Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen Hebamme und Versicherter über die zu erbringenden Leistungen nach den §§ 630a bis 630h BGB, auch wenn die Krankenkasse die Vergütung zahlt. Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V macht Aufklärung, Einwilligung und den Abschluss eines Behandlungsvertrags vor der Leistung zur Voraussetzung jeder Leistungserbringung; der Vertrag gehört zur Versichertenakte. Für die Grundpauschale einer Begleit-Beleggeburt muss er vor der 38. Schwangerschaftswoche mit Angabe der stellvertretenden Hebamme geschlossen sein, und beim Haftpflichtausgleich weist seine schriftliche Fassung höchstens einmal pro Kalenderjahr eine abgesagte Geburt nach.
Was das für dich als Hebamme heißt
Vor der ersten Leistung steht der Vertrag: Aufklärung, Einwilligung und Behandlungsvertrag sind die Voraussetzung dafür, dass du überhaupt Leistungen erbringst, und die Qualitätsanlage verlangt, dass du ihn vor der Leistungserbringung schließt und in der Versichertenakte ablegst. Beim Erstkontakt gehört es zur Leistung, ihn der Frau zu übergeben und zu erläutern. Nimmt die Frau ihr Recht auf Nichtwissen wahr oder folgt sie einer Empfehlung trotz Aufklärung nicht, dokumentierst du das und wirkst auf ihre schriftliche Bestätigung hin. Wie du das Erstgespräch aufbaust, beschreibt der Beitrag Anamnese im Erstgespräch; im Audit fragt der Auditbogen ausdrücklich danach, mehr im Beitrag Qualitätsmanagement für Hebammen.
Bei der Begleit-Beleggeburt hängt Geld am Zeitpunkt: Die Grundpauschale (Positionsnummern 20205 und 20215) ist nur abrechenbar, wenn du vor der 38. Schwangerschaftswoche im spezifischen Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort einen Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung mit der Frau geschlossen hast, in dem die stellvertretende Begleit-Beleghebamme steht, und die Frau den geplanten Geburtsort auf der Versichertenbestätigung unterschrieben hat. Im Vertretungsfall rechnet die im Vertrag namentlich benannte freiberufliche Hebamme als Stellvertreterin ab. Entsteht der Vertrag erst später oder nennt er keine Vertretung, bleibt die Pauschale aus. Mehr dazu unter Begleit-Beleghebamme.
Auch beim Ausgleich der Haftpflicht-Kostensteigerung zählt der Vertrag: Eine von der Frau abgesagte Geburt im häuslichen Umfeld, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder als Begleit-Beleghebamme wird höchstens einmal pro Kalenderjahr berücksichtigt, maßgeblich ist der dokumentierte errechnete Geburtstermin. Nachweis ist eine Kopie des schriftlichen Behandlungsvertrags, aus der die vereinbarte persönliche Betreuung durch dich mit Namen oder Institutionskennzeichen, Name oder Kennzeichen der Kasse, die Versichertennummer und der bei der Vereinbarung errechnete Geburtstermin eindeutig hervorgehen. Ein Vertrag ohne Termin oder Versichertennummer reicht dafür nicht. Den ganzen Antrag beschreibt der Beitrag Berufshaftpflicht für Hebammen.
Mit dem Klientinnen-Portal, das zur Stufe Pro gehört, schickst du der Frau den Behandlungsvertrag zum Lesen und zur Unterschrift mit ihrem Namen. Für den Haftpflichtausgleich bleibt die auf Papier unterschriebene Fassung der sichere Nachweis, denn der Hebammenhilfevertrag verlangt dort eine Kopie des schriftlichen Vertrags und sagt nicht, ob eine Unterschrift im Portal als schriftlich gilt. Das Portal in den Funktionen ansehen
Wo es steht
- § 630a BGB (vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag; Vergütung durch die Patientin, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist)
- §§ 630c bis 630f BGB (Information, Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation der Behandlung)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 Abs. 1 (Aufklärung, Einwilligung und Abschluss eines Behandlungsvertrags als Voraussetzung der Leistungserbringung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 7 Abs. 3 Nr. 1 (individueller Behandlungsvertrag vor der Leistungserbringung, Aufklärung, Recht auf Nichtwissen und nicht befolgte Empfehlungen dokumentieren, auf schriftliche Bestätigung hinwirken), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.2 Nr. 4 (Versichertenakte inklusive Behandlungsvertrag) und Anlage 1.2, Leistungen bei Erstkontakt (Übergabe und Erläuterung relevanter Unterlagen wie des Behandlungsvertrags), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1, Gebührenpositionen 201X5 und 202X5 (Begleit-Beleggeburt: Behandlungsvertrag vor der 38. Schwangerschaftswoche im Aufklärungsgespräch nach 1030X mit Angabe der stellvertretenden Begleit-Beleghebamme, Geburtsort auf der Versichertenbestätigung unterschrieben, Abrechnung durch die benannte Stellvertreterin), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 § 1 Nr. 5 (abgesagte Geburt beim Haftpflichtausgleich höchstens einmal pro Kalenderjahr, Nachweis durch Kopie des schriftlichen Behandlungsvertrags mit Hebamme, Kasse, Versichertennummer und errechnetem Geburtstermin), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 5 (Auditbogen, Frage 8: Behandlungsvertrag entsprechend dem Leistungsangebot), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 4 (Abschluss verpflichtend) und Frage 33 (Begleit-Beleghebamme: Vorgespräch mit Behandlungsvertrag vor der 38. Schwangerschaftswoche)
Vertiefung im Ratgeber
- Anamnese im Erstgespräch: So dokumentierst du sauber
- Qualitätsmanagement für Hebammen: was Pflicht ist
- Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich
Häufige Fragen
Ist der Behandlungsvertrag für Hebammen Pflicht?
Was muss ein Behandlungsvertrag zur Geburtsbegleitung enthalten?
Muss der Behandlungsvertrag schriftlich sein?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.