Ärztliche Anordnung
Die ärztliche Anordnung ist die schriftliche Erklärung einer Ärztin oder eines Arztes, dass eine Hebammenleistung medizinisch notwendig ist, die der Hebammenhilfevertrag nur auf Anordnung vergütet; erst mit ihr ist diese Leistung bei der Kasse abrechenbar. Vorgesehen ist sie vor allem im Wochenbett über das Kontingent hinaus und bei der Beleghebamme über die vertraglichen Zeitgrenzen hinaus. Nach Anlage 1.1 § 13 des Vertrags nennt sie unter anderem Arztnummer und Betriebsstättennummer, die Versicherte oder das Neugeborene, die Indikation, die zusätzliche Menge sowie Datum und Unterschrift. Sie muss vor der Leistung vorliegen und deckt Leistungen bis zum Ende des folgenden Quartals.
Was das für dich als Hebamme heißt
Das Kontingent legt fest, wie viel Hebammenhilfe die Kasse je Frau bezahlt. Was darüber hinausgeht, rechnest du nur dort über die Kassenrechnung ab, wo der Vertrag eine ärztliche Anordnung vorsieht, und nur mit ihr; ohne sie bekommst du dafür von der Kasse kein Geld. Vorgesehen ist sie bei der Hilfeleistung im Wochenbett, auch nach einer Fehlgeburt, wenn die Frau mehr Begleitung braucht, als der Vertrag vorsieht. Arbeitest du als Beleghebamme, kommen zwei Fälle dazu: die Hilfeleistung und Überwachung bei einem stationären Aufenthalt und bei der ambulanten Abklärung im Kreißsaal über 30 Minuten am Tag hinaus sowie bei Wehen und Geburt über die drei Stunden nach der Geburt hinaus. Bei der Vorsorge in einer Schwangerschaft mit pathologischem Verlauf erweitert die Anordnung dagegen kein Kontingent: Sie ist dort die Voraussetzung, unter der du die Vorsorgeuntersuchung abrechnest, es sei denn, die Frau nimmt trotz deiner Empfehlung keine ärztliche Betreuung in Anspruch. Bei den übrigen Leistungen, etwa der Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes oder den Kursen, hebt auch eine Anordnung die Grenze nicht; dort bleibt allein die vorher schriftlich vereinbarte Privatleistung. Für Geburtsvorbereitung und Rückbildung in Einzelunterweisung brauchst du keine Anordnung mehr; dort entscheidet ein fester Kriterienkatalog im Vertrag.
Die Anordnung muss vorliegen, bevor du die zusätzliche Leistung erbringst; eine nachträglich ausgestellte deckt bereits geleistete Besuche nicht. Sie gilt auch nicht unbegrenzt: Was angeordnet ist, erbringst du spätestens bis zum Ende des Quartals, das auf die Anordnung folgt. Eine Anordnung vom 20. Oktober trägt also bis zum 31. März. Achte beim Entgegennehmen darauf, dass eine Zahl darauf steht, entweder die zusätzlichen Kontakte oder die zusätzlichen Einheiten je Kontakt; ein Satz wie „weitere Hebammenhilfe notwendig“ ohne Menge erfüllt die Mindestangaben nicht. Stellt eine Ärztin im Krankenhaus die Anordnung aus, gehören auch dort Arztnummer, Betriebsstättennummer und das Institutionskennzeichen des Krankenhauses darauf.
Die Anordnung ist ein Urbeleg: Sie geht zeitgleich mit der Rechnung an die Stelle, die die Kasse benennt, im Original oder digital, wo das vorgesehen ist. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, beanstandet die Kasse die Rechnung. Auf der Versichertenbestätigung für Beleghebammen (Formular 3.5) gibt es dafür ein eigenes Feld, in das die Ärztin die zusätzlichen Minuten je Tag, das Enddatum und die Indikation einträgt und unterschreibt. Wie du im Wochenbett über das Kontingent hinaus abrechnest und wann statt der Anordnung eine vorher schriftlich vereinbarte Privatleistung der Weg ist, zeigt der Beitrag Stillberatung abrechnen.
In uwupa trägst du die Anordnung mit Arztnummer, Indikation und angeordneter Menge an der Betreuung ein, und die Kontingentprüfung hebt die Grenze genau um diese Menge an, nicht weiter. So prüft uwupa vor der Kasse
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 13 (Ärztliche Anordnung: Mindestangaben, im Wochenbett zusätzliche Kontakte zu je bis zu 12 Einheiten gleich 60 Minuten oder bis zu 6 zusätzliche Einheiten gleich 30 Minuten je Kontakt, Anordnung vor Beginn der Leistungserbringung, Erbringung spätestens bis zum Ende des auf die Anordnung folgenden Quartals), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Vergütungsverzeichnis, Positionsnummern 107X5 und 108X5 (stationärer Aufenthalt) sowie 109X5 und 110X5 (ambulante Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs im Kreißsaal, befristet bis 31.12.2027), je über 6 Einheiten gleich 30 Minuten pro Tag nur auf ärztliche Anordnung, 201X5 und 205X5 (über drei Stunden nach der Geburt hinaus nur auf ärztliche Anordnung), 301XX bis 305XX (darüber hinausgehende Hilfeleistungen im Wochenbett, auch nach Fehlgeburt), 1020X (Vorsorge bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme sie auf ärztliche Anordnung vornimmt oder die Schwangere ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in Anspruch nehmen möchte) und 306XX (Hilfeleistung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes, ohne Anordnungsvorbehalt), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Leistungen über Zeitdeckelung oder Kontingente hinaus als Privatleistung, vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 und § 3 (ärztliche Anordnungen als Urbelege, zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original oder in digitaler Form zu liefern; nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben führen zur Beanstandung der Rechnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 3.5 (Versichertenbestätigung Beleghebamme mit Feld für die ärztliche Anordnung: zusätzliche Minuten je Tag, Enddatum, Indikation, Angaben und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes), gültig ab 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 18, 50 und 62 (anordnungsfähige Leistungen und Mindestangaben, Wegfall der Anordnung bei der Einzelunterweisung, Arztnummer, Institutionskennzeichen und Betriebsstättennummer auch bei Anordnungen im Krankenhaus), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Ärztliche Anordnung im Wochenbett: mehr Kontakte
- Stillberatung abrechnen als Hebamme: Positionen
- Kontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen
Häufige Fragen
Welche Angaben muss eine ärztliche Anordnung für Hebammenhilfe enthalten?
Wie lange ist eine ärztliche Anordnung gültig?
Darf die ärztliche Anordnung nachträglich ausgestellt werden?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.