Stillberatung abrechnen als Hebamme: Positionen
Stillen ist im Berufsalltag Dauerthema, in der Abrechnung aber vor allem eine Frage der richtigen Gebührenposition. Der Hebammenhilfevertrag kennt nämlich keine Position mit dem Namen Stillberatung. Er verteilt die Stillbegleitung auf mehrere Positionen, je nachdem, wann du berätst und wie alt das Kind ist. Dieser Beitrag zeigt dir, welche Positionen das sind, welche Kontingente daran hängen und was gilt, wenn die Begleitung über die zwölfte Lebenswoche hinausreicht.
Welche Leistungen der Stillzeit der Vertrag kennt
Es sind drei Zeitfenster mit jeweils eigenem Zugang.
- Vor der Geburt die individuelle Stillvorbereitung (Gebührenposition 1040X). Sie ist nur abrechenbar, wenn es um individuelle Fragen zu medizinischen und darüber hinausgehenden Belangen des Stillens geht, die sich nicht im Rahmen eines Kurses klären lassen. Der Vertrag nennt dazu belastende Stillerfahrungen, Unsicherheiten mit dem Thema, die Beurteilung von Brust und Brustwarzen und eine Operation an der Brust, dazu praktische Hinweise und Anleitung, etwa zur Gewinnung von Kolostrum. Was dagegen in den Kurs gehört, steht im Beitrag zur Abrechnung von Geburtsvorbereitung und Rückbildung.
- In den ersten zwölf Lebenswochen die Hilfeleistung im frühen und im späten Wochenbett (301XX und 303XX). Die Leistungsbeschreibung des Vertrags führt Wochenbett und Stillzeit in einem Block. Laktation, Anlegetechnik und Stillpositionen, Milchgewinnung und Aufbewahrung der Muttermilch, stillbedingte Beschwerden wie wunde Brustwarzen sowie Inspektion und Pflege der Brust bei Milchstau stehen dort ausdrücklich als Leistungsinhalt. Eine gesonderte Position brauchst du dafür nicht.
- Ab der 13. Lebenswoche die Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (306XX). Erst hier trägt die Stillbegleitung eine eigene Gebührenposition.
Der Unterschied ist mehr als eine Formalie. Setzt du die Position für Still- und Ernährungsschwierigkeiten schon in den ersten zwölf Wochen an, greift ihr Kontingent gar nicht: Es beginnt erst mit der 13. Lebenswoche. Bis dahin gehört die Beratung in die Wochenbett-Position. Wie die abgerechnete Zeit dabei überhaupt entsteht, liest du im Beitrag zu den 5-Minuten-Einheiten in der Abrechnung.
Kontingente im Wochenbett und was nach der zwölften Woche gilt
Jede dieser Positionen bringt ihre eigenen Obergrenzen mit.
- Frühes Wochenbett, also der erste bis zehnte Lebenstag: bis zu 20 Kontakte insgesamt, zwei Kontakte pro Tag, davon nur der zweite als Videobetreuung, und bis zu 18 Einheiten je Kontakt, also 90 Minuten. Der Tag insgesamt ist ebenfalls bei 18 Einheiten gedeckelt, zwei getrennte Besuche am selben Tag teilen sich diese Menge also. Nur in den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung sind bei aufsuchender Betreuung bis zu 24 Einheiten drin, also 120 Minuten.
- Spätes Wochenbett, also ab dem elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche: bis zu 16 Kontakttage, ein Kontakt pro Tag und bis zu 12 Einheiten je Kontakt, also 60 Minuten.
- Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes ab der 13. Lebenswoche: bis zu 8 Kontakttage bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen des Säuglings bis zum Ende des neunten Lebensmonats. Pro Tag ein Kontakt mit bis zu 9 Einheiten, also 45 Minuten.
- Individuelle Stillvorbereitung in der Schwangerschaft: ein einziger Kontakt insgesamt, mit bis zu 9 Einheiten, also 45 Minuten.
Bei Mehrlingen kommen im Wochenbett und bei den Still- und Ernährungsschwierigkeiten für das zweite und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten dazu, allerdings nur bei den aufsuchenden und nicht-aufsuchenden Positionen. Für Videobetreuung und telefonische Kurzberatung gilt dieser Zuschlag nicht. Wie Kontingente aufgebaut sind und warum eine Überschreitung den Beleg zurückbringt, steht im Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.
Video und telefonische Kurzberatung in der Stillbegleitung
Stillfragen halten sich selten an Termine. Der Vertrag zählt deshalb auch die Videobetreuung und die telefonische Kurzberatung als persönliche Hilfeleistung, beide mit eigener Endziffer und eigener Grenze.
- Die Videobetreuung trägt die Endziffer 3. Sie ersetzt die entsprechende analoge Leistung und wird auf dasselbe Kontingent angerechnet. Im Wochenbett und bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten sind je Kontakt bis zu 6 Einheiten abrechenbar, also 30 Minuten.
- Die telefonische Kurzberatung trägt die Endziffer 4. Abrechenbar sind eine Kurzberatung pro Tag und bis zu 2 Einheiten, also 10 Minuten. Gemeint ist eine individuelle persönliche telefonische Beratung im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Wochenbett. Terminvereinbarungen, Serienberatungen sowie allgemeine und nicht persönliche Hinweise, etwa eine Sprachnachricht, zählen ausdrücklich nicht dazu.
- Die individuelle Stillvorbereitung vor der Geburt gibt es dagegen nur aufsuchend und nicht-aufsuchend. Für sie sieht der Vertrag weder eine Videobetreuung noch eine telefonische Kurzberatung vor.
