Fehlgeburt und Totgeburt abrechnen als Hebamme

Die Betreuung bei und nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt rechnest du ganz regulär über den Hebammenhilfevertrag mit der Kasse ab. Während einer Fehlgeburt gelten die Positionsnummern 105XX (bis 11+6 SSW) und 106XX (12+0 bis 23+6 SSW), danach das Wochenbett mit engeren Kontaktgrenzen; nach einer Totgeburt gilt das Wochenbett wie nach einer Lebendgeburt, gezählt ab dem Tag der Geburt. Damit du in einer schweren Situation nicht suchen musst, stehen hier alle Regeln an einem Ort.
Was der Vertrag als Fehlgeburt und als Totgeburt versteht
Die Begriffe stehen in Anlage 1.1 § 5 des Vertrags, mit Verweis auf § 31 der Personenstandsverordnung. Eine Fehlgeburt ist die Beendigung der Schwangerschaft vor 24+0 SSW. Eine Totgeburt ist die Beendigung ab 24+0 SSW oder schon davor, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt. Das Vergütungsverzeichnis teilt die Fehlgeburt noch einmal: früh bis 11+6 SSW, spät von 12+0 bis 23+6 SSW. Für die Totgeburt gilt der Grundsatz des Vertrags, dass seine Regeln für Lebend- und Totgeburten gleichermaßen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Begleiten darfst du eine spontane oder eingeleitete Fehlgeburt außerhalb der Klinik nur, wenn vorher drei Dinge ärztlich festgestellt sind: dass der Embryo oder Fetus nicht mehr lebt, dass die Schwangerschaft in der Gebärmutter sitzt und dass keine Befunde gegen eine Betreuung außerhalb der Klinik sprechen. Diese Feststellungen trifft die Ärztin oder der Arzt, nicht du, und die Begründung gehört in die Abrechnungsdaten. Für eine Totgeburt außerhalb der Klinik verlangt der Vertrag ebenfalls, dass der Tod vorher ärztlich festgestellt und bestätigt wurde.
Zwei Grenzen gehören dazu. Die Begleitung während eines Schwangerschaftsabbruchs fällt nicht unter 105XX und 106XX, weil nach § 24b SGB V dafür kein Anspruch auf Hebammenhilfe besteht (Frage 29 der gemeinsamen FAQ). Und weil beide Positionsnummern im Block Schwangerschaft stehen, rechnest du sie auch ab, wenn in der Vertragspartnerliste keine Abrechnungsberechtigung mit Geburtshilfe für dich hinterlegt ist (Frage 27).
Während der Fehlgeburt: 105XX und 106XX
Frühe Fehlgeburt bis 11+6 SSW
105XX beginnt mit dem Einsetzen plötzlich starker vaginaler Blutung, regelmäßiger schmerzhafter Wehen oder Krämpfe und endet 90 Minuten nach der Geburt. Abrechenbar sind höchstens zwei Kontakte, die nach Frage 26 der gemeinsamen FAQ zusammen bis zu 270 Minuten dauern dürfen, also 54 Einheiten. Die Tabelle des Vertrags nennt die 54 Einheiten je Kontakt und je Tag; wir rechnen mit der engeren Lesart der FAQ, damit keine Einheit zu viel an die Kasse geht. Je Einheit zahlt die Kasse 6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro. Das Positionsnummernverzeichnis führt dafür 10501 (aufsuchend) und 10502 (nicht aufsuchend), mit Zuschlag 10511 und 10512. Die Hilfeleistung in der Schwangerschaft 101XX rechnest du am selben Tag nur für die Zeit vor dem Einsetzen der Beschwerden ab.
Späte Fehlgeburt von 12+0 bis 23+6 SSW
106XX beginnt am selben Punkt und reicht bis drei Stunden nach der Geburt. Abrechenbar sind insgesamt höchstens vier Kontakte, ohne Höchstdauer des einzelnen Kontakts, zu denselben Beträgen je Einheit. Beide Positionsnummern gelten auch, wenn die Fehlgeburt ärztlich eingeleitet wurde. In den Abrechnungsdaten verlangt Anlage 2 § 7 Nr. 4 für 105XX und 106XX das Geburtsdatum und die Geburtszeit.
