Ratgeber

Ärztliche Anordnung im Wochenbett

Ärztliche Anordnung im Wochenbett: mehr Kontakte

Fliederfarbenes Klemmbrett mit einem leeren Blatt und einem Stift, daneben ein Stethoskop auf einem hellen Holztisch.

Eine ärztliche Anordnung brauchst du im Wochenbett immer dann, wenn eine Frau oder ihr Kind mehr Hebammenhilfe braucht, als das Kontingent der Vergütungsvereinbarung hergibt, und für weitere Besuche nach Ablauf der zwölften Lebenswoche. Sie muss fünf Angaben tragen, vor dem ersten zusätzlichen Besuch vorliegen und deckt Leistungen bis zum Ende des Quartals, das auf die Anordnung folgt. Erweitern kann sie zweierlei: die Zahl der Kontakte, je bis zu 60 Minuten, oder die Länge eines Kontakts um bis zu 30 Minuten.

Im Alltag heißt das Blatt oft Verordnung. Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V spricht von ärztlicher Anordnung und regelt sie in Anlage 1.1 § 13. Die kurze Begriffserklärung steht im Lexikon unter ärztliche Anordnung; hier gehen wir die Regeln Punkt für Punkt durch, mit einem durchgerechneten Beispiel und den Fehlern, die zu einer Beanstandung führen.

Für welche Leistungen es die ärztliche Anordnung noch gibt

Die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner nennen in Frage 18 drei Bereiche, in denen es die Anordnung weiterhin gibt: die Hilfeleistung bei einem stationären Aufenthalt, die Hilfeleistung bei Wehen und Geburt im stationären Setting und die Hilfeleistung im außerklinischen Wochenbett, auch nach einer Fehlgeburt. Im Vergütungsverzeichnis kommt eine vierte Stelle dazu: die Vorsorge bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf. Die Übersicht zeigt, wo die Grenze ohne Anordnung liegt.

Wo der Hebammenhilfevertrag eine ärztliche Anordnung vorsieht (Anlage 1.1 Abschnitt 2, Stand 1. April 2026)
Bereich und PositionsnummerGrenze ohne AnordnungWas die Anordnung öffnet
Frühes Wochenbett, 301XX20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, aufsuchend bis 18 Einheiten = 90 Minuten je Kontakt (in den ersten drei Lebenstagen und am Tag des ersten aufsuchenden Besuchs bis 24 Einheiten)weitere Kontakte oder längere Kontakte
Spätes Wochenbett, 303XX16 Kontakttage vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, aufsuchend bis 12 Einheiten = 60 Minuten je Kontaktweitere Kontakte oder längere Kontakte, nach Ablauf der zwölften Lebenswoche weitere Kontakte
Kind ohne die Mutter, 304XX und 305XX20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, danach 8 Kontakttage bis zum Ablauf der zwölften Lebenswochedarüber hinausgehende Hilfeleistungen mit einer Anordnung, die das Kind nennt, abgerechnet mit der Kasse des Kindes
Frühes Wochenbett als Beleghebamme, 302X56 Einheiten = 30 Minuten pro Tagdarüber hinausgehende Leistungen
Schwangerschaft als Beleghebamme, 107X5 bis 110X56 Einheiten = 30 Minuten pro Tagdarüber hinausgehende Hilfeleistungen und Überwachungen
Wehen und Geburt als Beleghebamme, 201X5 und 205X5ab der Latenzphase bis drei Stunden nach der Geburtweitergehende Hilfeleistung und Überwachung nach der Geburt
Vorsorgeuntersuchung, 1020Xbei pathologischem Verlauf abrechenbar, wenn du sie auf ärztliche Anordnung vornimmstdie Vorsorgeuntersuchung durch dich
Still- und Ernährungsschwierigkeiten, 306XX8 Kontakttage ab der 13. Lebenswochekeine Anordnung vorgesehen

Bei der Vorsorge kennt 1020X noch einen zweiten Fall: Die Schwangere möchte bei pathologischem Verlauf trotz deiner Empfehlung keine ärztliche Betreuung. Für Geburtsvorbereitung und Rückbildung als Einzelunterweisung sind die früheren Anordnungen ganz entfallen; dort entscheidet ein abgeschlossener Kriterienkatalog im Vertrag (FAQ Frage 50). Wie die Grenzen je Positionsnummer aufgebaut sind, liest du im Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.

