Lexikon

Abrechnung

Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist ist der Stichtag im Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, bis zu dem Leistungen eines Jahres bei der Krankenkasse abgerechnet sein müssen. Nach Anlage 2 § 2 des Vertrags muss die Rechnungslegung für Leistungen des Vorjahres spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres elektronisch erfolgen; maßgeblich ist die erfolgreiche elektronische Rechnungsübertragung. Die rechnungsbegründenden Unterlagen müssen spätestens am 07.07. per Post bei der von den Krankenkassen benannten Stelle zugegangen sein, nachgewiesen per Einschreiben oder durch den Posteingangsstempel. Nach Ablauf der Frist ist die Abrechnung dieser Leistungen ausgeschlossen.

Was das für dich als Hebamme heißt

Für dich zählt das Jahr der Leistung, nicht das Datum der Rechnung: Ein Hausbesuch vom Dezember muss bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch bei der Kasse sein, sonst bekommst du für ihn kein Geld mehr. Der Vertrag nennt keine Nachfrist, und er macht keinen Unterschied nach Art der Leistung: Die Frist trifft jede Kassenleistung des Vorjahres.

Die Frist hat zwei Teile. Die Abrechnungsdaten müssen bis zum 30. Juni erfolgreich elektronisch übertragen sein, die Urbelege (Versichertenbestätigungen, ärztliche Anordnungen und Bescheinigungen) bis zum 7. Juli per Post bei der benannten Stelle zugegangen sein; ist der 7. Juli ein Sonntag, gilt der darauffolgende Werktag. Den Zugang weist du per Einschreiben nach, sonst zählt der Posteingangsstempel der Stelle. Ein typischer Fehler: Die Rechnung geht Ende Juni raus, die Belege folgen als einfacher Brief, und dann hängt der ganze Anspruch an einem Stempel, den du nicht in der Hand hast. Schick die Belege zeitgleich mit der Rechnung, wie es der Vertrag vorsieht, als Einschreiben, und heb den Einlieferungsbeleg bei der Rechnung auf.

Warten bis Juni musst du nicht. Nach dem Vertrag darfst du monatlich höchstens einmal und sollst mindestens zweimal im Jahr einreichen; wer laufend einreicht, hat im Juni keinen Stapel offener Monate vor sich und bekommt das Geld früher, weil das Zahlungsziel erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen läuft. Auf der Seite der Kasse gilt eine eigene Frist: Eine Beanstandung zu Leistungen des Vorjahres kann sie bis zum 30. September geltend machen. Wie du mehrere Frauen in einer Rechnung bündelst, zeigt der Beitrag Sammelrechnung an die Krankenkasse erstellen; alle Fristen rund um die Kassenrechnung, von der Einreichung bis zum Widerspruch, fasst Fristen der Hebammenrechnung zusammen.

Wechselst du zum Jahreswechsel die Software, nimm die noch nicht abgerechneten Leistungen des alten Jahres mit: Sie müssen trotzdem bis zum 30. Juni bei der Kasse sein, und die Urbelege dazu gehen zeitgleich mit der Rechnung an die benannte Stelle. Woran du beim Umzug sonst denkst, steht in der Checkliste zum Softwarewechsel zum Jahresstart 2027.

uwupa zeigt dir auf der Startseite unter den Aufgaben, welche Leistungen des Vorjahres noch nicht abgerechnet sind, mit dem Datum, bis zu dem sie bei der Kasse sein müssen. So entsteht die Kassenrechnung in uwupa

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Rechnungslegung: Einreichung monatlich höchstens einmal und mindestens zweimal im Jahr; Rechnungslegung für Leistungen des Vorjahres spätestens bis zum 30.06. elektronisch als Ausschlussfrist, erfüllt mit erfolgreicher elektronischer Rechnungsübertragung; rechnungsbegründende Unterlagen spätestens am 07.07. per Post zugegangen, bei einem Sonntag am darauffolgenden Werktag, Nachweis per Einschreiben, sonst Posteingangsstempel; digitale Übermittlung der Unterlagen zeitgleich mit der Rechnungsübertragung, wenn vorgesehen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 3 (rechnungsbegründende Unterlagen sind Urbelege und werden zeitgleich mit der Rechnungslegung an die von den Krankenkassen benannten Stellen geliefert), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Fälligkeit der Zahlung nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei den benannten Stellen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 5 (Beanstandungen der Krankenkassen bis zum 30.09. eines Jahres für Leistungen des Vorjahres), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 67 (Rechnungslegung durch die Hebamme bis zum 30.06. des Folgejahres; Beanstandungen der Krankenkasse bis zum 30.09. für Leistungen des Vorjahres; Widerspruch der Hebamme gegen Rechnungskürzungen innerhalb von 9 Monaten)

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Bis wann müssen Leistungen des Vorjahres abgerechnet sein?
Bis zum 30. Juni des Folgejahres, und zwar elektronisch. Die Ausschlussfrist nach Anlage 2 § 2 des Hebammenhilfevertrags gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnungsübertragung bis dahin erfolgreich durchgeführt wurde; die Urbelege müssen bis zum 7. Juli bei der benannten Stelle zugegangen sein. Wer später abrechnet, verliert den Anspruch auf die Vergütung dieser Leistungen.
Gilt die Ausschlussfrist auch für die Urbelege?
Ja, mit einem eigenen Stichtag. Die rechnungsbegründenden Unterlagen müssen spätestens am 7. Juli per Post bei der von den Krankenkassen benannten Stelle zugegangen sein; ist der 7. Juli ein Sonntag, gilt der darauffolgende Werktag. Ist eine digitale Übermittlung der Unterlagen vorgesehen, gehen sie zeitgleich mit der Rechnungsübertragung digital an die Stelle.
Wie weise ich den rechtzeitigen Eingang nach?
Per Einschreiben. Der Vertrag sieht vor, dass die Hebamme den Zugang der Unterlagen per Einschreiben nachweist; ohne Einschreiben gilt der Posteingangsstempel der benannten Stelle. Den Einlieferungsbeleg hebst du bei der Rechnung auf, bis die Kasse bezahlt hat.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.