Ein Beispiel durchgerechnet
Eine Frau ist bei 10+2 SSW, ärztlich ist festgestellt, dass ihr Kind nicht mehr lebt, und sie möchte zu Hause bleiben. An einem Dienstag setzen am Vormittag Krämpfe ein. Du bist von 10:05 bis 12:20 Uhr bei ihr und am Abend noch einmal von 20:40 bis 21:35 Uhr; die Fehlgeburt ist um 20:55 Uhr. Gezählt wird in 5-Minuten-Einheiten, und ob der Zuschlag gilt, entscheidet der Beginn jeder einzelnen Einheit. Nachtzeit ist die Zeit von 21 bis 6 Uhr.
| Leistung | Positionsnummer | Einheiten | Betrag |
|---|---|---|---|
| Erster Besuch, 10:05 bis 12:20 Uhr | 10501 | 27 | 167,13 € |
| Zweiter Besuch, 20:40 bis 21:00 Uhr | 10501 | 4 | 24,76 € |
| Zweiter Besuch, 21:00 bis 21:35 Uhr | 10511 | 7 | 50,68 € |
| Materialpauschale Fehlgeburt | 60800 | einmalig | 35,80 € |
| Zusammen, ohne Wegegeld | 38 | 278,37 € |
Die 38 Einheiten sind 190 Minuten und bleiben unter der Grenze von 54 Einheiten für beide Kontakte zusammen. Beide Kontakte von 105XX sind damit verbraucht. Kommst du am nächsten Tag wieder, rechnest du das schon als Wochenbett ab. Dazu kommt für jeden Besuch das Wegegeld; wie du es rechnest, steht im Beitrag zum Wegegeld für Hebammen.
Nach einer Fehlgeburt: Wochenbett mit begrenzten Kontakten
Das Wochenbett der Frau läuft nach einer Fehlgeburt weiter, aber mit engeren Grenzen. Im frühen Wochenbett (301XX) sind nach einer Fehlgeburt bis 11+6 SSW höchstens sechs Kontakte abrechenbar, nach einer Fehlgeburt bis 23+6 SSW höchstens zehn. Im späten Wochenbett (303XX) sind es in beiden Fällen höchstens vier. In den ersten drei Tagen ist wie nach jeder Geburt aufsuchende Hilfe von bis zu 120 Minuten abrechenbar (Frage 44). Was je Kontakt und je Tag sonst gilt, erklärt der Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung.
| Ausgang | Frühes Wochenbett (301XX) | Spätes Wochenbett (303XX) |
|---|---|---|
| Fehlgeburt bis 11+6 SSW | höchstens 6 Kontakte | höchstens 4 Kontakte |
| Fehlgeburt von 12+0 bis 23+6 SSW | höchstens 10 Kontakte | höchstens 4 Kontakte |
| Totgeburt | wie nach einer Lebendgeburt, 20 Kontakte bis zum neunten Tag nach der Geburt | wie nach einer Lebendgeburt |
Hast du die Fehlgeburt nicht selbst mit 105XX oder 106XX abgerechnet, etwa weil sie in der Klinik war, gehört für 301XX und 303XX eine Begründung in die Abrechnungsdaten. Was über die Grenzen hinausgeht, braucht eine ärztliche Anordnung; die gemeinsame FAQ nennt das Wochenbett nach einer Fehlgeburt ausdrücklich als einen der Fälle, in denen eine Anordnung möglich ist (Frage 18).
Nach einer Totgeburt: das frühe Wochenbett ab dem Tag der Geburt
Nach einer Totgeburt sind 301XX und 303XX ausdrücklich abrechenbar, ohne die engeren Grenzen, die nach einer Fehlgeburt gelten. Zu klären ist nur, wie das frühe Wochenbett zu zählen ist, denn es reicht bis zum zehnten Lebenstag, und nach einer Totgeburt gibt es keine Lebenstage. Die gemeinsame FAQ beantwortet das in Frage 46: Gezählt wird ab dem Tag der Totgeburt, das frühe Wochenbett reicht also bis zum neunten Tag danach. War die Geburt am 3. März, ist der 12. März der letzte Tag des frühen Wochenbetts.
Auch danach sieht der Vertrag Hilfe vor. Die Rückbildung in Einzelunterweisung (4040X) nennt die Totgeburt ausdrücklich als einen der Gründe, mit bis zu 60 Einheiten, also 300 Minuten, bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt. Den Grund gibst du in der Abrechnung mit an.
