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Hebamme ohne Geburtshilfe freiberuflich

Hebamme ohne Geburtshilfe: freiberuflich abrechnen

Heller Beratungsraum mit Sessel, fliederfarbenem Stillkissen und Mulltuch, daneben ein Beistelltisch mit Notizbuch und Wasserglas.

Ja, du kannst als Hebamme ohne Geburtshilfe freiberuflich arbeiten und mit den Krankenkassen abrechnen. Du trittst dem Hebammenhilfevertrag mit einer Berufshaftpflicht ohne Geburtshilfe bei und rechnest danach alle Leistungen ab, die nicht zur Geburt gehören: Schwangerschaft, Wochenbett, Stillzeit und Kurse, auch per Video, dazu das Wegegeld. Gesperrt ist nur Block 2 des Vergütungsverzeichnisses, die Geburt, und mit ihm die Materialpauschalen zur Geburt. Beides rechnest du nur ab, wenn eine Berufshaftpflicht mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste hinterlegt ist, oder im Notfall mit einer Begründung (Anlage 1.1 §§ 6 und 8). Was die Versicherung kostet, steht im Beitrag zur Berufshaftpflicht für Hebammen.

Kann man als Hebamme ohne Geburtshilfe arbeiten?

Ja, und für die Abrechnung kennt der Vertrag genau zwei Lagen: mit und ohne Geburtshilfe. Beim Beitritt legst du einen Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflicht für dein Leistungsspektrum vor, mit oder ohne Geburtshilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), und hältst diesen Schutz über die ganze Zeit deiner Vertragszugehörigkeit aufrecht (§ 7 Abs. 4). Frage 3 der gemeinsamen FAQ sagt es ohne Umweg: Jede Hebamme, die in der Vertragspartnerliste steht, darf alle nicht geburtshilflichen Leistungen erbringen, auch per Videobetreuung. Für die Geburtshilfe gibt es einen gesonderten Eintrag mit Anfang und Ende, weil sie einen umfassenderen Versicherungsschutz braucht. Wie der Vertragsbeitritt abläuft, zeigt der Beitrag zum Beitritt zum Hebammenhilfevertrag.

Was du ohne Geburtshilfe abrechnest und was nicht

Die erste Ziffer der Positionsnummer verrät den Block des Vergütungsverzeichnisses: 1 Schwangerschaft, 2 Geburt, 3 Wochenbett, 4 Kurse, 5 Wegegeld, 6 Material (Anlage 1.1 Abschnitt 2). Anlage 1.1 § 6 bindet nur Block 2 an den Eintrag mit Geburtshilfe.

Abrechnung ohne Eintrag mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste, Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag, Stand 1. April 2026
LeistungsbereichOhne Geburtshilfe abrechenbarFundstelle
Hilfeleistung in der Schwangerschaft, Vorsorge, Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort, individuelle Stillvorbereitung (101XX, 1020X, 1030X, 1040X)jaAnlage 1.1 § 6, FAQ Frage 3
Frühe oder späte Fehlgeburt außerhalb der Klinik (105XX, 106XX)jaFAQ Frage 27
Leistungen als Beleghebamme in der Schwangerschaft und im frühen Wochenbett nach stationärer Geburt (107X5 bis 110X5, 302X5)ja, wenn du als Beleghebamme tätig bistAnlage 1.1 § 6 (bindet nur Block 2) und § 7
Außerklinische Geburt, Grundpauschale, Mehrlingszuschlag, nicht vollendete Geburt, zweite Hebamme (201XX, 202XX, 2060X, 207XX, 208XX)nein, nur im Notfall mit BegründungAnlage 1.1 § 6
Geburt als Beleghebamme im Krankenhaus, auch bei einer Fehlgeburt (201X5, 203X5, 205X5)nein, nur im Notfall mit BegründungAnlage 1.1 § 6
Frühes und spätes Wochenbett, Stillzeit, Hilfe beim Kind (301XX, 303XX bis 306XX)ja; 301XX und 303XX auch nach einer TotgeburtFAQ Frage 3, Abschnitt 2 Nr. 3
Geburtsvorbereitung und Rückbildung, auch digital oder als Selbstlerneinheit (4XXXX)jaFAQ Frage 3
Wegegeld (5XXXX)jaAnlage 1.1 § 11
Material zur Geburt, zur Naht einer Geburtsverletzung und die Perinatalerhebung (60900, 61000, 61800)nein, nur zusammen mit einer geburtshilflichen LeistungAnlage 1.1 § 8 Abs. 1; 61800 nur bei einer außerklinischen Geburt
Übriges Material, etwa für Schwangerschaft, Fehlgeburt, Wochenbett (60100, 60800, 61200)jaAbschnitt 2 Nr. 6

Positionsnummern, Beträge und Kontingente sind dieselben wie mit Geburtshilfe, etwa 20 Kontakte im frühen und 16 Kontakttage im späten Wochenbett. Mehr in den Beiträgen zum Wochenbett, zu Geburtsvorbereitung und Rückbildung und zu den Kontingenten.

