Lexikon

Vertrag und Recht

Wahlleistungsvereinbarung

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist die private Vereinbarung zwischen Hebamme und gesetzlich Versicherter über eine Leistung, die nicht Gegenstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V ist und die die Frau deshalb selbst bezahlt. Daneben lässt der Vertrag eine private Vereinbarung für den Teil zu, der über Zeitdeckelung oder Kontingente hinausgeht. Beides gilt nur, wenn die Vereinbarung vor der Leistung und schriftlich getroffen wird. Die Kassenleistung darf die Hebamme nicht davon abhängig machen, dass die Frau eine solche Vereinbarung abschließt.

Was das für dich als Hebamme heißt

Die Wahlleistungsvereinbarung ist dein einziger Weg, einer gesetzlich versicherten Frau neben der Kassenleistung etwas privat zu berechnen. Sie steht schriftlich, bevor du die Leistung erbringst; ein Zettel, den die Frau erst danach unterschreibt, trägt deine Forderung nicht. Über die Möglichkeit einer Privatleistung informierst du die Frau selbst. Was auf der Rechnung an sie stehen muss, beschreibt der Beitrag Privatrechnung als Hebamme schreiben.

Was die Kasse nach dem Vergütungsverzeichnis bezahlt, bleibt Kassenleistung. Der Frau und der Kasse dürfen dafür keine Mehrkosten entstehen, auch nicht für Benzin, Raummiete oder Kursstunden, die die Frau versäumt. Eine Zuzahlung, eine Vorkasse oder eine Kaution für eine Vertragsleistung zählt der Vertrag ebenso zu den schwerwiegenden Verstößen wie eine Privatrechnung, die die Frau bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen soll. Möglich sind dann eine Vertragsstrafe bis 25.000 Euro, der Ausschluss aus dem Vertrag oder beides.

Typische Wahlleistungen sind die Teilnahme der Begleitperson am Geburtsvorbereitungskurs, Laborleistungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien und die Zeit über der abrechenbaren Höchstdauer eines Besuchs oder über das Kontingent hinaus. Woran du beim Kurs je Teilnehmerin erkennst, ob er über die Kasse oder privat läuft, steht im Beitrag Geburtsvorbereitung und Rückbildung: Kasse oder privat.

Zu jeder Privatleistung trägst du in uwupa den Tag der schriftlichen Vereinbarung ein; hat die Frau Kassendaten in der Akte und liegt dieser Tag nach der Leistung, lässt uwupa darüber keine Privatrechnung entstehen. So rechnest du mit uwupa ab

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 letzter Absatz (Leistungserbringung nicht abhängig vom Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung; solche Vereinbarungen sind erlaubt und betreffen Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 4 (Privatleistung für Leistungen außerhalb von Abschnitt 2 und Anlage 1.2 oder über Zeitdeckelung oder Kontingente hinaus, nur vor der Leistungserbringung und schriftlich; die Hebamme informiert die Versicherte), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 (keine Mehrkosten für vertraglich geregelte Leistungen, auch nicht für abgegoltene Auslagen wie Benzin, Raummiete oder Ausfälle für Kursstunden), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 2 Nr. 2 (maximale Einheiten je Kontakt als abrechenbare Höchstdauer), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Vertragsverstöße: Vertragsstrafe bis 25.000 Euro oder Vertragsausschluss; schwerwiegend sind nach Nr. 7 Zuzahlungen, Vorkasse oder Kaution für Vertragsleistungen und nach Nr. 8 Privatrechnungen zur Erstattung bei der Kasse), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner, Frage 5 (Wahlleistung etwa für Begleitpersonen im Geburtsvorbereitungskurs, vor der Leistungserbringung und schriftlich) und Frage 15 (Laborleistungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien privat), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Muss eine Wahlleistungsvereinbarung schriftlich sein?
Ja, und sie muss vor der Leistung stehen. Anlage 1.1 § 1 des Hebammenhilfevertrags lässt eine Privatleistung bei einer gesetzlich Versicherten nur zu, wenn sie vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart wurde; die gemeinsame FAQ der Vertragspartner wiederholt das in Frage 5.
Darf ich die Kassenleistung von einer Zusatzvereinbarung abhängig machen?
Nein. Nach § 7 des Hebammenhilfevertrags darf die Leistungserbringung nicht vom Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung abhängen. Die Frau bekommt die Kassenleistung auch dann, wenn sie keine Wahlleistung möchte.
Welche Leistungen eignen sich als Wahlleistung?
Nur Leistungen, die der Vertrag nicht regelt, oder der Teil über Zeitdeckelung und Kontingent hinaus. Die gemeinsame FAQ nennt die Begleitperson im Geburtsvorbereitungskurs und Laborleistungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien. Eine Leistung, die die Kasse nach dem Vergütungsverzeichnis bezahlt, darfst du der Frau nicht zusätzlich berechnen.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.