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Datenschutz Hebamme DSGVO

Datenschutz als Hebamme: DSGVO und sichere Übergabe

Geschlossener Laptop mit einem kleinen Vorhängeschloss und einem Schlüssel auf einem hellen Schreibtisch.

Du arbeitest jeden Tag mit besonders heiklen Daten. Es sind Gesundheitsdaten von Frauen und ihren Kindern. Dafür gilt die Schweigepflicht nach § 203 StGB. Sie verbietet dir, solche Daten unbefugt weiterzugeben, also ohne Zustimmung der Frau und ohne Erlaubnis aus Gesetz oder Vertrag. Dazu kommt die DSGVO, das ist das europäische Datenschutzgesetz. Sie stellt an Gesundheitsdaten besonders strenge Anforderungen (Artikel 9). Dieser Beitrag zeigt dir in Ruhe, worauf es im Alltag ankommt: beim Messenger, bei Terminerinnerungen, Fotos und Videobetreuung, bei der Übergabe an Kolleginnen und bei den Pflichten, die du als Verantwortliche selbst erfüllst.

Warum der Messenger heikel ist

Es ist gut nachvollziehbar, dass Unterlagen wie Versichertenkarte oder Mutterpass schnell per WhatsApp hin und her gehen. Beim Datenschutz ist das aber ein Problem. Die Daten laufen über fremde Server. Was dort mit ihnen passiert, kannst du nicht steuern. Und es fehlt ein passender Vertrag mit dem Anbieter, der genau das regeln müsste. Diesen Vertrag nennt man Auftragsverarbeitungsvertrag. Für Gesundheitsdaten ist der Messenger deshalb kein sicherer Weg.

Die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags sehen das genauso. In ihren gemeinsamen FAQ halten sie fest, dass der Austausch von Informationen zwischen Versicherten und Hebammen über ungesicherte Dienste wie WhatsApp oder über unverschlüsselte, also „normale“ E-Mails weder im alten noch im neuen Vertrag zulässig war (Frage 13, Stand 3. Juni 2026). Als Grund nennen sie, dass Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO ein besonders hohes Schutzniveau brauchen. Eine Ausnahme für kurze Absprachen machen die FAQ nicht. Am sichersten hältst du den privaten Messenger deshalb ganz aus der Betreuung heraus. So gehst du vor:

  • Kläre im Erstgespräch, wie die Frau dich erreicht: per Anruf für Rückfragen, über einen geschützten Weg für Unterlagen oder mit dem Papier beim nächsten Besuch.
  • Schickt sie dir trotzdem einen Befund oder ein Bild per Messenger, antworte dort nicht inhaltlich. Ruf zurück oder verweise sie auf den vereinbarten Weg.
  • Brauchst du das Dokument, nimm es in deine Akte auf und lösch es danach aus dem Verlauf und aus der Galerie deines Handys.

Gesundheitsdaten: Behandlungsvertrag oder Einwilligung

Artikel 9 Abs. 1 DSGVO untersagt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zunächst und lässt sie nur in den Fällen des Absatzes 2 zu. Für die Betreuung selbst ist das Buchstabe h: Die Verarbeitung ist für die Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich aufgrund eines Vertrags mit einer Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich, bei dir also aufgrund deines Behandlungsvertrags. Absatz 3 setzt dafür Fachpersonal voraus, das einem Berufsgeheimnis unterliegt, und das bist du mit deiner Schweigepflicht. Anamnese, Befunde und Dokumentation stützen sich damit auf die Betreuung selbst.

Was darüber hinausgeht oder Dritte einbezieht, die weder Gesetz noch Vertrag vorsehen, braucht in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der Frau für einen festgelegten Zweck (Buchstabe a). Typische Fälle sind der Videodienst bei der Videobetreuung, für den Anlage 4 § 3 Abs. 1 des Vertrags die Einwilligung ausdrücklich verlangt, und ein Foto für einen Vortrag. Für jede Einwilligung gilt Artikel 7 DSGVO:

  • Nachweisbar: Du musst belegen können, dass die Frau eingewilligt hat (Abs. 1). Halte fest, wann, wofür und in welcher Form sie zugestimmt hat.
  • Verständlich: Steht die Einwilligung in einem Formular mit anderen Punkten, hebt sie sich davon klar ab und ist in einfacher Sprache gefasst (Abs. 2).
  • Widerruflich: Die Frau kann jederzeit widerrufen, und das sagst du ihr vorher. Der Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung (Abs. 3).
  • Freiwillig: Hängt die Betreuung an einer Einwilligung, die für sie gar nicht nötig ist, spricht das gegen die Freiwilligkeit (Abs. 4). Lehnt die Frau die Videobetreuung ab, siehst du sie vor Ort.

