzeichnis und Leistungsbeschreibung im Stand vom 1. April 2026.

Wie funktioniert die Abrechnung mit der Krankenkasse als Hebamme?

Als freiberufliche Hebamme rechnest du deine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, nicht mit der Versicherten. Der Weg ist bei jeder Betreuung derselbe und besteht aus fünf Schritten.

  • Du dokumentierst die Betreuung mit Datum, Anfangs- und Endzeit und dem Ort. Ohne persönliche Hilfeleistung bei der Versicherten ist eine Leistung nicht abrechenbar, wobei auch eine Videobetreuung oder eine telefonische Kurzberatung als persönliche Hilfeleistung zählt.
  • Die Versicherte bestätigt die erbrachte Leistung unverzüglich mit ihrer Unterschrift auf der Versichertenbestätigung. Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften und nachträglich eingeholte Unterschriften sind unzulässig. Mehr dazu im Beitrag zur Versichertenbestätigung als Urbeleg.
  • Zu jeder Leistung gehört die passende Gebührenposition aus dem Vergütungsverzeichnis, dazu die Einheiten, mögliche Zuschläge und das Wegegeld.
  • Aus den offenen Leistungen entsteht die Rechnung. Jeder Abrechnungsfall lautet auf genau eine Versicherte, eingereicht wird aber gebündelt je Kasse. Wie das abläuft, steht im Beitrag zur Sammelrechnung an die Krankenkasse.
  • Die Abrechnungsdaten gehen elektronisch nach § 302 SGB V an die Kasse, die unterschriebenen Urbelege per Post hinterher. Danach prüft die Kasse und zahlt.

Für die Versicherte bleibt dieser Weg kostenfrei. Der Vertrag schließt aus, dass der Versicherten für geregelte Leistungen Mehrkosten entstehen. Wann du einreichen darfst, bis wann die Kasse zahlen muss und welche Ausschlussfrist zum 30. Juni des Folgejahres gilt, liest du im Beitrag zu den Fristen bei der Hebammenrechnung.

Diese fünf Schritte sind die Regel. Welchen Teil davon ein Programm übernimmt und was auch dann bei dir bleibt, steht auf der Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Zwei Vertragsregime: alt und neu

Heute zählt vor allem, wann du eine Leistung erbracht hast. Es gibt das alte Regelwerk bis zum 31. Oktober 2025 und das neue ab dem 1. November 2025. Jede Rechnung und jede Gebührenliste gehört genau zu einem dieser beiden Regelwerke. Der Vertrag schließt Mischrechnungen ausdrücklich aus. Eine Betreuung, die über den Stichtag hinausgeht, verteilt sich darum auf zwei getrennte Rechnungen. Es kommt darauf an, an welchem Tag die einzelne Leistung stattgefunden hat.

Für dich heißt das: Du brauchst für jede Position das richtige Leistungsdatum und die dazu passende Liste. Rechnest du eine alte Leistung aus Versehen nach neuem Recht ab, passen Positionsnummer und Einheiten nicht mehr zum Vertragsstand.

Die wichtigste Neuerung: 5-Minuten-Einheiten

Im neuen Regelwerk rechnest du zeitabhängige Leistungen seit dem 1. November 2025 in 5-Minuten-Einheiten ab. Eine Einheit sind jeweils zusammenhängende abgeschlossene fünf Minuten. So lässt sich deine Zeit genauer abbilden. Dafür musst du aber mehr nachweisen. Du dokumentierst die tatsächliche Dauer pro Besuch nachvollziehbar. Nur dann passen Einheiten und Zuschläge zum geltenden Vertragsstand. Wie die Einheiten im Alltag sauber entstehen, zeigt der Beitrag zu den 5-Minuten-Einheiten.

Wie die Gebührenpositionen aufgebaut sind

Jede Leistung hat im Vergütungsverzeichnis eine fünfstellige Gebührenposition. Die fünf Stellen sind nicht zufällig vergeben, sie folgen einem festen Muster. Wenn du es einmal kennst, liest du jede Nummer fast wie einen Satz.