Wo die Grenze im Alltag verläuft

Wehen beginnen: die Latenzphase ist die Linie

Bei Wehen entscheidet die Latenzphase. Vor ihr rechnest du die Hilfeleistung in der Schwangerschaft ab, also 101XX mit bis zu 90 Minuten an höchstens zwei Kontakten am Tag. Ab der Latenzphase gehört die Hilfe bei Wehen und Geburt (201XX) zu Block 2. Ob die Latenzphase begonnen hat, prüfst du selbst (FAQ Frage 30). Halte in der Dokumentation fest, wann du die Frau an die Klinik oder an eine Kollegin mit Geburtshilfe übergeben hast.

Der Notfall

Kommt ein Kind, bevor die Frau die Klinik erreicht, und du leistest Hilfe, rechnest du die geburtshilflichen Leistungen trotzdem ab, mit einer Begründung in der Abrechnung (Anlage 1.1 § 6 Satz 2 und 3). Die FAQ begründet das in Frage 14 damit, dass auch Versicherungen ohne Geburtshilfe diese Sondersituation mit abdecken; was deine Police im Einzelnen umfasst, steht in deiner Police. Schreib in die Begründung, warum keine Übergabe an die Klinik oder an eine Kollegin mit Geburtshilfe möglich war.

Fehlgeburt und Totgeburt

Die Begleitung einer Fehlgeburt außerhalb der Klinik steht in Block 1, nach FAQ Frage 27 gerade weil dafür eine Versicherung ohne Geburtshilfe genügt. Als Beleghebamme im Krankenhaus läuft dieselbe Hilfe dagegen über 201X5, also Block 2. Nach einer Totgeburt rechnest du das Wochenbett ab wie nach jeder Geburt; die Geburt selbst bleibt Geburtshilfe. Die Regeln dazu stehen im Beitrag Fehlgeburt und Totgeburt abrechnen.

Was die Vertragspartnerliste über dein Spektrum sagt

Zu deinem Leistungsspektrum stehen in der Vertragspartnerliste zwei Angaben, und nur eine zählt für die Rechnung. Die erste ist die Art deiner Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5): Im Beitrittsformular kreuzt du an, ob du Schwangerenbetreuung, Wochenbett und Stillzeit, Geburtsvorbereitung und Rückbildung in Präsenz oder digital anbietest und welche Form der Geburtshilfe dazugehört (Anlage 6, Formular 1, Block B). Diese Angabe dient der Information der Versicherten, etwa in der Hebammenliste, und ist für die Rechnungsprüfung nicht maßgeblich (FAQ Frage 3).

Die zweite ist der Zeitraum „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“. Ihn trägt der Verband ein, über den du beigetreten bist, nachdem er deinen Versicherungsschutz geprüft hat (§ 7 Abs. 4); „Geburtshilfe von“ ist der erste Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind (Anlage 5). Ohne Geburtshilfe bleibt der Zeitraum leer, und genau dagegen prüfen die Kassen jede Position aus Block 2. Änderungen deiner Angaben zeigst du unverzüglich dem Verband an (§ 6 Abs. 4), und jede Frau informierst du über dein Spektrum so, wie es in der Liste steht (Anlage 3 § 7 Abs. 2). Sag also im Erstgespräch, dass du keine Geburten begleitest.

Haftpflichtausgleich und Qualitätsmanagement ohne Geburtshilfe

Der Ausgleich der gestiegenen Haftpflichtkosten ohne Geburtshilfe steckt bereits in den Gebührenpositionen (Anlage 1.1, Präambel von Abschnitt 1); einen Antrag stellst du nicht. Den gesonderten Ausgleich nach Anlage 1.3, mit der die Vertragspartner § 134a Abs. 1b SGB V umsetzen, also den Sicherstellungszuschlag, gibt es für Zeiträume ohne Eintrag mit Geburtshilfe nicht (Anlage 1.3 § 1 Nr. 2).

Das externe Audit verlangt Anlage 3.3 § 4 Abs. 2 bei Geburtshilfe im häuslichen Umfeld, Anlage 3.4 spricht allgemeiner von geburtshilflich tätigen Hebammen (mehr dazu beim Nachweisverfahren); das jährliche interne Audit bleibt. Die Fortbildung in Neugeborenen-Reanimation und Erster Hilfe für Erwachsene gilt auch ohne Geburtshilfe, sofern deine Berufsordnung keine eigenen Inhalte festlegt (Anlage 3 § 6 Abs. 5). Mehr dazu in den Beiträgen zum Qualitätsmanagement und zur Fortbildungspflicht.