Terminerinnerungen per E-Mail oder SMS

Eine Erinnerung vor dem Termin ist für viele Frauen eine Hilfe. Auch sie verrät aber etwas, nämlich dass die Frau bei einer Hebamme in Betreuung ist. Eine SMS ist dabei nicht besser geschützt als eine normale E-Mail. Die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner nennen den Austausch von Informationen über unverschlüsselte E-Mails unzulässig (Frage 13); zu Terminerinnerungen sagen sie nichts. Die DSGVO verlangt ohnehin, Daten auf das für den Zweck notwendige Maß zu beschränken (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c). Halte eine Erinnerung deshalb knapp:

  • Bei einem Termin deiner Betreuung reichen Tag, Uhrzeit und dein Name. Keine Leistungsart wie Wochenbettbesuch, kein Befund, keine Frage nach dem Befinden.
  • Legst du den Termin selbst an, frag die Frau vorher, ob und auf welchem Weg sie erinnert werden möchte, und halte ihr Einverständnis fest.
  • Antwortet die Frau mit einer Frage zu ihrer Gesundheit, ruf zurück, statt auf demselben Weg zu antworten.

In uwupa ist die Terminerinnerung eine E-Mail, in der Regel am Morgen des Vortags; legst du einen Termin erst danach an, kommt sie am Morgen des Termintags, wenn er dann noch bevorsteht. Sie nennt Tag, Uhrzeit und deinen Namen, keine Leistungsart und nichts über die Frau. Bei einem Termin, den du selbst anlegst, setzt du den Haken dafür; vorbelegt ist er, wenn du in den Daten der Frau festgehalten hast, dass sie Terminerinnerungen zugestimmt hat. Bestätigst du eine Terminanfrage von deiner Buchungsseite, geht die Erinnerung ohne Haken an die Adresse, die die Frau in ihrer Anfrage angegeben hat. Vor einem Kurs erinnert uwupa jede angemeldete Teilnehmerin mit E-Mail-Adresse von selbst; diese Erinnerung nennt ihren Vornamen, den Titel des Kurses und den Ort. SMS verschickt uwupa nicht.

Fotos im Wochenbett

Ein Foto vom Nabel, von der Dammnaht oder der Sectio-Naht hält einen Verlauf manchmal besser fest als jede Beschreibung. Es ist aber ein Gesundheitsdatum und berührt die Intimsphäre der Frau stärker als ein Messwert. So gehst du vor:

  • Frag vorher und sag der Frau, wofür das Bild ist, wo es liegt und wer es sieht. Halte ihr Einverständnis in der Akte fest; beim Kind fragst du die Eltern.
  • Fotografiere nur die Stelle, ohne Gesicht und ohne Erkennbares drumherum.
  • Lass das Bild nicht in der Galerie deines Handys liegen, denn von dort wandert es oft in die Sicherung des Geräts. Übernimm es in die Akte und lösch es danach vom Handy, auch aus dem Papierkorb der Galerie.
  • Gehört das Bild zur Dokumentation eines Befunds, bewahrst du es mit der Akte auf, so lange wie die übrige Dokumentation.
  • Für alles andere, etwa eine Fallbesprechung, einen Vortrag oder einen Beitrag in sozialen Netzwerken, brauchst du eine eigene ausdrückliche Einwilligung für genau diesen Zweck. Am sichersten zeigst du dort gar keine Bilder, auf denen die Frau zu erkennen ist.

Wie du Befunde im Wochenbett so festhältst, dass sie tragen, zeigt der Beitrag zur Wochenbett-Dokumentation.

