Fehlgeburt
Eine Fehlgeburt ist nach Anlage 1.1 § 5 des Hebammenhilfevertrags und § 31 der Personenstandsverordnung die Beendigung einer Schwangerschaft vor 24+0 SSW; wiegt das Kind mindestens 500 Gramm, gilt sie als Totgeburt. Betreuen darf eine Hebamme sie nur, wenn der Tod des Embryos oder Feten vorher ärztlich festgestellt und bestätigt ist. Außerhalb der Klinik wird die frühe Fehlgeburt bis 11+6 SSW über die Positionsnummer 105XX abgerechnet, die späte von 12+0 bis 23+6 SSW über 106XX.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für die Begleitung einer Fehlgeburt und für das Wochenbett danach sieht der Hebammenhilfevertrag eigene Positionsnummern vor. Begleitest du eine frühe Fehlgeburt bis 11+6 SSW außerhalb der Klinik, rechnest du 105XX ab: höchstens zwei Kontakte mit zusammen bis zu 54 5-Minuten-Einheiten, also 270 Minuten, vom Einsetzen plötzlich starker Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehen oder Krämpfe bis 90 Minuten nach der Geburt. Bei einer späten Fehlgeburt von 12+0 bis 23+6 SSW gilt 106XX, bis drei Stunden nach der Geburt mit höchstens vier Kontakten und ohne Höchstdauer des einzelnen Kontakts. Beides gilt auch, wenn die Fehlgeburt ärztlich eingeleitet wurde, und einmal in der Schwangerschaft kommt die Materialpauschale Fehlgeburt 60800 dazu, nicht aber zusätzlich die Materialpauschale Schwangerschaft 60100.
Bevor du beginnst, muss der Tod des Embryos oder Feten ärztlich festgestellt und bestätigt sein, und ärztlich festgestellt sein müssen auch der Sitz der Schwangerschaft in der Gebärmutter und das Fehlen von Befunden gegen eine Betreuung außerhalb der Klinik. Halte das in der Akte fest und gib die Begründung in den Abrechnungsdaten an. Für 105XX und 106XX verlangt die Abrechnungsdatei das Datum und die Uhrzeit der Geburt, nicht den errechneten Termin. Am selben Tag wie 105XX rechnest du die Hilfeleistung in der Schwangerschaft 101XX nur für die Zeit vor dem Einsetzen von Blutung, Wehen oder Krämpfen ab. Eine zweite Hebamme sieht der Vertrag bei einer Fehlgeburt nicht vor, und die Begleitung während eines Schwangerschaftsabbruchs fällt nicht unter 105XX und 106XX.
Danach betreust du die Frau im Wochenbett weiter, mit engeren Grenzen als nach einer Lebendgeburt: im frühen Wochenbett (301XX) höchstens sechs Kontakte nach einer Fehlgeburt bis 11+6 SSW und höchstens zehn nach einer Fehlgeburt bis 23+6 SSW, im späten Wochenbett (303XX) höchstens vier. In den ersten drei Tagen kannst du aufsuchend wie nach jeder Geburt bis zu 120 Minuten am Tag abrechnen. Wurden 105XX oder 106XX nicht bereits abgerechnet, etwa weil die Fehlgeburt in der Klinik war, gehört eine Begründung in die Abrechnungsdaten; was über diese Kontingente hinausgeht, braucht eine ärztliche Anordnung. Wie die Grenzen zusammenspielen, zeigt der Beitrag Kontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen.
105XX und 106XX stehen im Vergütungsverzeichnis bei der Schwangerschaft und nicht bei der Geburt. Du rechnest sie deshalb auch ab, wenn in der Vertragspartnerliste keine Abrechnungsberechtigung mit Geburtshilfe für dich hinterlegt ist; eine Berufshaftpflicht als Hebamme ohne Geburtshilfe genügt. Wie Versicherung und Ausgleich zusammenhängen, steht im Beitrag Berufshaftpflicht für Hebammen.
uwupa hält an der Betreuung fest, ob die Schwangerschaft mit einer frühen oder späten Fehlgeburt endete, zählt die Wochenbett-Kontakte danach gegen die engeren Grenzen des Vertrags und sagt dir beim Eintragen Bescheid, bevor ein Besuch darüber hinausginge. So prüft uwupa die Kontingente
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 (Begriffsbestimmung Fehlgeburt und Totgeburt, vorherige ärztliche Feststellung und Bestätigung, Begründung in den Abrechnungsdaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Positionsnummern 105XX und 106XX (außerklinische Fehlgeburt, Zeitraum, Kontakte, Einheiten, ärztlich eingeleitete Fehlgeburt, 101XX am selben Tag), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Positionsnummer 201XX (201X5 auch bei der Hilfeleistung bei einer Fehlgeburt ab der Latenzphase bis zwei Stunden nach der Geburt), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Positionsnummern 301XX und 303XX (Kontakte nach einer Fehlgeburt, Begründung, ärztliche Anordnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Teil 6 Material, Positionsnummer 60800 (Materialpauschale Fehlgeburt, einmal in der Schwangerschaft, nicht neben 60100), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 6 (geburtshilfliche Leistungen des Blocks 2 nur mit hinterlegter Berufshaftpflicht mit Geburtshilfe), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 7 Nr. 4 (Geburtsdatum und Geburtszeit bei 105XX und 106XX in der Abrechnungsdatei), Stand 01.04.2026
- Positionsnummernverzeichnis zum Hebammenhilfevertrag ab 01.04.2026 (10501 bis 10512, 10601 bis 10612, 60800)
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 26 bis 29, 39, 42 und 44, darunter Frage 26 (105XX: zwei Kontakte, zusammen bis zu 270 Minuten) (Stand 03.06.2026)
- § 31 Personenstandsverordnung (Abgrenzung von Lebend-, Tot- und Fehlgeburt), wie in Anlage 1.1 § 5 des Hebammenhilfevertrags in Bezug genommen
Vertiefung im Ratgeber
- Fehlgeburt und Totgeburt abrechnen als Hebamme
- Kontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen
- Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen
Häufige Fragen
Welche Positionsnummern gelten bei einer frühen und einer späten Fehlgeburt?
Kann ich eine Fehlgeburt auch ohne Haftpflicht mit Geburtshilfe abrechnen?
Wie viele Wochenbettkontakte sind nach einer Fehlgeburt abrechenbar?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.