Später mit Geburtshilfe beginnen

Der Wechsel braucht Vorlauf in drei Schritten. Erstens die Qualifikation: Vor der Neuaufnahme oder vor der Wiederaufnahme nach mehr als 36 Monaten ohne Geburtshilfe stellst du sicher, dass deine Fertigkeiten dem aktuellen Stand entsprechen, etwa über Hospitation, Simulationstraining, Fortbildung oder die Tätigkeit als zweite Hebamme bei außerklinischen Geburten (Anlage 3 § 6 Abs. 1 bis 3). Willst du die zweite Hebamme mit der Kasse abrechnen, brauchst du den Eintrag schon dafür, denn 208XX gehört zu Block 2.

Zweitens die Versicherung: Du passt deinen Schutz an und legst den Nachweis erneut vor (§ 7 Abs. 4); ein Antrag bei der Versicherung reicht nicht (Anlage 6, Formular 1, Block E). Drittens die Meldung an den Verband (§ 6 Abs. 4 Nr. 1). Für sie gilt das Verfahren des Beitritts entsprechend (§ 6 Abs. 4 mit § 5 Abs. 3), und der Verband bestätigt dir den Tag, ab dem die Änderung gilt (Anlage 6, Formular 1). Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Rückwirkung nur beim Beitritt selbst; wir lesen die entsprechende Geltung so, dass „Geburtshilfe von“ frühestens der Tag ist, an dem dein Nachweis beim Verband eingegangen ist. Eine Geburt vor dem Tag „Geburtshilfe von“ zahlt die Kasse nur als Notfall mit Begründung.

Bei Geburten im häuslichen Umfeld kommt das externe Audit hinzu, spätestens 36 Monate nach dem Beitritt (Anlage 3.3 § 4 Abs. 2). Beim Qualitätsnachweis für den Haftpflichtausgleich zählen die 36 Monate dagegen ab dem Beginn der geburtshilflichen Tätigkeit (Anlage 1.3 § 8). Wie beide Fristen bei einem späten Einstieg zusammenpassen, klärst du vorab mit deinem Verband. Gibst du die Geburtshilfe wieder ab, meldest du auch das und nutzt die unterjährigen Wechselmöglichkeiten deiner Versicherung (Anlage 1.3 § 9). Was bei einer Hausgeburt gilt, sobald du mit Geburtshilfe eingetragen bist, steht in einem eigenen Beitrag.

Wie uwupa das abbildet

In uwupa trägst du in den Einstellungen ein, ob du Geburtshilfe anbietest, und „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“ wie in der Vertragspartnerliste. Ohne den Haken „mit Geburtshilfe“ und ohne beide Tage stehen die Geburtsleistungen im Besuchsformular nur hinter einem Aufklapper für den Notfall, jede mit der Begründung als Pflichtfeld. Gibst du die Geburtshilfe ab und warst du gestern noch berechtigt, setzt uwupa beim Herausnehmen des Hakens ein leeres „Geburtshilfe bis“ auf gestern; die Geburtsleistungen bleiben dann in der Auswahl, damit du Geburten aus deinem Zeitraum nacherfassen kannst. Fehlt für einen Tag ohne Berechtigung die Begründung, erstellt uwupa für diese Betreuung keine Kassenrechnung. Mehr auf der Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Häufige Fragen

