Lexikon

Vertrag und Recht

§ 134a SGB V

§ 134a SGB V ist die Vorschrift des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versorgung gesetzlich Versicherter mit Hebammenhilfe durch freiberufliche Hebammen. Danach schließt der GKV-Spitzenverband mit den Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen den Hebammenhilfevertrag, der Leistungen, Vergütung, Abrechnung und Qualität regelt. Rechtswirkung hat der Vertrag für eine freiberufliche Hebamme erst nach ihrem Beitritt, als Verbandsmitglied über ihren Berufsverband, sonst über den GKV-Spitzenverband; erst ab dem Beitrittsdatum rechnet sie mit den Krankenkassen ab. Den Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe selbst regelt § 24d SGB V.

Was das für dich als Hebamme heißt

Für dich entscheidet § 134a SGB V, ob du überhaupt mit den Krankenkassen abrechnen darfst. Der Hebammenhilfevertrag hat für dich erst Rechtswirkung, wenn dein Beitritt abgeschlossen ist. Die Mitgliedschaft in einem der vertragsschließenden Berufsverbände allein genügt nicht: als Mitglied trittst du über deinen Berufsverband bei, ohne Mitgliedschaft direkt beim GKV-Spitzenverband. In beiden Fällen reichst du drei Unterlagen ein: das Beitrittsformular, den Nachweis deiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und den Nachweis deiner Berufshaftpflicht. Der Beitritt gilt frühestens ab dem Tag, an dem alles beim Verband eingegangen ist, rückwirkend geht es nicht; erst ab dem Beitrittsdatum auf der Bestätigung des Verbands rechnest du mit den Krankenkassen ab. Wie der Beitritt in deinen Start passt, steht im Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start, die Einzelheiten unter Vertragsbeitritt.

Die Rechtswirkung endet auch wieder: wenn deine Verbandsmitgliedschaft endet, wenn du den Beitritt widerrufst, wenn du länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung stehst, wenn deine Berufshaftpflicht wegfällt, wenn du wegen Vertragsverstößen vom Vertrag ausgeschlossen wirst oder wenn deine Erlaubnis zurückgenommen, widerrufen oder ruhend gestellt wird. Eine längere Pause meldest du deshalb dem Verband, über den du beigetreten bist, also deinem Berufsverband oder dem GKV-Spitzenverband; nimmst du die Arbeit wieder auf, steht in der Vertragspartnerliste ein neues Beitrittsdatum.

Inhaltlich hängt an § 134a der ganze Vertrag, nach dem du arbeitest: was eine Leistung umfasst (Anlage 1.2), was sie wert ist (Anlage 1.1 mit dem Vergütungsverzeichnis), wie du abrechnest (Anlage 2) und welche Qualität du sicherstellst (Anlage 3). Wie die Rechnung die Kasse erreicht, regeln dagegen § 301a SGB V und die Richtlinie nach § 302 SGB V, die über § 301a auch für Hebammen gilt. Was im geltenden Vertragsstand gilt, fasst der Beitrag Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen zusammen.

Bietest du Geburtshilfe an, trägt § 134a in Absatz 1b auch den Ausgleich deiner gestiegenen Haftpflichtprämie, umgesetzt in Anlage 1.3 des Vertrags. Der Ausgleich wird je Quartal berechnet, und es gibt ihn nur auf Antrag beim GKV-Spitzenverband. Den Antrag stellst du höchstens zweimal je Kalenderjahr, jeweils für schon abgeschlossene Quartale, und ausgezahlt wird nur, wenn deine Angaben in der Vertragspartnerliste und hinter deinem Institutionskennzeichen für den ganzen Ausgleichszeitraum stimmen.

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Wo es steht

  • § 134a SGB V (Versorgung mit Hebammenhilfe)
  • § 24d SGB V (ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Präambel und § 1 (Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 24d SGB V, eigener Anspruch des versicherten Kindes), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 (Rechtswirkung für Mitglieder eines Verbands nach § 134a Absatz 1 Satz 1 SGB V und für Hebammen, die nach § 134a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V über den GKV-Spitzenverband beitreten, erst mit vollständig abgeschlossenem Beitrittsverfahren nach § 5; Ende der Rechtswirkung in sechs Fällen, darunter Ausschluss wegen Vertragsverstößen nach § 13 Absatz 4), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 5 (drei Beitrittsunterlagen auch für Verbandsmitglieder, Beitritt frühestens mit Eingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt, Bestätigung mit dem Datum, ab dem der Vertrag Rechtswirkung hat) und § 6 (Vertragspartnerliste der zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen; Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit sind dem Verband anzuzeigen, über den die Hebamme aktuell beigetreten ist), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1, 1.2, 2 und 3 (Vergütungsvereinbarung, Leistungsbeschreibung, Abrechnung, Qualitätsvereinbarung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Richtlinien nach § 301a in Verbindung mit § 302 Absatz 2 SGB V) und § 7 (Angaben nach § 301a SGB V), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 Präambel, § 1, § 3 und § 4 (Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach § 134a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b SGB V, Daten in der Vertragspartnerliste und hinter dem Institutionskennzeichen für den ganzen Ausgleichszeitraum aktuell, Ausgleichszeitraum je Quartal, Antrag bis zu zweimal je Kalenderjahr für abgeschlossene Ausgleichszeiträume), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 4 (Antrag auf den Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung höchstens zweimal je Kalenderjahr beim GKV-Spitzenverband), Stand 01.04.2026
  • Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag, Präambel, § 3 und Unterschriftenblock (Fassung der Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4 SGB V vom 02.04.2025, Inkrafttreten 01.04.2026, Vertragspartner)
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 2, 10 und 48 (neues Beitrittsdatum nach einer Tätigkeitsunterbrechung, Rechnungsdatensatz nach der Richtlinie nach § 302 SGB V, Wochenbett nach § 24d SGB V bis zwölf Wochen nach der Geburt), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Wer schließt den Vertrag nach § 134a SGB V?
Der GKV-Spitzenverband schließt ihn auf Bundesebene mit den Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen. Die Änderungsvereinbarung, die seit dem 1. April 2026 gilt, tragen neben dem GKV-Spitzenverband der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, der Deutsche Hebammenverband und das Netzwerk der Geburtshäuser. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 134a Absatz 4 SGB V den Vertragsinhalt fest; die geltende Fassung geht auf ihren Beschluss vom 2. April 2025 zurück.
Worin unterscheiden sich § 134a und § 302 SGB V?
§ 134a SGB V regelt, was eine Hebamme der Kasse berechnen darf und was es wert ist; § 301a SGB V mit der Richtlinie nach § 302 Absatz 2 SGB V regelt, in welcher Form die Abrechnung die Kasse erreicht. Leistungen, Vergütung und Abrechnungsregeln stehen im Hebammenhilfevertrag nach § 134a, der Aufbau des Rechnungsdatensatzes richtet sich nach der Richtlinie nach § 302 SGB V. Für eine Kassenrechnung gilt beides zugleich.
Wo steht der Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe?
In § 24d SGB V, nicht in § 134a. § 24d gibt der Versicherten den Anspruch auf Hebammenhilfe während der Schwangerschaft, bei und nach der Geburt, die Wochenbettbetreuung bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt; § 134a regelt, wie freiberufliche Hebammen diese Leistung für die Krankenkassen erbringen und abrechnen. Kann die Mutter das Kind nach der Geburt nicht versorgen, hat das versicherte Kind nach dem Vertrag einen eigenen Anspruch auf die Leistungen, die sich auf das Kind beziehen.

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Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.