Videobetreuung: Einwilligung, Dienst aus dem Verzeichnis, keine Aufzeichnung

Für die Betreuung per Video regelt der Hebammenhilfevertrag den Datenschutz selbst, in Anlage 4 zu den technischen Voraussetzungen und in der Qualitätsvereinbarung (Anlage 3 § 9). Vier Punkte liegen bei dir:

  • Einwilligung: Du informierst die Frau über die Videobetreuung und holst ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstes ein, nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 7 DSGVO (Anlage 4 § 3 Abs. 1). In einer Gruppe müssen alle Teilnehmerinnen der Zuschaltung zustimmen, sonst ist die Teilnahme nicht möglich.
  • Dienst aus dem Verzeichnis: Du nutzt nur einen Videodienst, der die Anforderungen der Anlage erfüllt und im Verzeichnis der Videodienstanbieter des GKV-Spitzenverbands steht (Anlage 4 § 3 Abs. 2 und § 6). Ein beliebiger Dienst für Videoanrufe genügt nicht.
  • Geschützter Raum: Die Videobetreuung findet in geschlossenen Räumen statt, die eine angemessene Privatsphäre sichern, und zu Beginn stellen sich alle Anwesenden vor. Die Teilnahme ist freiwillig (Anlage 3 § 9 Abs. 3, Anlage 4 § 4).
  • Keine Aufzeichnung: Anlage 3 § 9 Abs. 3 untersagt Aufzeichnungen jeder Art während der Videobetreuung, und Anlage 4 § 4 lässt Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung zu. Wer beide Stellen einhalten will, schneidet nicht mit und dokumentiert wie nach einem Besuch.

Dazu hältst du in deinem Umfeld die IT-Sicherheit nach dem aktuellen Stand der Technik ein (Anlage 4 § 3 Abs. 3). Was der Begriff genau umfasst, erklärt das Lexikon unter Videobetreuung; wie du sie abrechnest, der Beitrag Videobetreuung und Telefonberatung abrechnen.

Schweigepflicht bei der Übergabe an Vertretung, Ärztin und Klinik

Die Schweigepflicht steht vor allem an zwei Stellen, daneben in der Berufsordnung deines Bundeslands. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wer als Angehörige eines Heilberufs mit staatlich geregelter Ausbildung ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihr in dieser Rolle anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Und § 11 des Hebammenhilfevertrags verpflichtet dich, über die Person und den Zustand der Versicherten zu schweigen, auch über die Dauer des Vertrags hinaus. § 11 nennt zwei Ausnahmen:

  • Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst, soweit sie der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche dienen,
  • Angaben gegenüber den behandelnden Ärztinnen, Ärzten und Kliniken, und zwar mit Zustimmung der Versicherten.

Was das Gesetz darüber hinaus regelt, lässt § 11 ausdrücklich unberührt. Für den Alltag heißt das: Den Befund an die Gynäkologin oder die Klinik gibst du mit Zustimmung der Frau weiter, Angaben zum Kind an die Kinderärztin mit Zustimmung der Eltern. Eine Kollegin, die dich im Urlaub oder bei Krankheit vertritt, nennt § 11 nicht. Bevor du ihr ein Übergabeblatt mit Befunden und Kassendaten gibst, sagst du der Frau, an welche Kollegin es geht und was darauf steht; sie soll das wissen und billigen, und du hältst ihre Zustimmung fest. Ob du in deinem Fall zusätzlich eine schriftliche Einwilligung brauchst, klärst du mit deinem Berufsverband oder einer Datenschutzberatung. Wie so ein Blatt aussieht, zeigt die Vorlage für die Übergabe an die Urlaubsvertretung, was im Team darüber hinaus gilt, der Beitrag zu Praxisverbund und Vertretung.

Setzt du für deine Leistungen weitere Personen ein, etwa eine angestellte Hebamme oder eine Hilfe bei der Abrechnung, müssen sie auf die Vertraulichkeit verpflichtet, vorher mit dem Datenschutz vertraut gemacht und regelmäßig angewiesen sein. Das verlangt § 11 des Vertrags mit Verweis auf Artikel 9 Abs. 3 DSGVO.

