Versichertenbestätigung: Urbeleg F31 bis F35

Die Versichertenbestätigung ist dein wichtigster Beleg gegenüber der Krankenkasse. Sie ist der Urbeleg deiner Leistung. Urbeleg heißt: der Grundbeleg, der zeigt, dass du die Leistung wirklich erbracht hast. Ohne eine gültige Versichertenbestätigung kannst du die passende Position nicht abrechnen. Das gilt auch dann, wenn du die Betreuung noch so sorgfältig dokumentiert hast. Dieser Beitrag erklärt dir die Formulartypen F31 bis F35. Und er zeigt, worauf du beim Datenschutz und bei der Vollständigkeit achten musst.
Was die Versichertenbestätigung leistet
Die Versichertenbestätigung zeigt dem Kostenträger, also der Krankenkasse: Die Leistung wurde wirklich bei dieser versicherten Frau erbracht. Sie verbindet die abgerechnete Gebührenposition mit einem Beleg, den man prüfen kann. Fehlt sie, bleibt die Position offen. Du kannst die Leistung erst dann abrechnen, wenn der Urbeleg da ist. Heute ist das meistens eine Unterschrift auf Papier.
F31 bis F35 nach Leistungsbereich
Die Formulartypen F31 bis F35 sind die Formulare 3.1 bis 3.5. Welcher Typ passt, hängt davon ab, in welchem Leistungsbereich du tätig warst. So bleibt klar, zu welchem Teil der Betreuung eine Bestätigung gehört.
- Ordne jeder Leistung den passenden Formulartyp nach Leistungsbereich zu.
- Hole die Bestätigung möglichst früh ein, solange der Kontakt noch frisch ist.
- Prüfe vor der Abrechnung, ob zu jeder Position der Urbeleg da ist.
- Schicke die Originale zeitgleich mit der Abrechnung gebündelt an die von der Kasse benannte Stelle (Ausschlussfrist: Zugang bis zum 7. Juli des Folgejahres) und behalte eine Kopie in der Akte.
Wie die Abrechnung entsteht, zu der die Urbelege gehören, zeigt der Beitrag zur Sammelrechnung an die Krankenkasse.
Datenschutz: Genau die Angaben, die der Vertrag verlangt
Auf der Versichertenbestätigung stehen die Angaben, die der jeweilige Vordruck vorsieht, und nicht mehr. Dazu gehören die Krankenkasse mit ihrem Institutionskennzeichen, Name und Vorname der Versicherten, ihr Geburtsdatum und ihre Versichertennummer, dazu je Zeile das Datum, die Anfangs- und die Endzeit sowie die Gebührenposition. Diese Angaben verlangt der Vertrag ausdrücklich, denn die Kasse ordnet den Beleg damit der Versicherten und der abgerechneten Leistung zu. Sie werden also nicht unkenntlich gemacht.
Eine Schwärzung sieht der Vertrag an einer anderen Stelle vor: Beim Antrag auf den Ausgleich der gestiegenen Haftpflichtkosten legst du eine Kopie deiner Rechnung und gegebenenfalls des Behandlungsvertrags bei, und dort sind die Versichertendaten zu schwärzen. Verwechsle die beiden Wege nicht. Auf der Versichertenbestätigung bleiben die Angaben stehen, im Antrag zur Berufshaftpflicht verschwinden sie.
Wie uwupa das übernimmt
In uwupa entsteht die Versichertenbestätigung als Urbeleg passend zur erfassten Leistung. Fehlt sie noch, sagt dir uwupa im Cockpit und in der Abrechnung Bescheid. Denn die betroffene Position kannst du dann noch nicht abrechnen. So siehst du auf einen Blick, wo ein Beleg fehlt, bevor du eine Abrechnung anstößt. Die digitale Versichertenbestätigung, also die eLB (früher eVB), ist ein Zukunftsthema und in Arbeit. Bis dahin bleibt die Unterschrift auf Papier der Regelfall. Wo die eLB heute steht, liest du im Beitrag zur digitalen Versichertenbestätigung.
Häufige Fragen
Was ist die Versichertenbestätigung in der Hebammenabrechnung?
Wofür stehen die Formulartypen F31 bis F35?
Warum kann ich ohne Versichertenbestätigung nicht abrechnen?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Versichertenbestätigung: Formulare 3.1 bis 3.5, Datum, Anfangs- und Endzeit, Gebührenposition, Unterschrift unverzüglich nach der Leistungserbringung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formulare 3.1 bis 3.5 (Versichertenbestätigungen Schwangerschaft, außerklinische Geburt, Wochenbett, Kurse, Beleghebamme), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 und § 3 (Urbelege zeitgleich mit der Rechnungslegung, Zugang bis 07.07. des Folgejahres), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 4 zum Ausgleich nach Anlage 1.3 (Antrag auf Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung, Schwärzung der Versichertendaten auf den beigelegten Nachweisen), Stand 01.04.2026
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