Nach einer Fehlgeburt sind die Kontingente kleiner. Bis zur Schwangerschaftswoche 11+6 trägt 301XX insgesamt höchstens 6 Kontakte, bis 23+6 höchstens 10, und 303XX insgesamt höchstens 4. Braucht die Frau in dieser Zeit mehr Begleitung, ist die ärztliche Anordnung auch hier der Weg, denn die FAQ nennen das Wochenbett ausdrücklich auch nach Fehlgeburten.

Was die Anordnung mindestens enthalten muss

Anlage 1.1 § 13 zählt fünf Mindestangaben auf. Sie gelten für jede Leistung, für die der Vertrag eine Anordnung vorsieht:

  1. Vor- und Nachname, Fachrichtung und Adresse der Ärztin oder des Arztes, dazu Arztnummer und Betriebsstättennummer; stellt eine Ärztin im Krankenhaus die Anordnung aus, gehört das Institutionskennzeichen des Krankenhauses dazu.
  2. Vor- und Nachname der Versicherten oder des Neugeborenen.
  3. Die spezifische medizinische Indikation oder Diagnose, die die Anordnung notwendig macht.
  4. Die Menge: entweder die Zahl der zusätzlichen Kontakte, im Wochenbett je bis zu 12 Einheiten = 60 Minuten, oder die Zahl der zusätzlichen Einheiten je Kontakt, im Wochenbett bis zu 6 Einheiten = 30 Minuten.
  5. Datum und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes.

Die Indikation trägt die Ärztin ein, nicht du; ob eine Anordnung medizinisch nötig ist, entscheidet sie. Deine Aufgabe ist, dass das Blatt vollständig ist, bevor du die zusätzliche Leistung erbringst. Achte vor allem auf die Menge: Ein Satz wie „weitere Hebammenhilfe erforderlich“ ohne Zahl erfüllt Nr. 4 nicht. Beim Umrechnen hilft die Einheit des Vertrags: 6 Einheiten sind 30 Minuten, 12 Einheiten sind 60 Minuten. Wie aus der erfassten Zeit Einheiten werden, zeigt der Beitrag zu den 5-Minuten-Einheiten.

Einen eigenen Vordruck für die Anordnung im außerklinischen Wochenbett enthält die Formularsammlung in Anlage 6 nicht; maßgeblich sind die fünf Angaben aus § 13. Nur als Beleghebamme hast du ein festes Feld dafür, auf der Versichertenbestätigung nach Formular 3.5.

Kontakte erweitern oder Einheiten je Kontakt: die zwei Wege

FAQ Frage 18 fasst es knapp: Erweitert werden entweder die Kontakte, also das Kontingent, mit genauer Anzahl, oder die Länge eines Kontakts, in Minuten und höchstens 30 Minuten. Welcher Weg passt, hängt davon ab, was ausgeschöpft ist.

Weg 1: mehr Kontakte

Die Ärztin nennt die Zahl der zusätzlichen Kontakte. Jeder angeordnete Kontakt im Wochenbett darf bis zu 12 Einheiten dauern, also 60 Minuten. Das gilt auch im frühen Wochenbett, wo ein gewöhnlicher aufsuchender Kontakt bis zu 18 Einheiten lang sein kann: Der zusätzliche Kontakt aus der Anordnung ist nach § 13 Nr. 4 auf 12 Einheiten begrenzt.