Zweite Hebamme und Materialpauschale
Eine zweite Hebamme (208XX) sieht der Vertrag bei einer Fehlgeburt nicht vor, bei einer Totgeburt unter denselben Voraussetzungen wie bei einer Lebendgeburt (Fragen 41 und 42).
Für die Fehlgeburt gibt es eine eigene Materialpauschale, die 60800 mit 35,80 Euro. Sie ist einmal in der Schwangerschaft abrechenbar, nur im Zusammenhang mit einer vollendeten oder nicht vollendeten Fehlgeburt und nicht neben der Materialpauschale Schwangerschaft 60100. Begleitest du eine Totgeburt außerhalb der Klinik, gilt die Materialpauschale Geburt 60900 wie bei jeder Geburt, und zwar nur gemeinsam mit einer geburtshilflichen Leistung (§ 8).
Beim Wegegeld gibt es keine Sonderregel. Du rechnest wie immer Strecken bis 25 Kilometer ab; bis 50 Kilometer nur bei einer geplanten Hausgeburt, bei einer Vertretung oder wenn im Umkreis von 25 Kilometern keine Hebamme verfügbar ist (§ 11). Die Fehlgeburt selbst ist keiner dieser Gründe.
In der Klinik als Beleghebamme
Begleitest du als Beleghebamme eine Fehlgeburt in der Klinik, rechnest du 201X5 ab der Latenzphase bis zwei Stunden nach der Geburt ab, zu 4,95 Euro je Einheit und 5,79 Euro mit Zuschlag. Die 1:1-Betreuung 203X5 ist in diesem Fall nicht abrechenbar. Bei einer Lebend- oder Totgeburt reicht 201X5 bis drei Stunden nach der Geburt (Frage 39). Die Hilfe im frühen Wochenbett nach stationärer Geburt (302X5) ist auch nach einer Fehlgeburt oder Totgeburt abrechenbar; hast du vorher nichts aus den Blöcken Schwangerschaft oder Geburt abgerechnet, gehört eine Begründung in die Abrechnungsdaten.
Versichertenbestätigung und Abrechnungsdaten
Die Formulare der Anlage 6 haben für den Verlust eigene Felder. Auf der Versichertenbestätigung Schwangerschaft (Formular 3.1) steht 105XX und 106XX in der Spalte „Hilfeleistung Fehlgeburt“, mit der Art der Leistung 1 für aufsuchend oder 2 für nicht aufsuchend. Die Bestätigung außerklinische Geburt (3.2) fragt Lebendgeburt oder Totgeburt und die Uhrzeit der Geburt. Die Bestätigung Wochenbett (3.3) hat ein Kästchen für die Zeit nach einer Fehlgeburt, getrennt nach „bis zur 11+6 SSW“ und „bis zur 23+6 SSW“. Die Bestätigung für Beleghebammen (3.5) unterscheidet Lebendgeburt, Plazentageburt, Fehlgeburt und Totgeburt, und über dieses Feld prüft die Kasse, ob 201X5 zwei oder drei Stunden lang abrechenbar ist. Wie du die Formulare insgesamt führst, steht im Beitrag zur Versichertenbestätigung.
Der Schlüssel im Datensatz ab Februar 2027
Ab dem 01.02.2027 kennzeichnet der „Schlüssel Geburtsdatum“ im Datensatz den Ausgang der Geburt, mit 3 für eine Fehlgeburt und 4 für eine Totgeburt (Frage 12). Die Begründung zu den ärztlichen Feststellungen gehört weiterhin in die Abrechnungsdaten (Frage 28); Zeitplan und Übergang stehen in der Checkliste zum Jahresstart 2027.
Typische Fehler und was die Kasse dann tut
- Die falsche Klasse: frühe statt späte Fehlgeburt oder Fehlgeburt statt Totgeburt bei mindestens 500 Gramm. Dann stimmen Positionsnummer und Grenze im Wochenbett nicht.
- Mehr Kontakte im Wochenbett, als nach der Fehlgeburt erlaubt sind, ohne ärztliche Anordnung.
- Keine Begründung in den Abrechnungsdaten, obwohl die Fehlgeburt in der Klinik war oder die ärztlichen Feststellungen zu belegen sind.
- 101XX am Tag von 105XX nach dem Einsetzen der Beschwerden oder 60800 neben 60100.
- Eine zweite Hebamme bei einer Fehlgeburt.
- Ein fehlendes oder falsches Kreuz auf der Versichertenbestätigung.
