Wegegeld
Wegegeld ist die Vergütung, die eine Hebamme nach § 11 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag für den Weg zu einer Hilfeleistung bei der Versicherten aus Anlass einer abrechenbaren Leistung erhält; damit sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Abgerechnet wird die kürzest mögliche Strecke mit 0,97 Euro je Kilometer, bis zu einer Entfernung von 25 Kilometern und nur aus drei im Vertrag genannten Gründen bis höchstens 50 Kilometer. Betreut die Hebamme mehrere Versicherte auf einem Weg, wird die Gesamtstrecke durch ihre Zahl geteilt; für öffentliche Verkehrsmittel gilt statt der Kilometer eine Pauschale von 3,37 Euro.
Was das für dich als Hebamme heißt
Wegegeld bekommst du nur für einen Weg, an dessen Ende eine abrechenbare Leistung bei der Frau steht, und nur für die kürzest mögliche Strecke, ohne Umwege; die Grenzen von 25 und 50 Kilometern gelten für die einfache Fahrt. Die Zeit im Auto ist damit abgegolten, sie wird nicht zu Einheiten. Wege zu deiner Sprechstunde, zu Kursen in einer Einrichtung wie dem Geburtshaus oder dem Familienzentrum und zu Diensten oder Bereitschaft in der Klinik zahlt die Kasse nicht. Pauschalen für Wege bis 2 Kilometer und einen Unterschied zwischen Tag und Nacht kennt der neue Vertrag nicht mehr; eine alte Vorlage mit diesen Positionen passt nicht mehr.
Besuchst du auf einer Fahrt mehrere Frauen, teilst du die gesamte Strecke durch ihre Zahl und rechnest bei jeder Frau nur ihren Anteil über die Positionsnummer 50200 ab; die Zahl der Frauen auf dieser Strecke gehört mit in die Abrechnung. Der häufigste Fehler ist, jede Frau mit der vollen Entfernung abzurechnen, als wärst du für sie allein gefahren. Wie das an zwei Beispielen aussieht, zeigt der Beitrag Wegegeld für Hebammen berechnen; wie du dieselben Fahrten für die Steuer festhältst, steht im Beitrag Fahrtkosten als Hebamme.
Liegt der Ort der Hilfeleistung mehr als 25 Kilometer entfernt, darfst du bis höchstens 50 Kilometer nur aus einem von drei Gründen abrechnen: eine geplante Geburt zu Hause samt der Hilfe, die dadurch in der Schwangerschaft und im frühen Wochenbett anfällt, die Vertretung einer anderen Hebamme oder keine Hebamme im Umkreis von 25 Kilometern. Den Grund vermerkst du in der Abrechnung, bei einer Vertretung zusätzlich den Namen der vertretenen Kollegin. Ohne Grund ist mehr als 25 Kilometer nicht abrechenbar.
Fährst du mit Bus oder Bahn, rechnest du keine Kilometer ab, sondern die Pauschale 50400 von 3,37 Euro, einmal für Hin- und Rückweg. Maut und Fähre mit dem eigenen Auto kommen zu den tatsächlichen Kosten über die 50300 dazu, mit einer Kopie des Nachweises bei der Abrechnung. Dasselbe gilt für Fahrtkosten, wenn du eine Frau bei einer medizinisch notwendigen Verlegung begleitest, etwa das Taxi für deine Rückfahrt; dann gehört auch eine Begründung dazu.
Du trägst Kilometer und Zahl der Frauen einmal je Fahrt ein, uwupa teilt die Strecke auf die Frauen dieser Fahrt und rechnet mehr als 25 Kilometer nur mit einem der drei Gründe aus dem Vertrag ab. Sieh dir den Weg vom Besuch zur Kassenrechnung an
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 11 Absatz 1 (Wegegeld je Hilfeleistung aus Anlass einer abrechenbaren Leistung für Strecken bis 25 Kilometer, Zeitversäumnisse abgegolten, kürzest mögliche Strecke, keine Erstattung für Wege zu Sprechstunden und Kursen in Einrichtungen und zu Diensten in Kliniken), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 11 Absatz 2 bis 4 (Maut und Fähre zusätzlich gegen Nachweis in Kopie, öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich pauschal über 50400, Fahrtkosten bei Begleitung einer Verlegung mit Nachweis und Begründung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 11 Absatz 5 (mehrere Versicherte auf einem Weg: Gesamtstrecke geteilt durch die Zahl der betreuten Versicherten, Abrechnung über 50200, Angabe dieser Zahl in der Abrechnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 11 Absatz 6 (über 25 bis höchstens 50 Kilometer nur bei geplanter Geburt im häuslichen Umfeld, Vertretung einer anderen Hebamme oder keiner Hebamme im Umkreis von 25 Kilometern; Grund und Name der vertretenen Hebamme in der Abrechnung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nummer 5 (Vergütungsverzeichnis Wegegeld: 0,97 Euro je Kilometer, tatsächliche Kosten für Maut, Fähre und Begleitfahrt, 3,37 Euro für öffentliche Verkehrsmittel), Stand 01.04.2026
- Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe ab 01.04.2026 (50100 Wegegeld je Kilometer, 50200 anteiliges Wegegeld je Kilometer, 50300 Maut, Fähre und Begleitfahrt, 50400 öffentliche Verkehrsmittel)
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 16 (25 und 50 Kilometer je einfache Fahrt, Pauschalen für Wege bis 2 Kilometer und Unterscheidung nach Tag und Nacht entfallen) und Frage 53 (Pauschale für öffentliche Verkehrsmittel einmal für Hin- und Rückweg), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Wegegeld für Hebammen 2026: Berechnung und Beispiele
- 30 Cent oder Fahrtenbuch: Fahrtkosten als Hebamme
- Terminplanung als Hebamme: Touren, Puffer, ruhige Tage
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Wegegeld für Hebammen je Kilometer?
Wann darf ich eine Strecke über 25 Kilometer abrechnen?
Wie wird das Wegegeld aufgeteilt, wenn ich mehrere Frauen auf einer Fahrt besuche?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.