Fällt eine Beratung in die Nachtzeit, auf einen Samstag ab 12:00 Uhr oder auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt die Zuschlagsregel wie bei jeder anderen Zeitleistung. Maßgeblich ist der Beginn der jeweiligen Fünf-Minuten-Einheit. Die Einzelheiten stehen im Beitrag über Zuschläge für Wochenende, Feiertag und Nacht.
Wenn der Bedarf über das Kontingent hinausgeht
Manchmal reicht das Kontingent nicht. Der Vertrag kennt dafür zwei Wege, und beide verlangen etwas von dir, bevor du berätst.
- Ärztliche Anordnung. Bei den Hilfeleistungen im Wochenbett sind darüber hinausgehende Hilfeleistungen nur auf ärztliche Anordnung abrechenbar. Die Anordnung muss vor Beginn der Leistungserbringung vorliegen und neben der medizinischen Indikation auch die Menge nennen: entweder die Zahl der zusätzlichen Kontakte mit bis zu 12 Einheiten, also 60 Minuten, oder die Zahl der zusätzlichen Einheiten je Kontakt, bis zu 6 Einheiten, also 30 Minuten. Die angeordneten Leistungen sind spätestens bis zum Ende des auf die Anordnung folgenden Quartals zu erbringen.
- Privatvereinbarung. Was der Vertrag gar nicht als Leistung führt oder was über Zeitdeckelung und Kontingente hinausgeht, kannst du mit der Versicherten als Privatleistung vereinbaren. Der Vertrag verlangt dafür zweierlei: vor der Leistungserbringung und schriftlich. Nachträglich geht es nicht. Wie du eine solche Rechnung aufbaust, steht im Beitrag zur Privatrechnung als Hebamme.
Davon unabhängig verlangt der Vertrag an mehreren Stellen eine Begründung in den Abrechnungsdaten, etwa wenn du das Kind bei Abwesenheit der Mutter betreust, in Fällen von Pflegschaft oder Adoption oder bei Tod oder Erkrankung der Mutter. Dann läuft die Abrechnung über die Krankenkasse des Kindes. Ein Grundsatz bleibt über allem: Für die in diesem Vertrag geregelten Leistungen dürfen der Versicherten und der Krankenkasse keine Mehrkosten entstehen.
Wie uwupa das übernimmt
In uwupa trägst du den Besuch mit Beginn und Ende ein, die Einheiten rechnet die Software daraus aus. Eine Live-Plausibilitätsprüfung schaut dabei mit. Erfasst du die Position für Still- und Ernährungsschwierigkeiten vor der 13. Lebenswoche, sagt dir uwupa, dass bis dahin die Wochenbett-Positionen die Betreuung abdecken. Rutscht ein Besuch über den zehnten Lebenstag, weist dich die Prüfung auf die Position für das späte Wochenbett hin.
Parallel läuft die Kontingentprüfung über die Grenzen des Vertrags: Kontakte pro Tag, Einheiten je Kontakt, Einheiten pro Tag, Kontakttage und Kontakte insgesamt. Eine erfasste ärztliche Anordnung hebt die Grenze genau um die angeordnete Menge an, nicht weiter. Und beim Erstellen der Sammelrechnung kannst du Betreuungen, die über dem Kontingent liegen, überspringen und getrennt klären. Was du je Besuch fachlich festhältst, steht im Beitrag zur Wochenbett-Dokumentation.
Häufige Fragen
Wie viele Stillberatungen zahlt die Kasse?
Zählt eine telefonische Stillberatung als Leistung?
Ab wann rechne ich die Position für Still- und Ernährungsschwierigkeiten ab?
Was kostet Stillberatung als Selbstzahlerin?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1 (Gebührenposition 1040X Individuelle Stillvorbereitung: ein Kontakt insgesamt, bis zu 9 Einheiten = 45 Minuten, nur aufsuchend und nicht-aufsuchend), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (Gebührenposition 301XX frühes Wochenbett: 20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, 18 Einheiten je Kontakt und je Tag, 24 Einheiten bei aufsuchender Hilfeleistung in den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung, ärztliche Anordnung für darüberhinausgehende Hilfeleistungen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (Gebührenposition 303XX spätes Wochenbett: 16 Kontakttage bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, 12 Einheiten je Kontakt), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (Gebührenposition 306XX Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes: 8 Kontakttage ab der 13. Lebenswoche bis zum Ende der Abstillphase, bei Ernährungsproblemen bis zum Ende des neunten Lebensmonats, 9 Einheiten je Kontakt, 10 Minuten je weiterem Kind bei Mehrlingen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (keine Mehrkosten für Versicherte und Krankenkasse; Privatleistung nur vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 4 (Endziffern: Videobetreuung ersetzt die analoge Leistung und wird auf das Kontingent angerechnet, Gleiches gilt für die telefonische Kurzberatung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 (Begriffsbestimmungen: telefonische Kurzberatung, frühes Wochenbett bis zum 10. Lebenstag, spätes Wochenbett bis zur vollendeten 12. Lebenswoche), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 13 (ärztliche Anordnung: Angaben, Mengenangabe, vor Beginn der Leistungserbringung, Erbringung bis zum Ende des folgenden Quartals), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung Abschnitt C (Wochenbett und Stillzeit: Laktation, Stillpositionen und Anlegetechnik, Milchgewinnung, stillbedingte Beschwerden, Pflege der Brust), Stand 01.04.2026
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