Korrekturverfahren
Das Korrekturverfahren ist das seit dem 01.10.2025 für alle Hebammen verbindliche Verfahren, mit dem Fehler in einer bereits gestellten Kassenrechnung nach § 302 SGB V berichtigt werden. Fällt der Hebamme unmittelbar nach der Rechnungsstellung, noch vor einer Absetzung durch die Krankenkasse, eine fehlende oder zu niedrig abgerechnete Position auf und ist die Versichertenbestätigung richtig ausgefüllt, stellt sie für diese Position eine neue Rechnung unter dem Verarbeitungskennzeichen 2 (Nachberechnung); die Versichertenbestätigung bleibt unverändert. Für die Korrektur gilt dasselbe Zahlungsziel wie für die Rechnung, 21 Kalendertage elektronisch und 28 Kalendertage auf Papier.
Was das für dich als Hebamme heißt
Das Korrekturverfahren betrifft dich, sobald eine Kassenrechnung bei der Datenannahmestelle liegt und du selbst einen Fehler darin bemerkst, etwa eine vergessene Leistung oder eine Positionsnummer, die mit zu kleiner Menge in der Rechnung steht. Fällt dir das unmittelbar nach der Rechnungsstellung auf, noch bevor die Kasse etwas abgesetzt hat, und ist die Versichertenbestätigung richtig ausgefüllt, stellst du für das Fehlende eine neue Rechnung unter dem Verarbeitungskennzeichen 2 für die Nachberechnung. Sie enthält nur, was in der ursprünglichen Rechnung fehlte oder zu niedrig stand. Die Versichertenbestätigung bleibt, wie sie ist. Den genauen Ablauf hat deine Abrechnungssoftware hinterlegt; rechnest du über einen Abrechnungsdienstleister ab, fragst du dort.
Hat die Kasse schon abgesetzt, kommen die Regeln der Rechnungsbeanstandung dazu: Die Kasse muss dir den Grund nennen und den unstreitigen Teil fristgerecht zahlen. Beanstanden darf sie bis zum 30.09. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres, und du widersprichst unter Angabe der Gründe innerhalb von neun Kalendermonaten nach Bekanntgabe, sonst gilt die Beanstandung als anerkannt. Eine Rückforderung darf die Kasse mit einer deiner nächsten Abrechnungen aufrechnen.
Fürs Geld gilt: Die Kasse zahlt eine Korrektur wie eine Rechnung, 21 Kalendertage nach der vollständig eingereichten Korrektur bei elektronischer Abrechnung, 28 Kalendertage auf Papier (Zahlungsziel). Für vergessene Leistungen zählt außerdem die Ausschlussfrist: Leistungen des Vorjahres müssen bis zum 30.06. elektronisch abgerechnet sein. Welche Fristen sonst noch an deiner Rechnung hängen, steht im Beitrag Fristen und Verjährung der Hebammenrechnung.
Ein typischer Fehler ist, die alte Rechnung nur bei dir zu ändern, während bei der Kasse weiter die alte Fassung liegt, oder die ganze Rechnung ein zweites Mal einzureichen, ob mit oder ohne Kennzeichen: Die Nachberechnung trägt nur die Positionen, die in der ursprünglichen Rechnung fehlten oder zu niedrig standen, sonst sieht die Kasse zwei Forderungen für dieselben Leistungen. Wann du eine Rechnung korrigierst und wann du sie stornierst und neu stellst, zeigt der Beitrag Hebammenrechnung korrigieren und stornieren.
Die vergessene oder zu niedrig erfasste Leistung trägst du zuerst beim Besuch nach und legst dann mit „Nachberechnung anlegen“ an der ursprünglichen Kassenrechnung die Nachberechnung an; uwupa setzt das Verarbeitungskennzeichen und den Bezug auf die Ursprungsrechnung. In Basis und Pro schickt uwupa nichts an die Kasse: Die gedruckte Rechnung geht per Post an die Kasse, oder dein Abrechnungsdienst rechnet für dich ab. Mit Premium schickt uwupa deine Kassenrechnung elektronisch an die Kasse, ohne Dienst dazwischen; die unterschriebenen Belege gehen per Post dazu. So entsteht die Kassenrechnung in uwupa
Wo es steht
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Frage 73 (Korrekturverfahren seit 01.10.2025 verbindlich für alle Hebammen, unabhängig vom neuen Vertrag, nach mehrjähriger Testphase; Fragen an den Abrechnungsdienstleister; Gemeinsame Umsetzungsempfehlungen der Krankenkassen zum Korrekturverfahren im Hebammenbereich beim GKV-Spitzenverband), Stand 03.06.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner, Frage 72 (Fehler fällt unmittelbar nach der Rechnungsstellung, noch vor Absetzung durch die Krankenkasse auf, Versichertenbestätigung korrekt: nur die Rechnung, nicht die Versichertenbestätigung, unter VKZ 2 = Nachberechnung neu stellen; Ablauf in der Abrechnungssoftware hinterlegt), Stand 03.06.2026
- Technische Anlage 1 zu den Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V, Version 21, Kapitel 7.4.1 (Nachforderung mit Verarbeitungskennzeichen 02: nur Positionen, Mengen- oder Preisdifferenzen, die in der Erstrechnung nicht abgerechnet wurden), anzuwenden ab 01.10.2025, Stand 15.01.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner, Frage 68 (Zahlungsziel bei Rechnung und Korrektur: 21 Tage elektronisch, 28 Tage in Papierform nach vollständig eingereichter Rechnung beziehungsweise Korrektur), Stand 03.06.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Zahlungsfristen 21 Kalendertage elektronisch, 28 Kalendertage papiergebunden, Zahltag ist der Tag der Überweisung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 5 (Rechnungsbeanstandung bis zum 30.09. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres, Aufrechnung von Rückforderungen, Grund und unstreitiger Betrag, Widerspruch innerhalb von neun Kalendermonaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Rechnungslegung für Leistungen des Vorjahres spätestens bis zum 30.06. elektronisch, Ausschlussfrist), Stand 01.04.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Hebammenrechnung beanstandet: was jetzt zu tun ist
- Hebammenrechnung korrigieren und stornieren
- Fristen der Hebammenrechnung: einreichen, nachreichen
Häufige Fragen
Was bedeutet das Verarbeitungskennzeichen 2?
Seit wann ist das Korrekturverfahren für Hebammen Pflicht?
Welches Zahlungsziel gilt für eine korrigierte Rechnung?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.