Vertragsbeitritt
Der Vertragsbeitritt ist das Verfahren, mit dem eine freiberufliche Hebamme Vertragspartnerin des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wird; erst danach darf sie mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Nach § 5 des Vertrags reicht sie das Beitritts- und Änderungsformular aus Anlage 6 sowie Nachweise der Berufserlaubnis und der Berufshaftpflichtversicherung bei ihrem Berufsverband ein, ohne Verbandsmitgliedschaft beim GKV-Spitzenverband. Der Beitritt gilt frühestens ab dem Posteingang aller Unterlagen beim Verband; rückwirkend ist er ausgeschlossen, und der Verband bestätigt das Beitrittsdatum.
Was das für dich als Hebamme heißt
Der Beitritt ist die Tür zur Kassenrechnung. Erst wenn das Beitrittsverfahren vollständig abgeschlossen ist, hat der Hebammenhilfevertrag Rechtswirkung für dich, und erst dann stehst du in der Vertragspartnerliste, die der GKV-Spitzenverband an die Krankenkassen für die Abrechnung weitergibt. Maßgeblich ist der Posteingang der letzten fehlenden Unterlage beim Verband, nicht das Datum deiner Unterschrift, und rückwirkend geht nichts: Leistungen vor dem bestätigten Beitrittsdatum kannst du nicht als Kassenrechnung stellen. Schick die Unterlagen deshalb früh und vollständig, und plane mit dem Datum aus dem Bestätigungsschreiben, nicht mit deinem Wunschtermin.
Die häufigsten Stolpersteine liegen in der Reihenfolge. Das Formular fragt nach deinem persönlichen Institutionskennzeichen, also beantragst du das IK zuerst; wie das geht, steht im Beitrag IK-Nummer für Hebammen kostenlos beantragen. Als Nachweis der Berufshaftpflicht genügt kein Antrag, es muss eine bestehende Versicherung sein, die zu deinem Leistungsspektrum passt, mit oder ohne Geburtshilfe (mehr dazu unter Berufshaftpflicht für Hebammen). In der Check-Liste des Formulars bestätigst du außerdem, dass du deine freiberufliche Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde angemeldet hast, in der Regel beim Gesundheitsamt. Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen führen dazu, dass du nicht in die Liste eingetragen wirst und nicht mit den Kassen abrechnen kannst. Den ganzen Weg bis zur ersten Rechnung zeigt der Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start.
Du trittst nur über einen Verband bei: als Mitglied im Deutschen Hebammenverband oder im Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands über diesen Verband, ohne Mitgliedschaft über den GKV-Spitzenverband. Dieser Verband verwaltet danach deine Daten, und an ihn gehen alle Änderungen unverzüglich: eine neue Haftpflicht, ein anderes Leistungsspektrum, der Widerruf, eine Unterbrechung oder das Ende deiner freiberuflichen Tätigkeit. Stehst du länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung, endet die Rechtswirkung des Vertrags; nimmst du die Arbeit wieder auf, bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Bist du schon vor dem 1. November 2025 beigetreten, reichst du nichts neu ein, der neue Vertrag gilt für dich automatisch.
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 2 (Rechtswirkung erst nach vollständig abgeschlossenem Beitrittsverfahren; Beitritt ohne Verbandsmitgliedschaft gegenüber dem GKV-Spitzenverband nach § 134a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und Abs. 4 (Ende der Rechtswirkung, unter anderem bei Widerruf und bei Tätigkeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 5 (Beitrittsverfahren: Formular, Nachweis der Berufserlaubnis, Nachweis der Berufshaftpflicht; Beitritt frühestens mit Posteingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt, Bestätigung mit Beitrittsdatum, Beitritt nur über einen Verband), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 (Vertragspartnerliste beim GKV-Spitzenverband; Änderungen, Widerruf, Unterbrechung und Beendigung unverzüglich dem Verband anzeigen, über den die Hebamme beigetreten ist), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 5 § 1 (Berufsverbände übermitteln die Daten einmal wöchentlich an den GKV-Spitzenverband, neue Datensätze möglichst vor dem Beitrittsdatum), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 (Beitritts- und Änderungsformular, gültig ab 01.11.2025: Verbände in Block A, Check-Liste in Block E mit Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde und Haftpflichtnachweis statt Antrag, Erklärung in Block F zu Posteingang und unvollständigen Unterlagen)
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 1 und 2 (kein erneuter Beitritt zum 01.11.2025, neues Beitrittsdatum nach Tätigkeitsunterbrechung)
Vertiefung im Ratgeber
- Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start
- IK-Nummer für Hebammen kostenlos beantragen
- Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich
Häufige Fragen
Welche Unterlagen brauche ich für den Beitritt zum Hebammenhilfevertrag?
Kann ich ohne Verbandsmitgliedschaft beitreten?
Ab wann darf ich nach dem Beitritt abrechnen?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.