Auftragsverarbeitung und Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Als freiberufliche Hebamme bist du im Sinne der DSGVO Verantwortliche. Daraus folgen zwei Pflichten, die im Alltag leicht untergehen.

Die erste ist die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO. Verarbeitet ein Anbieter Daten der Frauen in deinem Auftrag, etwa deine Software für Dokumentation und Abrechnung oder ein Speicherdienst für deine Dateien, brauchst du mit ihm einen Vertrag nach Abs. 3. Er legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung fest, die Art der Daten, die betroffenen Personen und deine Rechte, und er bindet den Anbieter an deine Weisungen. Elektronisch geschlossen genügt (Abs. 9). Wählen darfst du nur Anbieter, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Abs. 1).

Dazu kommt die Schweigepflicht. Ein Softwareanbieter wirkt an deiner beruflichen Tätigkeit mit. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt dir, ihm Geheimnisse zu offenbaren, soweit das für seine Tätigkeit erforderlich ist. Nach Abs. 4 kannst du dich aber selbst strafbar machen, wenn du nicht dafür gesorgt hast, dass er zur Geheimhaltung verpflichtet ist, und er ein Geheimnis unbefugt offenbart. Achte deshalb darauf, dass der Vertrag diese Verpflichtung ausdrücklich enthält.

Die zweite Pflicht ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO. Jede Verantwortliche führt es (Abs. 1). Die Ausnahme für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten hilft dir nicht: Sie greift nach Abs. 5 unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder Gesundheitsdaten nach Artikel 9 einschließt, und beides trifft auf jede Betreuung zu. Du führst das Verzeichnis schriftlich, elektronisch genügt (Abs. 3), und legst es der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vor (Abs. 4). Es nennt:

  • deinen Namen und deine Kontaktdaten,
  • die Zwecke, etwa Betreuung und Dokumentation, Abrechnung mit den Kassen, Privatrechnungen und Kurse,
  • die Gruppen der betroffenen Personen und die Arten der Daten, etwa Frauen, Kinder und Gesundheitsdaten,
  • die Empfänger, etwa Krankenkassen und deine Auftragsverarbeiter, und Übermittlungen in Drittländer,
  • wenn möglich die Fristen für die Löschung und eine allgemeine Beschreibung deiner Schutzmaßnahmen.

Wechselst du die Software, ziehst du Vertrag und Verzeichnis nach.

Aufbewahren und löschen

Datenschutz heißt auch, nichts länger zu behalten als nötig und nichts zu früh wegzuwerfen. § 11 des Hebammenhilfevertrags erlaubt das Speichern nur, solange es für Leistung und Abrechnung erforderlich ist, und lässt gesetzliche Aufbewahrungspflichten ausdrücklich unberührt; die DSGVO nennt denselben Gedanken Speicherbegrenzung (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e). Die wichtigste Pflicht: Deine Dokumentation bewahrst du zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung auf (§ 630f Abs. 3 BGB). Für Rechnungen und Belege gelten eigene steuerliche Fristen. Wann welche Frist läuft und warum für Geburtsakten oft länger empfohlen wird, erklärt der Lexikon-Begriff Aufbewahrungsfrist, was in die Akte gehört, der Beitrag zur Dokumentationspflicht.

Ist die Frist abgelaufen und brauchst du die Unterlagen nicht mehr, löschst du, und zwar überall: in der Akte, auf dem Handy, im E-Mail-Postfach und in Sicherungen, soweit du sie erreichst. Papier vernichtest du so, dass es nicht mehr lesbar ist. Datenschutz und Datensicherheit, ausdrücklich auch bei der Videobetreuung, gehören nach Anlage 3 § 3 Abs. 3 zur Strukturqualität deines Qualitätsmanagements. Der Auditbogen fragt im internen Audit, ob du dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhältst, bei Erfassung, Verarbeitung, Löschung und Aufbewahrung der Dokumentation, bei der Weitergabe an Dritte und bei Veröffentlichungen (Anlage 6 Formular 5, Frage 27). Wie das System als Ganzes aufgebaut ist, liest du im Beitrag zum Qualitätsmanagement für Hebammen.

