Lexikon

Abrechnung

Datenannahmestelle

Die Datenannahmestelle ist die von einer Krankenkasse benannte Stelle, die die elektronischen Abrechnungsdaten nach § 302 SGB V für diese Kasse entgegennimmt; die Urbelege gehen per Post an die ebenfalls benannte Papierannahmestelle. Welche Stellen zu einer Kasse gehören, steht in der Kostenträgerdatei, die die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen und zu jedem Kalendervierteljahr aktualisieren. Nach Anlage 2 des Hebammenhilfevertrags reichen Hebammen ihre Abrechnungen bei diesen Stellen monatlich höchstens einmal und mindestens zweimal im Jahr ein. Die Datenannahmestelle arbeitet für die Kasse, eine Abrechnungsstelle dagegen im Auftrag der Hebamme.

Was das für dich als Hebamme heißt

Dein Geld hängt am Eingang bei der richtigen Stelle: Bei elektronischer Abrechnung ist die Rechnung 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei den von der Kasse benannten Stellen fällig, und vollständig heißt Abrechnungsdaten und Urbelege zusammen. Die Daten gehen an die Datenannahmestelle, die Belege zeitgleich, gebündelt, lose und in der Sortierreihenfolge der Richtlinie per Post an die Papierannahmestelle. Was bei der Geschäftsstelle deiner Kasse oder an einer veralteten Anschrift landet, ist bei der benannten Stelle nicht eingegangen, und die Frist beginnt erst dort.

Je Monat darfst du höchstens einmal einreichen, im Jahr sieht der Vertrag mindestens zwei Einreichungen vor. Sammle deshalb alle fertigen Rechnungen eines Monats und reiche sie in einem Zug ein, statt jede einzeln hinterherzuschicken; wie das je Kasse aussieht, zeigt der Beitrag Sammelrechnung an die Krankenkasse. Für Leistungen des Vorjahres zählt die Ausschlussfrist: elektronisch bis zum 30. Juni, die Urbelege müssen der Papierannahmestelle bis zum 7. Juli per Post zugegangen sein. Ein Einschreiben ist dein Nachweis, sonst gilt der Posteingangsstempel.

Welche Stellen zu einer Kasse gehören, steht in der Kostenträgerdatei auf gkv-datenaustausch.de. Oft nimmt eine Datenannahmestelle für viele Kassen derselben Kassenart an, und die Zuordnung ändert sich mit den Quartalsfassungen, etwa nach einer Fusion; die Anschrift aus dem Gedächtnis oder von einer alten Rechnung ist deshalb ein typischer Grund für verlorene Wochen.

Nicht verwechseln solltest du die Datenannahmestelle mit einer Abrechnungsstelle: Die eine arbeitet für die Kasse, die andere reicht in deinem Auftrag ein. Auch mit einem Abrechnungsdienstleister bleibst du für die Einhaltung der Regeln verantwortlich, und die Rechnung läuft unter deinem Institutionskennzeichen. Beide Wege vergleicht der Beitrag § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister.

uwupa bringt die Zuordnung jeder Kasse zu ihrer Daten- und Papierannahmestelle aus der amtlichen Kostenträgerdatei mit und setzt die Anschrift der Papierannahmestelle ins Fenster deines Belegbegleitzettels. Den Weg der Kassenrechnung ansehen

Wo es steht

  • § 302 SGB V (Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer) in Verbindung mit § 301a SGB V (Abrechnung der Hebammen)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Abrechnungsdaten elektronisch, Urbelege gebündelt, lose, in Sortierreihenfolge und zeitgleich per Post an die von den Krankenkassen benannten Stellen; Einreichung bei den Daten- und Papierannahmestellen monatlich höchstens einmal und mindestens zweimal im Jahr; Ausschlussfrist 30.06. für die elektronische Rechnung, Zugang der Urbelege bis 07.07., Nachweis per Einschreiben, sonst Posteingangsstempel), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 3 (Urbelege zeitgleich mit der Rechnungslegung an die benannten Stellen) und § 4 (Fälligkeit 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei den benannten Stellen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 1 (Abrechnung nur unter dem IK der Hebamme, Abweisung unter dem IK einer Abrechnungsstelle) und § 6 (Verantwortung der Hebamme für den beauftragten Abrechnungsdienstleister), Stand 01.04.2026
  • Anhang 3 zur Technischen Anlage 1 der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB V, Kostenträgerdatei, Abschnitte 1, 2 und 5 (Verweis vom Kostenträger auf Daten- und Papierannahmestellen, Erstellung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen, Abruf über gkv-datenaustausch.de, Aktualisierung zum Ersten jedes Kalendervierteljahres, ein Kommunikationspartner je Kassensystem), Stand 18.02.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Woher weiß ich, welche Datenannahmestelle für eine Kasse zuständig ist?
Aus der Kostenträgerdatei der jeweiligen Kassenart. Die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen sie, stellen sie über gkv-datenaustausch.de bereit und aktualisieren sie zum Ersten jedes Kalendervierteljahres. Ausgehend vom Institutionskennzeichen auf der Versichertenkarte führt sie zum Kostenträger und von dort zu seinen Daten- und Papierannahmestellen.
Worin unterscheiden sich Datenannahmestelle und Abrechnungsstelle?
Die Datenannahmestelle nimmt für die Kasse an, die Abrechnungsstelle reicht im Auftrag der Hebamme ein. Die Rechnung läuft in beiden Fällen unter dem Institutionskennzeichen der Hebamme; eine Abrechnung unter dem Kennzeichen der Abrechnungsstelle weisen die Kassen nach Anlage 2 § 1 des Hebammenhilfevertrags ab, und für einen beauftragten Dienstleister bleibt die Hebamme nach § 6 verantwortlich.
Wie oft darf ich bei einer Annahmestelle einreichen?
Höchstens einmal im Monat. So regelt es Anlage 2 § 2 des Hebammenhilfevertrags, die zugleich mindestens zwei Einreichungen im Jahr vorsieht. Für Leistungen des Vorjahres muss die elektronische Rechnung bis zum 30. Juni übertragen sein, und die Urbelege müssen bis zum 7. Juli bei der Papierannahmestelle eingehen.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.