Vertragspartnerliste Hebammen (VPL)
Die Vertragspartnerliste Hebammen ist das Verzeichnis aller freiberuflichen Hebammen, die dem Hebammenhilfevertrag beigetreten sind. Sie enthält unter anderem Name, Art der Tätigkeit, das persönliche Institutionskennzeichen und den Zeitraum, in dem die Hebamme Geburtshilfe abrechnen darf. Geführt wird sie vom GKV-Spitzenverband, dem die Berufsverbände die Daten einmal wöchentlich liefern und der sie an die Krankenkassen weitergibt.
Was das für dich als Hebamme heißt
Die Vertragspartnerliste entscheidet, ob du überhaupt eine Kassenrechnung stellen darfst. Die Krankenkassen bekommen die Daten der Liste vom GKV-Spitzenverband für die Abrechnung, und abgerechnet wird ausschließlich unter dem Institutionskennzeichen, das dort für dich geführt ist. Fehlen beim Beitritt Unterlagen, wirst du nicht eingetragen. Der Eintrag gilt frühestens ab dem Tag, an dem alle Unterlagen beim Verband eingegangen sind; rückwirkend geht es nicht. In welcher Reihenfolge du Beitritt, Kennzeichen und Versicherung erledigst, zeigt der Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start.
Für die Abrechnung unterscheidet die Liste nur zwischen Leistungen ohne und mit Geburtshilfe. Bist du eingetragen, darfst du alle Leistungen ohne Geburtshilfe erbringen, auch per Video. Geburtshilfliche Leistungen rechnest du nur für Tage ab, die zwischen „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“ liegen, und die Kassen prüfen das stichtagsgenau. Ausgenommen ist die Hilfe im Notfall; dafür gibst du in der Abrechnung eine Begründung an. Die Begleitung bei einer frühen oder späten Fehlgeburt (Positionsnummern 105XX und 106XX) gehört zu Block 1 und setzt keinen Eintrag mit Geburtshilfe voraus.
Derselbe Zeitraum zählt beim Ausgleich der gestiegenen Kosten deiner Berufshaftpflicht: Voraussetzung ist unter anderem, dass du im Quartal mindestens zeitweise mit Geburtshilfe in der Liste geführt bist, und beginnt oder endet die Berechtigung mitten im Quartal, wird tagesgenau nach dem Eintrag gerechnet. Mehr dazu im Beitrag Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich.
Änderungen meldest du unverzüglich dem Verband, über den du beigetreten bist: einen geänderten Versicherungsschutz, neue Angaben wie Telefonnummer, Art der Tätigkeit oder angestellte Hebammen, eine Unterbrechung oder das Ende deiner freiberuflichen Tätigkeit und den Widerruf des Beitritts. Stehst du länger als drei Monate nicht zur Verfügung, endet die Rechtswirkung des Vertrags, die Liste vermerkt ein Vertragsende, und bei Wiederaufnahme bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Eine angestellte Hebamme meldest du vor ihrem ersten Einsatz, erst dann gelten ihre Leistungen als deine. Anschrift und Bankverbindung hinterlegst du bei der ARGE IK und meldest eine Änderung daran zugleich deinem Verband; die Hausanschrift übernimmt der GKV-Spitzenverband aus dem Datensatz deines Kennzeichens. Wie der Beitritt selbst abläuft, erklärt der Begriff Vertragsbeitritt.
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 1 (Angaben der Vertragspartnerliste Hebammen), Abs. 2 (Hausanschrift aus dem Datensatz des persönlichen Kennzeichens, Abrechnungsdaten bei der ARGE IK) und Abs. 4 (Anzeigepflichten gegenüber dem Verband), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 (wöchentliche Liste der Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband, Übermittlung an die Krankenkassen) und Anlage 5 §§ 1 und 4 (wöchentliche Datenübermittlung; Felder „Geburtshilfe von“, „Geburtshilfe bis“ und „Angestellte Hebammen“), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 (Ende der Rechtswirkung bei Tätigkeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten), § 5 Abs. 3 (Beitritt frühestens ab Posteingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt) und § 7 Abs. 2 (angestellte Hebammen vor der Leistungserbringung melden), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 6 (Geburtshilfe nur mit hinterlegtem Versicherungsschutz, Ausnahme Notfall mit Begründung), Anlage 1.3 §§ 1 und 3 (Haftpflichtausgleich nach dem Eintrag, tagesgenau im Quartal) und Anlage 2 § 1 (Abrechnung nur unter dem gelisteten IK), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 1 Abs. 2 (Änderungen der unter dem IK gespeicherten Daten, insbesondere Adresse und Bankverbindung, unverzüglich der SVI und dem Verband mitteilen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 (Beitritts- und Änderungsformular: ohne vollständige Unterlagen keine Eintragung), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 2 (Tätigkeitsunterbrechung), 3 (ohne und mit Geburtshilfe, stichtagsgenaue Prüfung) und 27 (Positionsnummern 105XX und 106XX ohne Geburtshilfe), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start
- Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich
- IK-Nummer für Hebammen kostenlos beantragen
Häufige Fragen
Wer trägt mich in die Vertragspartnerliste ein?
Welche Änderungen muss ich der Vertragspartnerliste melden?
Was bedeutet der Eintrag „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.