Was eine sichere Lösung ausmacht

  • Persönliche Daten verschlüsselt speichern, also nicht im Klartext, den jeder lesen kann.
  • Einen sicheren Weg für die Übergabe von Dokumenten anbieten, getrennt vom privaten Messenger.
  • So wenig Daten wie nötig verarbeiten und den Zugriff darauf begrenzen.
  • Einen Vertrag nach Artikel 28 DSGVO anbieten, der auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 203 StGB enthält.
  • Nichts versprechen, was sich nicht halten lässt, sondern klar sagen, was geschützt ist.

Wie du deine Daten daneben vor Verlust sicherst, liest du im Beitrag zur Datensicherung in der Hebammenpraxis.

Wie uwupa das umsetzt

In uwupa sind persönliche Felder verschlüsselt gespeichert, und zwar mit AES-256-GCM. Das ist ein starkes, anerkanntes Verschlüsselungsverfahren. Das Einscannen und Auslesen von Texten passiert direkt auf deinem Gerät. Es ist also keine Cloud und keine generative KI im Spiel. Was du in ein Formular eintippst, hält uwupa als Entwurf für die Dauer deiner Sitzung im Browser vor, damit dir ein versehentlich geschlossener Tab die Arbeit nicht wegnimmt. Einen Besuch, den du ohne Netz erfasst, legt uwupa verschlüsselt auf dem Handy ab, bis er gespeichert ist; nach sieben Tagen verfällt er. Deine Termine von heute und morgen liegen mit Uhrzeit und Vornamen verschlüsselt auf dem Handy, damit du sie ohne Netz siehst, und verfallen nach 48 Stunden. Für die Übergabe gibt es ein Klientinnen-Portal. Dort können deine Frauen Dokumente sicher hochladen, sobald du sie eingeladen hast. So wandern Mutterpass und Verordnung nicht mehr über den Messenger. Die Schweigepflicht bleibt gewahrt, und dein Alltag bleibt trotzdem einfach.

Schaltest du im Portal den Meldeweg frei, meldet dir die Frau dort auch ihren Stand, und du antwortest ihr im Portal; per E-Mail geht nur der Hinweis darauf, nie der Inhalt. Das Portal sagt ihr dabei, dass dieser Weg kein Notfallweg ist.

Im Alltag liest außer dir niemand mit. Namen, Adressen und deine Notizen zu den Frauen sind verschlüsselt, und deine Notizen sind nur für dein Konto sichtbar. Nur wenn du eine Strecke aus Adressen berechnen lässt, geht die Anschrift ohne Namen an einen Kartendienst in Deutschland. Gibst du im Praxisverbund einer Kollegin Einsicht in eine einzelne Betreuungsakte, sieht genau sie genau diese Akte; das entscheidest du je Betreuung, und Zugriffe auf die Akte werden protokolliert. Eine Verschlüsselung, bei der allein du den Schlüssel hast, ist es aber nicht: für Betrieb, Wartung und Wiederherstellung kann uwupa technisch entschlüsseln. Das geschieht nur, wenn es dafür einen Anlass gibt, und ist in dem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO geregelt, den du bei der Registrierung schließt. Darin verpflichtet sich uwupa als mitwirkende Person nach § 203 StGB zur Geheimhaltung und verpflichtet auch die Dienstleister dazu, die davon Kenntnis erlangen können. Lesen kannst du den Vertrag vollständig, bevor du dich registrierst; den Weg dorthin zeigt der Abschnitt Sicherheit und Datenschutz.

  • Unter Einstellungen erzeugt dir uwupa ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO als Vorlage zum Ausdrucken, mit deinen Stammdaten und den Auftragsverarbeitern aus dem Vertrag. Was uwupa nicht wissen kann, etwa wie du dein Handy schützt, ergänzt du auf den markierten Linien.
  • Fotos am Wochenbettbefund, höchstens zwei je Besuch, liegen verschlüsselt in der Akte und sind nur dort zu sehen. uwupa vergleicht sie nicht und beurteilt die Heilung nicht.
  • Die Einwilligung in die Videobetreuung hältst du als Aufklärungsnachweis in der Betreuung fest. Fehlt sie, wenn du eine Videobetreuung erfasst, weist uwupa dich darauf hin.
  • Eine Übersicht zeigt dir, welche Akte ihre Aufbewahrungsfrist in den nächsten zwölf Monaten erreicht oder schon überschritten hat. Gelöscht wird nur bewusst und von Hand.

