§ 302 SGB V
§ 302 SGB V regelt die Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen und gilt für Hebammen zusammen mit § 301a SGB V, der die elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten vorschreibt. Form und Inhalt des Verfahrens legt die Richtlinie nach § 302 SGB V mit ihrer Technischen Anlage fest; Abrechnungen, die ihr nicht entsprechen, weisen die Krankenkassen ab. Rechnet eine Hebamme aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht maschinell verwertbar ab, stellen die Krankenkassen ihr die Kosten der Nacherfassung als pauschale Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrags in Rechnung.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für dich heißt § 302 SGB V: Deine Kassenrechnung besteht aus zwei Teilen, die getrennt reisen. Die Abrechnungsdaten gehen als Datensatz nach der Technischen Anlage an die Datenannahmestelle der Kasse, die Urbelege (Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen) zeitgleich, gebündelt, lose und in der vorgesehenen Sortierreihenfolge per Post an die benannte Stelle, oder digital, wo die Kasse das vorsieht. Erst wenn beides da ist, läuft das Zahlungsziel: 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Unterlagen, bei Abrechnung auf Papier 28 Kalendertage.
Wichtig: Elektronisch heißt nicht von selbst maschinell verwertbar. Stimmen Positionsnummer, Preis, Tag oder Uhrzeit im Datensatz nicht mit der Richtlinie überein, gilt die Rechnung als nicht maschinell verwertbar. Liegt der Grund bei dir, kürzt die Kasse die Rechnung pauschal um bis zu 5 Prozent für die Nacherfassung, und du musst die Übermittlung wiederholen oder auf Papier abrechnen. Dieselbe Kürzung droht, wenn du aus Gründen, die du zu vertreten hast, von vornherein auf Papier abrechnest. Eine Tabelle erzeugt keinen Datensatz nach der Technischen Anlage; wo sie sonst an Grenzen stößt, zeigt der Beitrag Hebammen-Abrechnung mit Excel.
Den Datensatz baust du nicht von Hand. Entweder übernimmt ein Abrechnungsdienstleister die Übermittlung, dann bleibst du nach Anlage 2 § 6 des Hebammenhilfevertrags trotzdem dafür verantwortlich, dass er die Richtlinie einhält, oder du reichst den Datensatz mit einer Abrechnungssoftware unter deinem eigenen Institutionskennzeichen selbst ein. Was die beiden Wege unterscheidet, steht im Beitrag § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister; wer wechselt, findet Stichtag und Fristen im Beitrag Abrechnungszentrum verlassen.
Dazu kommen die Fristen aus Anlage 2 § 2: Einreichen darfst du höchstens einmal im Monat und sollst es mindestens zweimal im Jahr. Leistungen des Vorjahres müssen spätestens am 30.06. elektronisch abgerechnet sein (Ausschlussfrist), die Urbelege dazu spätestens am 07.07. per Post eingegangen sein, bei einem Sonntag am folgenden Werktag; den Zugang weist du per Einschreiben nach, sonst zählt der Posteingangsstempel.
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Wo es steht
- § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer; Absatz 2: Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens)
- § 301a SGB V (Abrechnung der Hebammen: Übermittlung der Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern)
- § 303 Absatz 3 Satz 2 SGB V (pauschale Rechnungskürzung von bis zu 5 Prozent des Rechnungsbetrags für die Nacherfassung, wenn die Abrechnung aus Gründen, die der Leistungserbringer zu vertreten hat, nicht maschinell verwertbar ist)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Rechnungslegung: Richtlinie nach § 302 SGB V und Technische Anlage, Bestandteile Abrechnungsdaten, Urbelege und Images, Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Kürzung bis zu 5 Prozent, nicht maschinell verwertbare Daten, Einreichung höchstens einmal im Monat und mindestens zweimal im Jahr, Ausschlussfrist 30.06. elektronisch und 07.07. für die Urbelege, Angaben nach Anlage 1 zur Richtlinie), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 3 (Urbelege zeitgleich mit der Rechnungslegung, im Original oder digital, in der Sortierreihenfolge der Richtlinie), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Zahlung 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei elektronischer, 28 Kalendertage bei papiergebundener Abrechnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 6 (Verantwortung der Hebamme für die Einhaltung der Richtlinie durch den beauftragten Abrechnungsdienstleister), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 67 und 68 (Rechnungslegung bis 30.06. des Folgejahres, Zahlungsziel 21 Tage elektronisch und 28 Tage in Papierform), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister
- Hebammen-Abrechnung mit Excel: wo die Grenzen liegen
- Abrechnungszentrum verlassen: Stichtag und Fristen
Häufige Fragen
Muss ich als Hebamme elektronisch abrechnen?
Was kostet eine Abrechnung auf Papier?
Was gehört nach § 302 SGB V zu einer vollständigen Abrechnung?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.