Urbeleg
Ein Urbeleg ist eine rechnungsbegründende Unterlage der Kassenrechnung einer Hebamme, insbesondere unterschriebene Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen. Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V nennt Urbelege in Anlage 2 auch Originalbelege und macht sie neben den Abrechnungsdaten zum Bestandteil jeder Abrechnung. Sie gehen zeitgleich mit der Datenübermittlung im Original oder, wo vorgesehen, digital in der Sortierreihenfolge der Richtlinie nach § 302 SGB V an die von den Krankenkassen benannten Stellen. Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf einem Urbeleg führen zur Beanstandung der Rechnung.
Was das für dich als Hebamme heißt
Dein Geld hängt an beiden Hälften der Abrechnung. Nach Anlage 2 § 4 des Hebammenhilfevertrags zahlt die Kasse 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen, also der Abrechnungsdaten und der Urbelege, bei der von ihr benannten Stelle; bei einer Abrechnung auf Papier sind es 28 Kalendertage. Gehen die Belege erst Tage nach den Daten zur Post, beginnt das Zahlungsziel erst mit ihrem Eingang.
Die Abrechnungsdaten gehen an die Datenannahmestelle, die Urbelege im Original per Post an die Papierannahmestelle, die die Kasse benannt hat: gebündelt, lose und in der Sortierreihenfolge der Richtlinie nach § 302 SGB V. Sieht die Kasse eine digitale Übermittlung vor, gehen sie zeitgleich mit den Daten digital. Eine Kopie statt des Originals ist nur im Einzelfall erlaubt: wenn das Original abhandengekommen ist und du das schriftlich erklärst, oder wenn Hebammen gemeinsam abrechnen und ihre Leistungen auf einer Versichertenbestätigung quittiert sind. Was auf dem wichtigsten Urbeleg stehen muss, erklärt der Beitrag Versichertenbestätigung als Urbeleg.
Merkst du beim Ausfüllen einen Fehler, überschreibst du ihn nicht: Du streichst nach Anlage 1.1 § 12 die ganze Zeile, füllst sie neu aus und lässt sie von der Versicherten gleich neu unterschreiben. Ist ein Urbeleg nicht ordnungsgemäß, etwa mit einer Globalbestätigung, einer Blankounterschrift oder einer nachträglich eingeholten Unterschrift, die derselbe Paragraf ausschließt, führt das nach Anlage 2 § 3 zur Rechnungsbeanstandung. Die Kasse nennt dir den Grund, zahlt den unstreitigen Teil fristgerecht und hat nach deiner vollständigen und korrekten Nachlieferung wieder 21 Kalendertage Zeit. Eine Unterschrift, die du erst nach einer Beanstandung einholst, ist eine nachträgliche Unterschrift und kein Ausweg.
Für die Urbelege gilt eine eigene Ausschlussfrist: Die Rechnung für Leistungen eines Jahres muss bis zum 30.06. des Folgejahres elektronisch übertragen sein, die Urbelege müssen spätestens am 07.07. per Post bei der benannten Stelle eingegangen sein; ist der 07.07. ein Sonntag, gilt der Werktag danach. Den Zugang weist du per Einschreiben nach, sonst gilt der Posteingangsstempel. Welche Fristen sonst an der Kassenrechnung hängen, erklärt der Beitrag Fristen der Hebammenrechnung.
uwupa führt den Urbeleg zur Betreuung, weist dich darauf hin, wenn zu einem Abrechnungsfall noch keiner vorliegt, und druckt dir den Belegbegleitzettel mit der Anschrift der Papierannahmestelle für den Postversand. Den Weg vom Besuch zur Kassenrechnung ansehen
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Bestandteile der Abrechnung: Abrechnungsdaten und Urbelege als rechnungsbegründende Unterlagen, insbesondere Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen; Beanstandung bei nicht ordnungsgemäßen oder fehlerhaften Angaben; Kopien im Einzelfall bei abhandengekommenen Originalen mit schriftlicher Erklärung und bei gemeinsamer Abrechnung; Lieferung gebündelt, lose und in der Sortierreihenfolge per Post oder zeitgleich digital an die benannten Daten- und Papierannahmestellen; Ausschlussfrist 30.06. für die elektronische Rechnung und 07.07., bei einem Sonntag der Werktag danach, für den Zugang der Unterlagen, Nachweis per Einschreiben, sonst Posteingangsstempel), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 3 (Rechnungsbegründende Unterlagen sind Urbelege, auch Originalbelege; Lieferung zeitgleich mit der Rechnungslegung, im Original oder in digitaler Form, in der Sortierreihenfolge der Richtlinie nach § 302 SGB V; Beanstandung bei nicht ordnungsgemäßen oder fehlerhaften Angaben), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Zahlung 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen aus maschinellen Abrechnungsdaten und rechnungsbegründenden Unterlagen; 28 Kalendertage bei papiergebundener Abrechnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 5 (Beanstandung der Abrechnung einschließlich Urbelege bis zum 30.09. des Folgejahres, Mitteilung des Grundes, Zahlung des unstreitigen Teils, 21 Kalendertage Zahlungsziel nach vollständiger und korrekter Vorlage), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (unverzügliche Bestätigung durch Unterschrift der Versicherten; Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften und nachträglich eingeholte Unterschriften unzulässig; bei Korrektur die komplette Zeile streichen, neu ausfüllen und erneut unterzeichnen lassen), Stand 01.04.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Versichertenbestätigung: Urbeleg F31 bis F35
- Sammelrechnung an die Krankenkasse erstellen
- Fristen der Hebammenrechnung: einreichen, nachreichen
Häufige Fragen
Was zählt in der Hebammenabrechnung als Urbeleg?
Muss ich Urbelege im Original schicken?
Was passiert, wenn ein Urbeleg verloren gegangen ist?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.