Vergütungsverzeichnis
Das Vergütungsverzeichnis ist Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V und legt für jede Positionsnummer die Vergütung fest, wo vorgesehen auch Kontingent und Voraussetzungen der Abrechnung. Es ist in sechs Blöcke gegliedert: Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Kurse, Wegegeld und Material. Die allgemeinen Regeln dazu stehen in Abschnitt 1 derselben Anlage, der Vergütungsvereinbarung. Maßgeblich ist die Fassung am Tag der Leistung, für Leistungen ab dem 01.04.2026 die aus der Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag.
Was das für dich als Hebamme heißt
Jede Positionsnummer auf deiner Kassenrechnung stammt aus dem Vergütungsverzeichnis, das sie Gebührenposition nennt. Die fünf Stellen lesen sich immer gleich: Die erste nennt den Block (1 Schwangerschaft, 2 Geburt, 3 Wochenbett, 4 Kurse, 5 Wegegeld, 6 Material), die zweite und dritte sind die laufende Nummer, die vierte zeigt den Zuschlag (0 ohne, 1 mit) und die fünfte die Art der Leistung, von 0 ohne nähere Angabe (etwa beim Wegegeld und beim Material) über 1 für aufsuchend, 2 für nicht aufsuchend, 3 für Video und 4 für die telefonische Kurzberatung bis 5 für die Beleghebamme und 6 für die Selbstlerneinheit. So siehst du einer Nummer an, ob ein Hausbesuch versehentlich als nicht aufsuchende Leistung oder ein Besuch nach 21 Uhr ohne Zuschlag in der Rechnung steht.
Der Betrag allein entscheidet nicht über die Rechnung. Die Hilfeleistung in der Schwangerschaft bringt je 5-Minuten-Einheit 6,19 €, mit Zuschlag 7,24 €. Wann der Zuschlag gilt (nachts von 21 bis 6 Uhr, samstags ab 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, jeweils nach dem Beginn der Einheit), welche Endziffer zu welchem Ort gehört und was als Kontakt und als Einheit zählt, steht in der Vergütungsvereinbarung davor. Wie viele Einheiten je Kontakt und Tag abrechenbar sind, steht dagegen bei der Position selbst im Vergütungsverzeichnis. Das Zusammenspiel dieser Grenzen erklärt der Beitrag Kontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen.
Der häufigste Fehler beim Wechsel der Fassung: nach dem Tag abzurechnen, an dem du die Rechnung schreibst. Maßgeblich ist der Tag der Leistung. Ein Besuch vom 30.03.2026 gehört in die Fassung, die die Schiedsstelle am 02.04.2025 festgesetzt hat, auch wenn die Rechnung erst im April entsteht. Was die Fassung ab dem 01.04.2026 regelt, fasst der Beitrag Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen zusammen.
Was im Verzeichnis steht, ist der Vertragspreis: Mehr darfst du dafür weder der Frau noch der Kasse berechnen, auch nicht für schon abgegoltene Auslagen wie Benzin oder Raummiete. Geht eine Leistung über ein Kontingent hinaus, das auch keine ärztliche Anordnung erweitert, oder gehört sie gar nicht zum Vertrag, bleibt nur die Privatleistung, und die vereinbarst du vor der Leistung schriftlich.
uwupa sucht jede Positionsnummer nach dem Tag der Leistung heraus, also aus der Fassung, die an diesem Tag galt, und rechnet Einheiten, Zuschläge und Wegegeld danach aus. So entsteht die Kassenrechnung in uwupa
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 (Vergütungsverzeichnis): einheitlicher Aufbau der fünfstelligen Gebührenpositionen (Stelle 1 Blöcke 1 Schwangerschaft bis 6 Material, Stelle 4 Zuschlag 0 oder 1, Stelle 5 Leistungsart von 0 keine Spezifikation, etwa 50100 Wegegeld und 60100 Materialpauschale Schwangerschaft, bis 6 Selbstlerneinheit), Kontingent je Position (maximale Kontakte und Einheiten je Kontakt, je Tag und insgesamt), darüber hinausgehende Hilfeleistungen nur auf ärztliche Anordnung, Gebührenposition 101XX mit 6,19 € je Einheit und 7,24 € je Einheit mit Zuschlag, Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 1 (Vergütungsvereinbarung): § 1 (Vertragspreise in Einheiten von fünf Minuten, keine Mehrkosten für Versicherte und Krankenkasse, Privatleistung nur vor der Leistung und schriftlich), § 2 (Arten der Kontingente: maximale Kontakte pro Tag, Einheiten pro Kontakt, Einheiten pro Tag, Kontakte insgesamt), § 3 (Zuschlag nachts von 21 bis 6 Uhr, samstags ab 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen, maßgeblich der Beginn der Einheit), § 4 (Endziffern), § 11 (Wegegeld), § 12 (Versichertenbestätigung), § 13 (ärztliche Anordnung vor Beginn der Leistung mit Zahl der zusätzlichen Kontakte oder Einheiten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 9 (Vergütung nach Anlage 1.1 in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung) und § 14 (Inkrafttreten des Vertrags und seiner Anlagen am 01.11.2025)
- Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 1 (Anlage 1.1 wird durch die Fassung im Anhang 1 ersetzt) und § 3 (Inkrafttreten am 01.04.2026 für Leistungen ab diesem Tag; frühere Leistungen nach der von der Schiedsstelle am 02.04.2025 festgesetzten Fassung)
Vertiefung im Ratgeber
- Vergütungsvereinbarung 2026: Abrechnung für Hebammen
- Kontingente der Vergütungsvereinbarung verstehen
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Vergütungsvereinbarung und Vergütungsverzeichnis?
Welche Fassung des Vergütungsverzeichnisses gilt für meine Leistung?
Darf ich für eine Leistung aus dem Vergütungsverzeichnis mehr verlangen?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.