Weg 2: längere Kontakte

Die Ärztin nennt die zusätzlichen Einheiten je Kontakt, im Wochenbett höchstens 6, also 30 Minuten. Ein aufsuchender Besuch im späten Wochenbett kann dann bis zu 18 Einheiten lang sein statt 12. Steht auf dem Blatt mehr als 30 Minuten je Kontakt, ändert das nichts: Mehr sieht der Vertrag auch mit Anordnung nicht vor. Und dieser Weg hilft nur an Tagen, die das Kontingent ohnehin trägt; sind alle Kontakttage verbraucht, braucht es zusätzliche Kontakte.

Nach Ablauf der zwölften Lebenswoche

Mit Ablauf der zwölften Lebenswoche endet der Anspruch auf Wochenbettbetreuung; weitergehende Leistungen brauchen nach § 24d SGB V eine ärztliche Anordnung. Ab dann trägt nur eine Anordnung mit der Zahl zusätzlicher Kontakte weitere Besuche, je bis zu 12 Einheiten = 60 Minuten. Zusätzliche Einheiten je Kontakt helfen dort nicht, weil kein Kontingent mehr übrig ist, das sie verlängern könnten. Bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gibt es ab der 13. Lebenswoche außerdem 306XX, an bis zu 8 Kontakttagen und ohne Anordnung. Was dort gilt, steht im Beitrag Stillberatung abrechnen.

Eine Grenze verschiebt die Anordnung dagegen nicht: Das frühe Wochenbett endet nach Anlage 1.1 § 5 am zehnten Lebenstag. Zusätzliche Kontakte im frühen Wochenbett liegen deshalb bis dahin, ab dem elften Lebenstag gilt 303XX mit seinem eigenen Kontingent.

Ohne Anordnung bleibt über das Kontingent hinaus nur die Privatleistung nach Anlage 1.1 § 1: Was über Zeitdeckelung oder Kontingente hinausgeht, kannst du mit der Frau privat vereinbaren, aber nur vor der Leistung und schriftlich. Wie du diese Leistung abrechnest, zeigt der Beitrag zur Privatrechnung als Hebamme.

Ein Beispiel durchgerechnet

Das Kind kam am 1. September 2026 zur Welt. Mitte Oktober sind die 16 Kontakttage des späten Wochenbetts verbraucht, die Frau braucht aber weiter Begleitung. Die Frauenärztin stellt am 15. Oktober 2026 eine Anordnung aus: ihr Vor- und Nachname, Fachrichtung und Praxisanschrift, Arztnummer und Betriebsstättennummer, der Name der Frau, die Indikation, „4 zusätzliche Kontakte“, Datum und Unterschrift. Bei 6,19 Euro je Einheit, mit Zuschlag 7,24 Euro, ergibt das:

  • Ein angeordneter Kontakt mit 12 Einheiten: 12 × 6,19 Euro = 74,28 Euro, mit Zuschlag 12 × 7,24 Euro = 86,88 Euro.
  • Alle vier Kontakte ohne Zuschlag: höchstens 4 × 74,28 Euro = 297,12 Euro.
  • Frist: Die Anordnung stammt aus dem vierten Quartal. Die vier Kontakte kannst du also bis zum 31. März 2027 erbringen, auch nach Ablauf der zwölften Lebenswoche im November 2026.

Hätte die Ärztin stattdessen 6 zusätzliche Einheiten je Kontakt angeordnet, hätte das in diesem Fall nicht geholfen, denn es waren keine Kontakttage mehr übrig. Früher im Wochenbett sieht der zweite Weg so aus: Ein Besuch von 75 Minuten im späten Wochenbett bringt ohne Anordnung 12 Einheiten = 74,28 Euro, die übrigen 15 Minuten sind dokumentiert, aber nicht abrechenbar. Mit der Anordnung sind es 15 Einheiten = 92,85 Euro.

Wer anordnen darf: Fachrichtung, Arztnummer und Betriebsstättennummer

Eine bestimmte Fachrichtung schreibt der Vertrag nicht vor. § 13 verlangt nur, dass die Fachrichtung auf dem Blatt steht, und lässt als Person ausdrücklich auch das Neugeborene zu. Eine Anordnung kann also von der Frauenärztin für die Frau kommen oder von der Kinderärztin für das Kind, solange die fünf Angaben vollständig sind.