Willst du deine Daten später zu einer anderen Software mitnehmen, hilft dir das Musterschreiben zur Datenherausgabe.

Häufige Fragen

Darf ich den Mutterpass per WhatsApp austauschen?
Bei Gesundheitsdaten ist ein privater Messenger heikel. Die Daten laufen über fremde Server, und es fehlt ein passender Vertrag mit dem Anbieter, der das regelt. Diesen Vertrag nennt man Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags halten in ihren gemeinsamen FAQ (Frage 13) fest, dass der Austausch über ungesicherte Dienste wie WhatsApp oder über unverschlüsselte E-Mails weder im alten noch im neuen Vertrag zulässig war, weil Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO besonders geschützt sind. Besser ist ein geschützter Weg zum Hochladen. In uwupa gibt es dafür das Klientinnen-Portal.
Wie schützt uwupa die Daten der Patientinnen?
Persönliche Felder sind verschlüsselt gespeichert, und zwar mit AES-256-GCM, einem starken Verschlüsselungsverfahren. Das Einscannen und Auslesen von Texten passiert direkt auf deinem Gerät, ohne Cloud-KI. Was du in ein Formular eintippst, hält uwupa als Entwurf für die Dauer deiner Sitzung im Browser vor, damit ein versehentlich geschlossener Tab dir die Arbeit nicht wegnimmt. Einen Besuch, den du ohne Netz erfasst, legt uwupa verschlüsselt auf dem Handy ab, bis er gespeichert ist; nach sieben Tagen verfällt er. Deine Termine von heute und morgen liegen mit Uhrzeit und Vornamen verschlüsselt auf dem Handy und verfallen nach 48 Stunden. Nur wenn du eine Strecke aus Adressen berechnen lässt, geht die Anschrift ohne Namen an einen Kartendienst in Deutschland. Für Betrieb, Wartung und Wiederherstellung kann uwupa technisch entschlüsseln; das geschieht nur, wenn es dafür einen Anlass gibt, und ist im Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO geregelt, den du bei der Registrierung schließt. uwupa verspricht nichts Unhaltbares, sondern sagt dir klar, was geschützt ist und wer Zugriff hat.
Brauche ich mit meiner Software einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Ja, wenn der Anbieter Daten der Frauen in deinem Auftrag speichert oder verarbeitet, wie es eine Software für Dokumentation und Abrechnung tut. Artikel 28 Absatz 3 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag, der Gegenstand, Dauer, Zweck, die Art der Daten und deine Rechte festlegt und den Anbieter an deine Weisungen bindet; elektronisch geschlossen genügt. Weil der Anbieter an deiner beruflichen Tätigkeit mitwirkt, sorgst du nach § 203 Absatz 4 StGB außerdem dafür, dass er zur Geheimhaltung verpflichtet ist, am einfachsten im selben Vertrag. Bei uwupa schließt du diesen Vertrag bei der Registrierung.
Muss ich als Einzelhebamme ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen?
Ja. Artikel 30 Absatz 1 DSGVO verpflichtet jede Verantwortliche dazu, und die Ausnahme für Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten greift nach Absatz 5 nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder Gesundheitsdaten einschließt. Beides trifft auf deine Betreuung zu. Das Verzeichnis nennt die Zwecke, die betroffenen Personen, die Arten der Daten, die Empfänger und, wenn möglich, Löschfristen und Schutzmaßnahmen; die Aufsichtsbehörde kann es anfordern. uwupa erzeugt dir dafür eine Vorlage aus deinen Stammdaten, die du ergänzt.
Darf ich Fotos von Nabel oder Dammnaht mit dem Handy machen?
Ein Foto kann den Verlauf gut festhalten, es ist aber ein Gesundheitsdatum und berührt die Intimsphäre der Frau. Frag sie vorher, sag ihr, wofür das Bild ist und wo es liegt, und halte ihr Einverständnis in der Akte fest; beim Kind fragst du die Eltern. Fotografiere nur die Stelle, übernimm das Bild in die Akte und lösch es danach aus der Galerie deines Handys. Für einen Vortrag oder eine Veröffentlichung brauchst du eine eigene ausdrückliche Einwilligung für genau diesen Zweck.
Darf ich Terminerinnerungen per SMS schicken?
Eine SMS ist nicht besser geschützt als eine normale E-Mail, und schon die Erinnerung verrät, dass die Frau bei einer Hebamme in Betreuung ist. Schick eine SMS deshalb nur, wenn die Frau zugestimmt hat, und schreib bei einem Termin deiner Betreuung nur Tag, Uhrzeit und deinen Namen hinein, keine Leistungsart und keinen Befund. Antwortet sie mit einer Frage zu ihrer Gesundheit, ruf zurück, statt per SMS zu antworten. uwupa erinnert vor Terminen per E-Mail, in der Regel am Morgen des Vortags, mit genau diesen Angaben, und verschickt keine SMS; die Erinnerung vor einem Kurs nennt zusätzlich den Kurstitel und den Ort.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.