  • Die erste Stelle ist die Kategorie: 1 Schwangerschaft, 2 Geburt, 3 Wochenbett, 4 Kurse, 5 Wegegeld, 6 Material.
  • Die zweite und die dritte Stelle sind die laufende Nummer der Leistung innerhalb der Kategorie.
  • Die vierte Stelle sagt, ob ein Zuschlag dazugehört: 0 ohne Zuschlag, 1 mit Zuschlag.
  • Die fünfte Stelle ist die Leistungsart: 0 ohne nähere Angabe, 1 aufsuchend, 2 nicht-aufsuchend, 3 Videobetreuung, 4 Telefonkurzberatung, 5 Beleghebamme, 6 Selbstlerneinheit.

Ein Beispiel: Die Gruppe 101 steht für die Hilfeleistung in der Schwangerschaft. Ob daraus ein Hausbesuch wird, ein Termin in deinen Räumen, eine Videobetreuung oder eine telefonische Kurzberatung, entscheidet die letzte Stelle. Deshalb lässt sich eine Position nicht aus dem Kopf setzen, ohne den Ort und die Art der Betreuung mitzudenken. Welche Zuschläge es gibt und wann die vierte Stelle auf 1 springt, steht im Beitrag zu den Zuschlägen in der Hebammenabrechnung.

Die Leistungsbereiche im Überblick

Die Vergütungsvereinbarung deckt die ganze Begleitung ab, von der Schwangerschaft bis zum Wochenbett. Die sechs Kategorien der ersten Stelle zeigen, wie der Vertrag sortiert ist.

  • Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett als zeitliche Achse der Betreuung.
  • Kurse für Geburtsvorbereitung und Rückbildung.
  • Wegegeld für deine Wege und Material für das, was du mitbringst. Wie sich das Wegegeld berechnet, steht im Beitrag zum Wegegeld für Hebammen.

Quer dazu liegen die Settings häuslich, Hebammeneinrichtung, Krankenhaus als Beleg und ambulant, also der Ort der Betreuung. Jeder Ort bringt eigene Regeln und Zuschläge mit. Für alle Bereiche gilt dasselbe: Die genauen Beträge, Einheiten und Zuschläge stehen im jeweils geltenden Vertragsstand. Du kannst sie nicht mit einer einfachen Faustregel überschlagen.

Dazu kommen zwei Dinge, die deine Abrechnung absichern. Das eine ist die Versichertenbestätigung. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die Frau, dass du die abgerechneten Leistungen erbracht hast. Sie ist damit Urbeleg deiner Abrechnung und geht mit an die Krankenkasse, nicht etwa ein Nachweis darüber, wo die Frau versichert ist. Das andere sind die Kontingente der Vergütungsvereinbarung. Sie legen fest, wie oft du eine Leistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abrechnen darfst. Wie du sie im Blick behältst, zeigt der Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.

Wie uwupa das einordnet

uwupa hält den aktuellen Vertragsstand für dich nach. Anhand des Leistungsdatums ordnet die Software automatisch das richtige Regelwerk zu, also entweder die alte Regelung bis zum 31. Oktober 2025 oder die neue ab dem 1. November 2025. Aus deinen Angaben bildet sie die passende Positionsnummer, die Einheiten und die zugehörigen Zuschläge nach den Regeln der Vergütungsvereinbarung. So musst du nicht bei jeder Leistung nachschlagen, welche Liste gerade gilt. Und deine Abrechnung bleibt am geltenden Vertragsstand ausgerichtet.

Im Tarif Premium ist die elektronische Einreichung nach § 302 SGB V enthalten. Die Urbelege gehen wie gewohnt per Post dazu, bezahlt wird nach Prüfung durch die Kasse. Warum uwupa dabei auf den direkten Weg ohne Mittler setzt, liest du im Vergleich von Direktabrechnung und Abrechnungsdienstleister.