Mit der Arztnummer ist die lebenslange Arztnummer gemeint, kurz LANR. FAQ Frage 62 stellt klar, dass sie auch im Krankenhaus auf die Anordnung gehört, zusammen mit dem Institutionskennzeichen und der Betriebsstättennummer des Krankenhauses. Alle Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus führen eine solche Nummer. IK und Betriebsstättennummer des Krankenhauses dürfen vorgedruckt, aufgeklebt oder von Hand eingetragen sein.

Wie lange die Anordnung gilt und wann sie vorliegen muss

§ 13 setzt zwei Zeitpunkte. Die Anordnung hat vor Beginn der Leistungserbringung zu erfolgen, und die angeordneten Leistungen sind spätestens bis zum Ende des Quartals zu erbringen, das auf die Anordnung folgt. Die FAQ sagen dasselbe kürzer: gültig bis zum darauffolgenden Quartalsende.

Bis wann angeordnete Leistungen erbracht sein müssen (Anlage 1.1 § 13, Stand 1. April 2026)
Anordnung ausgestelltLeistungen spätestens bis
1. Januar bis 31. März30. Juni
1. April bis 30. Juni30. September
1. Juli bis 30. September31. Dezember
1. Oktober bis 31. Dezember31. März des Folgejahres

Ein Besuch vor dem Datum der Anordnung ist nicht gedeckt, auch wenn die Anordnung ein paar Tage später kommt. Nachträglich lässt sich das nicht heilen, denn auch die Privatleistung verlangt die schriftliche Vereinbarung vor der Leistung. Bitte deshalb um die Anordnung, sobald absehbar ist, dass das Kontingent nicht reicht, und plane den ersten zusätzlichen Besuch erst danach. Reichen Menge oder Frist nicht, braucht es eine neue Anordnung.

So kommt die Anordnung in die Abrechnung

Die Anordnung ist ein Urbeleg. Anlage 2 § 2 zählt ärztliche Anordnungen ausdrücklich zu den rechnungsbegründenden Unterlagen, und § 3 verlangt, dass sie zeitgleich mit der Rechnungslegung an die Stelle gehen, die die Kasse benennt: im Original oder in digitaler Form und in der Sortierreihenfolge der Richtlinie nach § 302 SGB V. Geht das Original zur Kasse, behalte eine Kopie für deine Akte.

Auch die Zahlung hängt daran. Fällig wird die Kassenrechnung 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen, bei Abrechnung auf Papier nach 28 Kalendertagen (Anlage 2 § 4). Zu den vollständigen Unterlagen zählen die rechnungsbegründenden Unterlagen, also auch die Anordnung.

Als Beleghebamme trägt die Ärztin die Anordnung direkt in das Feld der Versichertenbestätigung ein: welcher Bereich (Schwangerschaft, Wehen und Geburt oder frühes Wochenbett), wie viele zusätzliche Minuten je Tag, bis zu welchem Enddatum, die Indikation sowie ihre Angaben und ihre Unterschrift. Was sonst auf dem Blatt stehen muss, steht im Beitrag zur Versichertenbestätigung. Für die Fristen gilt dasselbe wie für jeden Urbeleg; bis wann Originale zu Vorjahresleistungen bei der Papierannahmestelle sein müssen, zeigt der Beitrag zu den Fristen der Hebammenrechnung.

Typische Fehler und was die Kasse dann tut

Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur Beanstandung der Rechnung (Anlage 2 § 3). Beanstanden kann die Kasse auch nach der Zahlung noch, für Leistungen des Vorjahres bis zum 30. September (Anlage 2 § 5). Diese Fehler lassen sich vor dem Versand vermeiden:

  • Keine Zahl auf dem Blatt. „Weitere Betreuung notwendig“ ohne Kontakte oder Einheiten erfüllt Nr. 4 nicht, die zusätzlichen Leistungen stehen dann ohne Grundlage auf der Rechnung.
  • Arztnummer oder Betriebsstättennummer fehlt. Bei Anordnungen aus dem Krankenhaus gehören LANR, Institutionskennzeichen und Betriebsstättennummer des Hauses dazu; FAQ Frage 62 stellt das ausdrücklich klar.
  • Anordnung nach dem Besuch datiert. Besuche vor dem Datum liegen über dem Kontingent und sind nicht gedeckt, auch wenn die Ärztin sie fachlich mitgemeint hat.
  • Mehr als 30 Minuten je Kontakt. Mehr als 6 zusätzliche Einheiten je Kontakt sieht der Vertrag im Wochenbett nicht vor, auch wenn mehr auf dem Blatt steht.
  • Besuch nach Ablauf der Frist. Leistungen nach dem Ende des Folgequartals deckt die Anordnung nicht.
  • Anordnung nicht mitgeschickt. Dann sind die Abrechnungsunterlagen nicht vollständig, und die Frist von 21 oder 28 Kalendertagen beginnt erst mit dem Eingang des fehlenden Belegs.

Wie du eine Beanstandung prüfst und wann ein Widerspruch Sinn ergibt, erklärt der Lexikon-Eintrag Rechnungsbeanstandung.

Wie uwupa dir das abnimmt

In uwupa trägst du die Anordnung an der Betreuung ein, mit Arztnummer, Betriebsstättennummer, Indikation, angeordneter Menge und Zeitraum, und legst das Blatt als Beleg dazu. Die Kontingentprüfung hebt die Grenze genau um die angeordnete Menge und nur in diesem Zeitraum an, nicht weiter. Beim Festschreiben ordnet uwupa die Anordnung der Kassenrechnung als Urbeleg zu, und Anordnungen, die bald ablaufen, siehst du auf der Startseite unter den weiteren Aufgaben. Wie uwupa vor der Kasse prüft, steht auf der Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Häufige Fragen

Welche Angaben braucht eine ärztliche Anordnung im Wochenbett?
Fünf Angaben nach Anlage 1.1 § 13 des Hebammenhilfevertrags: Name, Fachrichtung, Adresse, Arztnummer und Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes, den Namen der Frau oder des Neugeborenen, die medizinische Indikation oder Diagnose, die Menge sowie Datum und Unterschrift. Die Menge ist im Wochenbett entweder eine Zahl zusätzlicher Kontakte zu je bis zu 60 Minuten oder eine Zahl zusätzlicher Einheiten je Kontakt, höchstens 30 Minuten.
Kann die Kinderärztin oder nur die Frauenärztin die Wochenbettbetreuung anordnen?
Der Vertrag schreibt keine bestimmte Fachrichtung vor. § 13 verlangt nur, dass die Fachrichtung auf der Anordnung steht, zusammen mit Name, Adresse, Arztnummer und Betriebsstättennummer, bei einer Ärztin im Krankenhaus auch mit dem Institutionskennzeichen des Krankenhauses. Als Person darf die Anordnung die Frau oder das Neugeborene nennen.
Erweitert die Anordnung die Zahl der Kontakte oder die Dauer je Kontakt?
Je nach Angabe das eine oder das andere: Die Ärztin ordnet entweder zusätzliche Kontakte an, im Wochenbett je bis zu 12 Einheiten gleich 60 Minuten, oder zusätzliche Einheiten je Kontakt, höchstens 6 Einheiten gleich 30 Minuten. Nach Ablauf der zwölften Lebenswoche hilft nur der erste Weg, denn dann ist kein Kontingent mehr übrig, das sich verlängern ließe.
Kann ich nach der zwölften Lebenswoche noch Wochenbettbesuche abrechnen?
Ja, mit ärztlicher Anordnung. Nach § 24d SGB V besteht der Anspruch auf Wochenbettbetreuung bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen bedürfen der ärztlichen Anordnung. Sie nennt die Zahl der zusätzlichen Kontakte, je bis zu 12 Einheiten gleich 60 Minuten, muss vor dem ersten dieser Besuche vorliegen und deckt Leistungen bis zum Ende des folgenden Quartals. Bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gibt es ab der 13. Lebenswoche außerdem 306XX ohne Anordnung.
Brauche ich die Anordnung vor dem ersten zusätzlichen Besuch?
Ja, die Anordnung muss vor Beginn der Leistungserbringung vorliegen (Anlage 1.1 § 13). Besuche über dem Kontingent, die vor dem Datum der Anordnung lagen, deckt sie nicht, und eine Privatleistung lässt sich dafür auch nicht nachträglich vereinbaren, weil sie ebenfalls vorher und schriftlich vereinbart sein muss.
Muss auf der Anordnung eine LANR stehen?
Ja, § 13 verlangt die Arztnummer, und die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner nennen sie (L)ANR, also lebenslange Arztnummer. Nach Frage 62 gilt das auch im Krankenhaus; dort kommen das Institutionskennzeichen und die Betriebsstättennummer des Krankenhauses dazu, die vorgedruckt, aufgeklebt oder von Hand eingetragen sein dürfen.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.

