Lexikon

Digitales

Videobetreuung

Videobetreuung ist Hebammenhilfe per Videotelefonie in Echtzeit, die die Hebamme anbieten kann. Anlage 4 des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V beschreibt sie als synchrone Kommunikation zwischen einer Hebamme und einer oder mehreren Versicherten über deren eigene technische Ausstattung. Die Hebamme darf dafür nur Videodienste nutzen, die die Anforderungen der Anlage 4 erfüllen und im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands geführt werden, und holt vorher die Einwilligung der Versicherten in die Datenverarbeitung ein; die Teilnahme ist freiwillig. Abgerechnet wird mit Positionsnummern der Endziffer 3, und jede Videobetreuung ersetzt eine analoge Leistung und zählt auf deren Kontingent.

Was das für dich als Hebamme heißt

Eine Videobetreuung ist kein Zusatz neben dem Kontingent, sondern ein Kontakt daraus: Sie trägt die Endziffer 3 und zählt auf dasselbe Kontingent wie der Besuch vor Ort. Per Video abrechenbar sind die Hilfeleistung in der Schwangerschaft, im frühen und im späten Wochenbett, die Hilfeleistung beim Kind bei Abwesenheit der Mutter und die Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten; für die Vorsorgeuntersuchung gibt es keine Positionsnummer per Video. Ein Videokontakt ist dabei höchstens 6 Einheiten lang, also 30 Minuten, und im frühen Wochenbett darf von zwei Kontakten am Tag nur der zweite per Video sein. Wie das in der Stillbegleitung aussieht, zeigt der Beitrag Stillberatung abrechnen als Hebamme; für Kurse heißt dasselbe digitale Live-Kurseinheit.

Die Versichertenbestätigung bekommst du auf einem von zwei Wegen: unverzüglich beim nächsten persönlichen Kontakt mit Unterschrift auf Papier, oder als PDF, das du gleich nach der Videobetreuung vollständig ausgefüllt an die Frau schickst und das sie binnen zwei Wochen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zurücksendet. Bei Kursen, die nur per Video laufen, reicht eine Signatur nach der letzten Kurseinheit. Was sonst an der elektronischen Bestätigung offen ist, erklärt der Beitrag Digitale Versichertenbestätigung.

Vor der ersten Videobetreuung informierst du die Frau und holst ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung des Videodienstes ein; in einer Gruppe müssen alle zustimmen. Nutzen darfst du nur einen Dienst, der im Verzeichnis der Videodienstanbieter des GKV-Spitzenverbands steht, ein beliebiger Dienst für Videoanrufe genügt nicht. Aufnehmen solltest du die Betreuung nicht: Anlage 3 § 9 untersagt Aufzeichnungen jeder Art während der Videobetreuung, und Anlage 4 § 4 lässt Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung zu. Wie du Einwilligungen und Gesundheitsdaten sicher führst, steht im Beitrag Datenschutz als Hebamme.

Ob eine Frau per Video betreut werden kann oder du sie vor Ort sehen musst, entscheidest du im Einzelfall selbst; der Vertrag erinnert daran, dass Video kommunikative, audiovisuelle, olfaktorische und haptische Grenzen hat. In der Vertragspartnerliste meldest du, ob du Videobetreuung anbietest. Für die Rechnungsprüfung spielt diese Angabe nach den gemeinsamen Antworten der Vertragspartner keine Rolle: Wer gelistet ist, darf alle Leistungen außer der Geburtshilfe erbringen, per Video aber nur die, für die es eine Positionsnummer mit der Endziffer 3 gibt.

Eine Betreuung per Video rechnest du in uwupa mit der Endziffer 3 und auf das Kontingent ab, an die Einwilligung erinnert uwupa, und den Videodienst aus dem Verzeichnis wählst du selbst. Alle Funktionen ansehen

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 4 § 1 (Begriff: synchrone Kommunikation per Online-Videotelefonie in Echtzeit), §§ 3 und 4 (Information und Einwilligung der Versicherten, bei Gruppen Zustimmung aller, Freiwilligkeit, Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung), §§ 5 und 6 (Anforderungen an den Videodienstanbieter, nur Anbieter aus dem Verzeichnis des GKV-Spitzenverbands), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 9 (Grenzen der Betreuung per Video, Entscheidung der Hebamme im Einzelfall, Freiwilligkeit, keine Aufzeichnungen während der Videobetreuung, digitale Kurse), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 4 (Endziffer 3, Videobetreuung ersetzt eine analoge Leistung und wird auf das Kontingent angerechnet) und § 12 (Nachweis beim nächsten persönlichen Kontakt oder als signiertes PDF binnen zwei Wochen, bei Kursen eine Signatur nach der letzten Kurseinheit), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Positionsnummern 101XX, 301XX, 303XX, 304XX, 305XX und 306XX (höchstens 6 Einheiten = 30 Minuten je Videokontakt; frühes Wochenbett 301XX und 304XX: von zwei Kontakten am Tag nur der zweite per Video, 20 Kontakte von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag), Stand 01.04.2026
  • Positionsnummernverzeichnis ab 01.04.2026 (Endziffer 3: 10103, 30103, 30303, 30403, 30503, 30603 und die digitalen Live-Kurseinheiten 40103, 40203, 40303, 40403; ohne Videoposition: Vorsorgeuntersuchung 1020X, Aufklärungsgespräch zum Geburtsort 1030X, Stillvorbereitung 1040X, Hilfeleistung bei Fehlgeburt 105XX und 106XX)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 (Vertragspartnerliste: Angabe, ob als Videobetreuung angeboten), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 3 (Angabe zur Videobetreuung ohne Bedeutung für die Rechnungsprüfung) und Frage 17 (Versichertenbestätigung im PDF-Format, bei reinen Video-Kursen eine Signatur nach der letzten Kurseinheit), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Welchen Videodienst darf ich für die Videobetreuung nutzen?
Nur einen Videodienst, der im Verzeichnis der Videodienstanbieter des GKV-Spitzenverbands steht. Ein Anbieter kommt in das Verzeichnis, wenn er die Anforderungen nach Anlage 4 § 5 des Hebammenhilfevertrags nachweist, darunter Zertifikate zu Datenschutz und Informationstechniksicherheit, einen Zugang ohne Registrierung für die Versicherte und keine Werbung während der Betreuung. Ein Zertifikat allein genügt nicht, der Dienst muss im Verzeichnis geführt sein.
Wie bestätigt die Frau eine Videobetreuung?
Mit ihrer Unterschrift auf der Versichertenbestätigung, entweder beim nächsten persönlichen Kontakt oder als signiertes PDF. Für das PDF schickst du ihr die vollständig ausgefüllte Bestätigung gleich nach der Videobetreuung, und sie sendet sie binnen zwei Wochen mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zurück, etwa am Handy. Bei Kursen nur per Video genügt eine Signatur nach der letzten Kurseinheit.
Zählt eine Videobetreuung auf das Wochenbett-Kontingent?
Ja, jede Videobetreuung ersetzt eine analoge Leistung und wird auf deren Kontingent angerechnet. Im frühen Wochenbett gelten also dieselben 20 Kontakte von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag, ob vor Ort oder per Video; von zwei Kontakten am Tag darf nur der zweite per Video sein, und ein Videokontakt ist höchstens 30 Minuten lang.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.