Lexikon

Abrechnung

Zahlungsziel

Das Zahlungsziel ist die Frist, in der eine gesetzliche Krankenkasse die Rechnung einer Hebamme nach dem Hebammenhilfevertrag bezahlen muss. Bei elektronischer Abrechnung ist die Zahlung nach § 4 der Anlage 2 des Vertrags 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen fällig, bei Abrechnung auf Papier hat die Kasse 28 Kalendertage Zeit; als Zahltag gilt der Tag der Überweisung. Vollständig sind die Unterlagen erst, wenn die Abrechnungsdaten und die Urbelege bei den von den Kassen benannten Stellen eingegangen sind. Nach einer Beanstandung läuft das Zahlungsziel für die nachgereichten Unterlagen neu ab deren vollständiger und korrekter Vorlage.

Was das für dich als Hebamme heißt

Das Zahlungsziel beginnt nicht an dem Tag, an dem du abschickst, sondern mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Vollständig heißt: Die Abrechnungsdaten liegen bei der Datenannahmestelle, die unterschriebenen Urbelege bei der Papierannahmestelle, und das können für dieselbe Kasse zwei verschiedene Stellen sein. Gehen die Belege erst Tage nach den Daten zur Post, beginnt die Frist auch erst Tage später. Der Vertrag verlangt ohnehin, dass die Belege zeitgleich mit der Datenübermittlung geliefert werden; schick beides deshalb am selben Tag ab. Alle Fristen von der Einreichung bis zum Widerspruch stehen zusammen im Beitrag Fristen der Hebammenrechnung.

Zahlt die Kasse, ist die Rechnung damit noch nicht endgültig. Jede Zahlung steht unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung, und eine Rechnungsbeanstandung kann bis zum 30.09. des Folgejahres kommen. Betrifft sie nur einen Teil der Rechnung, muss die Kasse den unstreitigen Betrag trotzdem im ursprünglichen Zahlungsziel überweisen. Für den beanstandeten Teil läuft die Frist neu, sobald du die Unterlagen vollständig und korrekt nachgereicht hast.

Bleibt das Geld über das Zahlungsziel hinaus aus, prüfe zuerst, ob deine Belege angekommen sind und ob eine Beanstandung vorliegt. Die Kasse zahlt nur auf die Bankverbindung, die zu deinem Institutionskennzeichen bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK gespeichert ist; eine neue Bankverbindung, die nur auf der Rechnung steht, zählt nicht. Hast du deine Forderung an einen Abrechnungsdienstleister abgetreten oder ihm eine Inkassovollmacht erteilt, zahlt die Kasse mit befreiender Wirkung an ihn, und wann das Geld bei dir ankommt, hängt dann an deinem Vertrag mit ihm. Was dieser Unterschied für dein Geld heißt, vergleicht der Beitrag § 302-Direktabrechnung oder Abrechnungsdienstleister.

Weil uwupa nicht weiß, an welchem Tag deine Unterlagen vollständig bei der Kasse liegen, zählt es bei jeder Kassenrechnung vom Tag des Abschickens an 21 Tage auf dem elektronischen Weg und 28 auf Papier und zeigt dir, welche Rechnung danach noch offen ist. Den Weg zur Kassenrechnung ansehen

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 4 (Zahlungsfristen: 21 Kalendertage bei elektronischer Datenübermittlung, 28 Kalendertage bei papiergebundener Abrechnung, jeweils nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei den benannten Stellen; Zahltag ist der Tag der Überweisung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 5 (Zahlung unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung, Beanstandung bis 30.09. des Folgejahres, unstreitiger Betrag fristgerecht nach § 4, Zahlungsziel 21 Kalendertage nach vollständiger und korrekter Vorlage der beanstandeten Unterlagen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 und § 3 (Daten- und Papierannahmestellen, Urbelege zeitgleich mit der Rechnungslegung liefern), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 1 (gespeicherte Bankverbindung zum IK für die Zahlung verbindlich) und § 6 (Zahlung an den Abrechnungsdienstleister bei Abtretung oder Inkassovollmacht), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 68 (Zahlungsziel 21 Tage elektronisch und 28 Tage auf Papier, auch bei Korrekturen), Stand 03.06.2026
  • § 286 Abs. 3 BGB (Verzug bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gegenüber Verbraucherinnen nur mit besonderem Hinweis in der Rechnung)

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Wie schnell muss die Krankenkasse eine Hebammenrechnung bezahlen?
Bei elektronischer Abrechnung innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen, bei Abrechnung auf Papier innerhalb von 28 Kalendertagen. So steht es in § 4 der Anlage 2 zum Hebammenhilfevertrag; als Zahltag gilt der Tag, an dem die Kasse überweist, nicht der Tag, an dem das Geld auf deinem Konto eingeht.
Ab wann läuft das Zahlungsziel nach einer Beanstandung?
Ab dem Tag, an dem die nachgereichten Unterlagen vollständig und korrekt vorliegen. Anlage 2 § 5 nennt dafür 21 Kalendertage, die gemeinsame FAQ der Vertragspartner 21 Tage elektronisch und 28 Tage auf Papier. Den unstreitigen Teil einer nur teilweise beanstandeten Rechnung muss die Kasse schon im ursprünglichen Zahlungsziel bezahlen.
Gilt das Zahlungsziel auch für Privatrechnungen?
Nein, die 21 und 28 Tage stehen im Hebammenhilfevertrag und gelten nur für Kassenrechnungen. Bei einer Privatrechnung setzt du das Zahlungsziel selbst auf die Rechnung; eine Selbstzahlerin kommt nach § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.