Quellen dieses Beitrags:

  • § 24d SGB V (Anspruch auf Wochenbettbetreuung bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen auf ärztliche Anordnung)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 (frühes Wochenbett vom Tag der Geburt bis zum 10. Lebenstag, spätes Wochenbett vom 11. Lebenstag bis zur vollendeten 12. Lebenswoche), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 13 (Ärztliche Anordnung: fünf Mindestangaben, Person ist die Versicherte oder das Neugeborene, im Wochenbett zusätzliche Kontakte zu je bis zu 12 Einheiten gleich 60 Minuten oder bis zu 6 zusätzliche Einheiten gleich 30 Minuten je Kontakt, Anordnung vor Beginn der Leistungserbringung, Erbringung spätestens bis zum Ende des auf die Anordnung folgenden Quartals), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 Wochenbett: 301XX (20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, aufsuchend 18 Einheiten je Kontakt, nach Fehlgeburt bis 11+6 höchstens 6 und bis 23+6 höchstens 10 Kontakte), 302X5 (6 Einheiten pro Tag), 303XX (16 Kontakttage vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, 12 Einheiten je Kontakt, nach Fehlgeburt höchstens 4 Kontakte), 304XX und 305XX (20 Kontakte und 8 Kontakttage, Kasse des Kindes), jeweils darüber hinaus nur mit ärztlicher Anordnung; 306XX (8 Kontakttage ab der 13. Lebenswoche) ohne Anordnungsregel; 6,19 Euro je Einheit, mit Zuschlag 7,24 Euro, Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1 und 2: 107X5 bis 110X5 (bis zu 6 Einheiten gleich 30 Minuten pro Tag, darüber hinaus ärztliche Anordnung), 1020X (Vorsorge bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf auf ärztliche Anordnung), 201X5 und 205X5 (bis drei Stunden nach der Geburt, weitergehend nur auf ärztliche Anordnung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Leistungen über Zeitdeckelung oder Kontingente hinaus als Privatleistung, vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 §§ 2 bis 5 (ärztliche Anordnungen als Urbelege, zeitgleich mit der Rechnungslegung im Original oder digital; fehlerhafte Angaben führen zur Beanstandung; Fälligkeit 21 oder 28 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen; Beanstandung bis zum 30.09. für Leistungen des Vorjahres), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 3.5 (Versichertenbestätigung Beleghebamme mit Feld für die ärztliche Anordnung: Bereich, zusätzliche Minuten je Tag, Enddatum, Indikation, Angaben und Unterschrift der Ärztin oder des Arztes), gültig ab 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 18, 48, 50 und 62 (Bereiche mit ärztlicher Anordnung und Mindestangaben, Gültigkeit bis zum darauffolgenden Quartalsende, Anspruch nach § 24d SGB V bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, Wegfall der Anordnung bei der Einzelunterweisung, (L)ANR, Institutionskennzeichen und Betriebsstättennummer auch im Krankenhaus), Stand 03.06.2026

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