Abrechnungsdienstleister
Ein Abrechnungsdienstleister, auch Abrechnungszentrum oder Abrechnungsstelle genannt, ist ein Unternehmen, das im Auftrag einer Hebamme die Rechnungen an die Krankenkassen stellt. Nach Anlage 2 § 6 des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V bleibt die Hebamme für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln durch den Dienstleister verantwortlich; sie wählt ihn nach seinen technischen und organisatorischen Maßnahmen für Vertrag und Datenschutz aus. Hat sie ihre Forderungen abgetreten oder eine Inkassovollmacht erteilt, zahlt die Krankenkasse mit schuldbefreiender Wirkung an den Dienstleister; abgerechnet wird dennoch unter dem Institutionskennzeichen der Hebamme.
Was das für dich als Hebamme heißt
Ein Abrechnungsdienstleister nimmt dir die Rechnungsstellung ab, nicht die Verantwortung. Nach Anlage 2 § 6 des Hebammenhilfevertrags stehst du dafür ein, dass dein Dienstleister die gesetzlichen und vertraglichen Regeln einhält, vor allem die Richtlinien nach § 302 SGB V bei der Rechnungsstellung. Weist eine Kasse eine Rechnung ab oder beanstandet sie eine Leistung, trifft die Folge dein Geld. Auch das Institutionskennzeichen bleibt deins: Abgerechnet wird nur unter dem IK, mit dem du in der Vertragspartnerliste stehst, und eine Abrechnung mit dem Kennzeichen einer Abrechnungsstelle statt deinem weisen die Kassen ab (Anlage 2 § 1).
Hast du deine Forderungen an den Dienst abgetreten oder ihm eine Inkassovollmacht erteilt, zahlt die Kasse mit schuldbefreiender Wirkung an ihn, und sie darf vor der Zahlung die Vollmacht oder die Abtretungserklärung verlangen. Dein Geld kommt also erst mit der Auszahlung des Dienstes bei dir an; was dein Vertrag mit ihm zu Abrechnungsturnus, Auszahlung und Laufzeit sagt, prüfst du vor der Unterschrift. Der Dienst verarbeitet in deinem Auftrag die Gesundheitsdaten deiner Frauen, deshalb wählst du ihn nach dem Vertrag mit Blick auf seine technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Vertrags und des Datenschutzes aus.
Beanstandungen darf die Kasse bis zum 30. September eines Jahres für Leistungen des Vorjahres geltend machen, auch gegenüber deinem Dienstleister (Anlage 2 § 5). Widersprichst du oder der Dienst nicht innerhalb von neun Kalendermonaten nach Bekanntgabe unter Angabe der Gründe, gilt die Rechnungsbeanstandung als anerkannt. Vereinbare deshalb, dass jede Beanstandung, die beim Dienst eingeht, umgehend zu dir kommt. Für das Korrekturverfahren, das seit dem 01.10.2025 für alle Hebammen verbindlich ist, verweist die gemeinsame FAQ der Vertragspartner bei Fragen an den eigenen Abrechnungsdienstleister.
Ob du einen Dienst brauchst oder selbst nach § 302 SGB V an die Datenannahmestelle übermittelst, wägt der Beitrag § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister ab. Willst du einen laufenden Vertrag beenden, nennt der Beitrag Abrechnungszentrum verlassen: Stichtag und Fristen die Schritte, damit keine Rechnung zwischen altem und neuem Weg liegen bleibt.
In Basis und Pro schickt uwupa nichts an die Kasse: Die gedruckte Rechnung geht per Post an die Kasse, oder dein Abrechnungsdienst rechnet für dich ab. Mit Premium schickt uwupa deine Kassenrechnung elektronisch an die Kasse, ohne Dienst dazwischen; die unterschriebenen Belege gehen per Post dazu. Stufe nach deinem Weg zur Kasse wählen
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 6 (Beauftragung von Abrechnungsdienstleistern: Verantwortung der Hebamme für die Einhaltung der Regeln durch den Dienstleister, Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung bei Abtretung oder Inkassovollmacht, Vorlage der Vollmacht oder Abtretungserklärung vor Zahlung, Richtlinien nach § 302 SGB V, Auswahl unter besonderer Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 1 (Abrechnung nur unter dem in der Vertragspartnerliste gelisteten IK der Hebamme; Abweisung bei fehlendem oder fehlerhaftem IK, insbesondere bei IK von Abrechnungsstellen; bei der SVI gespeicherte Bankverbindung für die Zahlung verbindlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Abrechnung nach den Richtlinien nach § 302 SGB V, Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 301a SGB V, pauschale Rechnungskürzung bis zu 5 % des Rechnungsbetrags bei nicht elektronischer Abrechnung aus von der Hebamme zu vertretenden Gründen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Zahlung 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei elektronischer Übermittlung, 28 Kalendertage bei papiergebundener Abrechnung) und § 5 (Beanstandung gegenüber der Hebamme oder ihrem Abrechnungsdienstleister bis zum 30.09. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres; ohne begründeten Widerspruch der Hebamme oder der Abrechnungsstelle binnen neun Kalendermonaten nach Bekanntgabe gilt sie als anerkannt), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 73 (Korrekturverfahren seit 01.10.2025 verbindlich; bei Fragen an den eigenen Abrechnungsdienstleister), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister
- Abrechnungszentrum verlassen: Stichtag und Fristen
- Was kostet Hebammensoftware? Preise und Modelle
Häufige Fragen
Hafte ich für Fehler meines Abrechnungsdienstleisters?
Zahlt die Kasse an mich oder an den Dienstleister?
Brauche ich einen Abrechnungsdienstleister, um nach § 302 SGB V abzurechnen?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.