Quellen dieses Beitrags:

  • § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Schweigepflicht der Angehörigen eines Heilberufs)
  • § 203 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB (Offenbaren gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen, soweit erforderlich; Strafbarkeit, wenn die mitwirkende Person nicht zur Geheimhaltung verpflichtet wurde)
  • Artikel 9 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten, Gesundheitsdaten)
  • Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a und h und Abs. 3 DSGVO (ausdrückliche Einwilligung für festgelegte Zwecke; Versorgung oder Behandlung im Gesundheitsbereich aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs; Fachpersonal mit Berufsgeheimnis)
  • Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c und e DSGVO (Datenminimierung, Speicherbegrenzung) und Artikel 7 Abs. 1 bis 4 DSGVO (Nachweis, klare Form, jederzeitiger Widerruf, Freiwilligkeit der Einwilligung)
  • Artikel 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung, Vertrag mit dem Anbieter)
  • Artikel 28 Abs. 1, 3 und 9 DSGVO (hinreichende Garantien, Inhalt des Vertrags, elektronische Form) und Artikel 30 Abs. 1, 3, 4 und 5 DSGVO (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, schriftlich oder elektronisch, Vorlage an die Aufsichtsbehörde, keine Ausnahme bei nicht nur gelegentlicher Verarbeitung oder Gesundheitsdaten)
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 11 (Datenschutz: Schweigepflicht über Person und Zustand der Versicherten, Ausnahmen gegenüber Krankenkasse und Medizinischem Dienst sowie mit Zustimmung gegenüber behandelnden Ärzten und Kliniken, Speicherung nur so lange wie erforderlich, Datengeheimnis nach Art. 9 Abs. 3 DSGVO, Vertraulichkeit über die Vertragsdauer hinaus), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe k (Datenschutz und Datensicherheit, auch bei Leistungserbringung per Video) und § 9 Abs. 3 (Freiwilligkeit, geschlossene Räume, Vorstellung aller Anwesenden, keine Aufzeichnungen während der Videobetreuung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 4 Technische Voraussetzungen der Videobetreuung, § 3 Abs. 1 bis 3 (Information und Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 7 DSGVO, Zustimmung aller in Gruppen, nur geeignete Videodienstanbieter, IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik), § 4 (Aufzeichnungen zur Dokumentation nur mit Einwilligung) und § 6 (Verzeichnis der Videodienstanbieter des GKV-Spitzenverbands), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 5 Auditbogen, Frage 27 (Erfassung, Verarbeitung, Löschung und Aufbewahrung der Versichertendokumentation, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichungen), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 13 (Austausch über ungesicherte Dienste wie WhatsApp oder unverschlüsselte E-Mails weder im alten noch im neuen Vertrag zulässig, Art. 9 DSGVO), Stand 03.06.2026
  • § 630f Abs. 3 BGB (Aufbewahrung der Patientenakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung)

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