Häufige Fragen

Was ist die Vergütungsvereinbarung 2026 für Hebammen?
Die Vergütungsvereinbarung ist der Teil des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V, der die Vergütung der Hebammenleistungen regelt. Sie liegt als Anlage 1.1 beim Vertrag, im Stand vom 1. April 2026. Abschnitt 1 enthält die Regeln zu Einheiten, Zuschlägen, Wegegeld, Auslagen und Nachweisen, Abschnitt 2 das Vergütungsverzeichnis mit den einzelnen Gebührenpositionen. Was eine Leistung inhaltlich umfasst, steht in der Leistungsbeschreibung in der Anlage 1.2.
Wie funktioniert die Abrechnung mit der Krankenkasse als Hebamme?
Du rechnest deine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, nicht mit der Versicherten. Du dokumentierst die Betreuung mit Datum und Uhrzeit, lässt sie unverzüglich auf der Versichertenbestätigung unterschreiben, ordnest die passende Gebührenposition zu und stellst die Rechnung je Versicherte. Eingereicht wird gebündelt je Kasse: die Abrechnungsdaten elektronisch nach § 302 SGB V, die unterschriebenen Urbelege per Post. Danach prüft die Kasse und zahlt.
Welcher Vertragsstand gilt für die Hebammen-Abrechnung 2026?
Maßgeblich ist der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V mit der Vergütungsvereinbarung in der Anlage 1.1, Stand 1. April 2026. Die genauen Beträge, Einheiten und Zuschläge stehen in diesem geltenden Vertragsstand.
Wie sind die Gebührenpositionen der Hebammenabrechnung aufgebaut?
Jede Gebührenposition im Vergütungsverzeichnis ist fünfstellig und folgt einem festen Muster. Die erste Stelle ist die Kategorie (1 Schwangerschaft, 2 Geburt, 3 Wochenbett, 4 Kurse, 5 Wegegeld, 6 Material), die zweite und dritte Stelle sind die laufende Nummer, die vierte Stelle zeigt den Zuschlag (0 ohne, 1 mit) und die fünfte Stelle die Leistungsart (0 ohne nähere Angabe, 1 aufsuchend, 2 nicht-aufsuchend, 3 Videobetreuung, 4 Telefonkurzberatung, 5 Beleghebamme, 6 Selbstlerneinheit).
Wie unterscheiden sich altes und neues Vertragsregime?
Das alte Regelwerk gilt bis zum 31. Oktober 2025, das neue ab dem 1. November 2025. Jede Rechnung und jede Gebührenliste gehört genau zu einem Regelwerk, Mischrechnungen sind ausgeschlossen. Entscheidend ist das Datum der einzelnen Leistung.
Was hat sich mit der Reform bei zeitabhängigen Leistungen geändert?
Zeitabhängige Leistungen rechnest du seit dem 1. November 2025 in 5-Minuten-Einheiten ab. Eine Einheit sind jeweils zusammenhängende abgeschlossene fünf Minuten. Dazu kamen zusätzliche Nachweispflichten. Dokumentiere die tatsächliche Dauer pro Besuch nachvollziehbar, damit Einheiten und Zuschläge stimmen.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.

Quellen dieses Beitrags:

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 (Vergütungsvereinbarung, Abschnitt 1 mit den Regeln und Abschnitt 2 mit dem Vergütungsverzeichnis), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 (Leistungsbeschreibung) und Anlage 1.3 (Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Versichertenbestätigung, keine Vordatierungen, Globalbestätigungen oder Blankounterschriften), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 (Abrechnung: Rechnungslegung, Urbelege, Ausschlussfrist 30.06.), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 14 (Inkrafttreten am 01.11.2025, davor erbrachte Leistungen nach der Fassung vom 07.02.2024)
  • § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer) mit den Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V

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