Nach Anlage 2 § 2 weist die Kasse Abrechnungen zurück, die der Richtlinie nach § 302 SGB V nicht entsprechen, und fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen führen zur Beanstandung der Rechnung. Eine Beanstandung kann die Kasse für Leistungen des Vorjahres bis zum 30. September geltend machen; den unstrittigen Teil zahlt sie, Rückforderungen kann sie mit einer der nächsten Abrechnungen aufrechnen. Du kannst mit Begründung widersprechen, und zwar innerhalb von neun Kalendermonaten, sonst gilt die Beanstandung als anerkannt (Anlage 2 § 5). Den Vertrag mit allen Anlagen und die gemeinsame FAQ findest du in der Vertragsübersicht des GKV-Spitzenverbands. Geprüft am 20. Oktober 2026 gegen den Stand vom 1. April 2026 und die FAQ vom 3. Juni 2026.
Wie uwupa dir das abnimmt
In uwupa wählst du in den Betreuungsdaten die Geburtsart, darunter Totgeburt, Fehlgeburt bis 11+6 SSW und Fehlgeburt von 12+0 bis 23+6 SSW. Passt deine Wahl nach der Definition des Vertrags nicht zur Schwangerschaftswoche am Geburtsdatum oder zum erfassten Geburtsgewicht, fragt uwupa beim Speichern einmal nach; die Entscheidung bleibt bei dir, uwupa stuft nichts selbst ein. Endet die Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt oder Totgeburt und lebt kein Kind, führt die Akte keinen mitlaufenden Lebenstag, und die Erinnerung an die einmaligen Materialpauschalen bis zum zehnten Lebenstag entfällt. Wie aus deinen Besuchen die Kassenrechnung wird, zeigt die Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.
Häufige Fragen
Darf ich die Betreuung nach einer Fehlgeburt mit der Kasse abrechnen?
Wie viele Kontakte darf ich nach einer frühen Fehlgeburt abrechnen?
Wie lange gilt das frühe Wochenbett nach einer Totgeburt?
Darf eine zweite Hebamme bei einer Fehlgeburt abrechnen?
Darf ich 105XX oder 106XX auch abrechnen, wenn die Fehlgeburt ärztlich eingeleitet wurde?
Gibt es eine Materialpauschale für die Fehlgeburt?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 (Begriffsbestimmungen Fehlgeburt und Totgeburt mit Bezug auf § 31 Personenstandsverordnung, vorherige ärztliche Feststellungen, Begründung in den Abrechnungsdaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Einheiten zu zusammenhängenden abgeschlossenen fünf Minuten), § 3 (Nachtzeit 21 bis 6 Uhr, Beginn der Einheit maßgeblich), § 8 (Materialpauschalen zur Geburt nur mit geburtshilflicher Leistung) und § 11 (Wegegeld bis 25 Kilometer, bis 50 Kilometer nur aus drei Gründen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 1, Positionsnummern 105XX und 106XX (6,19 Euro je Einheit, 7,24 Euro mit Zuschlag; Zeitraum, Kontakte, Einheiten, ärztlich eingeleitete Fehlgeburt, 101XX am selben Tag), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 2, Positionsnummer 201X5 (4,95 Euro je Einheit, 5,79 Euro mit Zuschlag; Fehlgeburt in der Klinik bis zwei Stunden nach der Geburt, 203X5 nicht abrechenbar), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3, Positionsnummern 301XX, 302X5 und 303XX (Totgeburt, Kontakte nach einer Fehlgeburt, Begründung, ärztliche Anordnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 4, Positionsnummer 4040X (Rückbildung in Einzelunterweisung, Grund Totgeburt, 60 Einheiten, bis Ende des neunten Monats), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 6, Positionsnummern 60100, 60800 (35,80 Euro) und 60900, Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 2 (Abweisung, Beanstandung bei fehlerhaften Urbelegen), § 5 (Beanstandung bis 30.09. für Vorjahresleistungen, Widerspruch binnen neun Kalendermonaten) und § 7 Nr. 4 (Geburtsdatum und Geburtszeit bei 105XX und 106XX), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formulare 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 (Felder zu Fehlgeburt und Totgeburt), Stand 01.04.2026
- Positionsnummernverzeichnis zum Hebammenhilfevertrag ab 01.04.2026 (10501, 10502, 10511, 10512, 60800)
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 12, 18, 26 bis 29, 39, 41, 42, 44 und 46, Stand 03.06.2026
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