Kann man als Hebamme ohne Geburtshilfe freiberuflich arbeiten?
Ja. Du trittst dem Hebammenhilfevertrag mit einer Berufshaftpflicht ohne Geburtshilfe bei und darfst dann nach Frage 3 der gemeinsamen FAQ alle nicht geburtshilflichen Leistungen erbringen und abrechnen: Schwangerschaft, Wochenbett, Stillzeit und Kurse, auch per Video, dazu das Wegegeld und die Begleitung einer Fehlgeburt außerhalb der Klinik. Nur die Geburtshilfe aus Block 2 des Vergütungsverzeichnisses und das Material zur Geburt setzen den Eintrag mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste voraus.
Was darf ich ohne Geburtshilfe nicht abrechnen?
Alle Positionen aus Block 2 des Vergütungsverzeichnisses, also die Hilfe bei Wehen und Geburt ab der Latenzphase, die Grundpauschale, den Mehrlingszuschlag, die nicht vollendete Geburt, die Tätigkeit als zweite Hebamme und die Leistungen als Beleghebamme bei der Geburt. Dazu kommen die Materialpauschalen zur Geburt, die nur zusammen mit einer geburtshilflichen Leistung abrechenbar sind, und die Perinatalerhebung, die nur bei einer außerklinischen Geburt gilt. Die einzige Ausnahme ist die Hilfe im Notfall mit einer Begründung in der Abrechnung (Anlage 1.1 § 6). Deine Leistungen als Beleghebamme in der Schwangerschaft und im frühen Wochenbett gehören dagegen nicht zu Block 2.
Was gilt, wenn ich ohne Geburtshilfe im Notfall eine Geburt begleite?
Dann rechnest du die geburtshilflichen Leistungen trotzdem ab, mit einer Begründung in der Abrechnung, das regelt Anlage 1.1 § 6 Satz 2 und 3. Die gemeinsame FAQ begründet das in Frage 14 damit, dass auch Versicherungen ohne Geburtshilfe diese Sondersituation mit abdecken. Schreib in die Begründung, warum keine Übergabe an die Klinik oder an eine Kollegin mit Geburtshilfe möglich war.
Bekomme ich ohne Geburtshilfe einen Ausgleich für die Haftpflicht?
Ja, aber ohne Antrag: Der Ausgleich der Haftpflichtkosten ohne Geburtshilfe steckt nach der Präambel von Anlage 1.1 bereits in den Gebührenpositionen. Den gesonderten Ausgleich nach Anlage 1.3, den Sicherstellungszuschlag, gibt es für Zeiträume ohne Eintrag mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste nicht (Anlage 1.3 § 1 Nummer 2).
Kann ich später mit Geburtshilfe beginnen?
Ja. Du sorgst vorher für die nötige Qualifikation, passt deine Berufshaftpflicht an und legst dem Verband, über den du beigetreten bist, den Nachweis erneut vor; ein Versicherungsantrag genügt dafür nicht. Der Verband trägt dann „Geburtshilfe von“ in die Vertragspartnerliste ein, und erst ab diesem Tag zahlt die Kasse Geburtsleistungen ohne Notfall-Begründung. Für diese Meldung gilt nach § 6 Absatz 4 das Verfahren des Beitritts entsprechend. Ob der Verband den Tag vor den Eingang deines Nachweises legen kann, regelt der Vertrag nicht ausdrücklich; schick den Nachweis deshalb so früh, dass er vor der ersten zugesagten Geburt eingegangen ist.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.

Quellen dieses Beitrags:

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 (Nachweis einer leistungsbezogenen Berufshaftpflicht mit oder ohne Geburtshilfe, Beitritt frühestens ab Eingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 5 (Art der Tätigkeit) und Abs. 4 (Anzeige von Änderungen beim Verband, § 5 Abs. 3 entsprechend) sowie § 7 Abs. 4 (Schutz entsprechend dem Leistungsspektrum, Nachweis bei Wechsel mit oder ohne Geburtshilfe erneut vorlegen, Verband vermerkt Beginn und Ende der Berechtigung zur Geburtshilfe), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 1 Präambel (Haftpflichtausgleich ohne Geburtshilfe in den Gebührenpositionen), § 6 (Block 2 nur mit hinterlegtem Schutz, Ausnahme Notfall mit Begründung), § 7 (Beleghebammen), § 8 Abs. 1 (Materialpauschalen zur Geburt nur mit einer geburtshilflichen Leistung) und § 11 (Wegegeld), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 (Aufbau der Positionsnummern; 101XX mit 90 Minuten am Tag; 1030X und 107X5 bis 110X5 in Block 1; 201XX ab der Latenzphase, davor 101XX; 201X5 bei Fehlgeburt im Krankenhaus; 2060X in Block 2; 301XX mit 20 Kontakten, 302X5, 303XX mit 16 Kontakttagen; 301XX und 303XX auch nach Totgeburt; 60900, 61000 und 61800), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 Präambel (Umsetzung von § 134a Abs. 1b SGB V), § 1 Nr. 2 (kein Ausgleich für Zeiträume ohne Eintrag mit Geburtshilfe), § 8 (Qualitätsnachweis ab Beginn der geburtshilflichen Tätigkeit) und § 9 (unterjähriger Wechsel der Versicherungsform), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 6 Abs. 1 bis 3 (Qualifikation vor Neu- oder Wiederaufnahme eines Leistungsspektrums, geeignete Maßnahmen) und Abs. 5 (Risiko- und Notfallmanagement) sowie § 7 Abs. 2 (Information über das Leistungsspektrum laut Vertragspartnerliste), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 4 Abs. 2 (externes Audit für Hebammen mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 5 (Felder zum Leistungsspektrum, „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“) und Anlage 6 Formular 1 Blöcke B, E und F (Leistungsspektrum, Antrag auf Versicherung kein Nachweis, Bestätigungsschreiben mit dem Datum, ab dem die Datenänderung gilt), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 3 (Abrechnung nur ohne und mit Geburtshilfe, alle nicht geburtshilflichen Leistungen auch per Video), 14 (Notfall), 20 (Hilfeleistung in der Schwangerschaft bis 90 Minuten am Tag), 27 (105XX und 106XX ohne Geburtshilfe) und 30 (101XX oder 201XX je nach Beginn der Latenzphase), Stand 03.06.2026

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