Fortbildungspflicht für Hebammen: Stunden, Nachweis

Als freiberufliche Hebamme musst du dich regelmäßig fortbilden und das belegen können. Maßgeblich ist zuerst die Berufsordnung deines Landes. Legt sie keinen Umfang fest, verlangt der Hebammenhilfevertrag mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb von drei Jahren; nennt sie keine Inhalte, gehört Risiko- und Notfallmanagement mit mindestens Neugeborenen-Reanimation und Erster Hilfe für Erwachsene dazu. Nachgewiesen wird das mit einer Übersicht und deinen Teilnahmebestätigungen, die du vorlegst, wenn der GKV-Spitzenverband sie anfordert.
Zwei Pflichten: Berufsordnung und Hebammenhilfevertrag
Die Fortbildungspflicht hat zwei Quellen, und beide gelten nebeneinander. Die erste ist das Berufsrecht: Die Länder regeln in ihren Berufsordnungen für Hebammen, dass und wie du dich fortbildest. Die zweite ist der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, dem du beitrittst, um mit den Krankenkassen abzurechnen. Seine Qualitätsvereinbarung in Anlage 3 verweist ausdrücklich auf das Berufsrecht: Du bist „gemäß der jeweiligen Berufsordnung der Hebammen der Länder“ verpflichtet, an Qualitätssicherungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Die Rangfolge ist damit klar. Was deine Berufsordnung zu Umfang und Inhalten sagt, geht vor. Bei Umfang und Inhalten füllt der Vertrag die Lücken, und zwar jeweils für sich: Nennt die Berufsordnung keinen Stundenumfang, gilt seine Mindestzahl, und nennt sie keine Inhalte, gelten seine Inhaltsvorgaben. Im Vertrag ist die Fortbildung außerdem Teil der Strukturqualität und damit ein fester Baustein deines Qualitätsmanagements. Wie dieses System als Ganzes aufgebaut ist und welche Fristen ab dem Beitritt laufen, liest du im Beitrag zum Qualitätsmanagement für Hebammen.
40 Unterrichtsstunden in drei Jahren, wenn das Land nichts regelt
Regelt deine Berufsordnung keinen Stundenumfang, verlangt Anlage 3 § 6 Abs. 4 die nachweisliche Teilnahme an Fortbildungen von mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb von drei Jahren. Das Wort „nachweislich“ ist der Kern: Gezählt wird nur, was du mit einer Bestätigung belegen kannst. Einen festen Stichtag für den Beginn des Zeitraums nennt der Vertrag nicht, und der Auditbogen fragt in jedem internen Audit nach den Stunden der letzten drei Jahre. Am sichersten verteilst du die Stunden deshalb gleichmäßig, also mindestens 14 Unterrichtsstunden je Jahr. Dann erreicht jedes Dreijahresfenster die 40 Stunden, ganz gleich, wo es beginnt. Legt deine Berufsordnung einen festen Zeitraum fest, gilt dieser.
| Regel und Fundstelle | Was das für dich heißt |
|---|---|
| Mindestens 40 Unterrichtsstunden in drei Jahren (Anlage 3 § 6 Abs. 4) | Gilt nur, wenn deine Berufsordnung keinen eigenen Stundenumfang festlegt. |
| Verlängerung um die Unterbrechung des Beitritts (Anlage 3 § 6 Abs. 4) | Warst du zwischendurch nicht beigetreten, etwa nach einer angezeigten Pause von mehr als drei Monaten, verschiebt sich das Ende des Zeitraums um genau diese Zeit. |
| Risiko- und Notfallmanagement, mindestens Neugeborenen-Reanimation und Erste Hilfe für Erwachsene (Anlage 3 § 6 Abs. 5) | Gilt, wenn deine Berufsordnung keine Inhalte festlegt. Eine Stundenzahl dafür nennt der Vertrag nicht. |
| QM-Schulung von mindestens sechs Fortbildungsstunden (Anlage 3.3 § 2 Abs. 2 Nr. 2) | Einer von fünf möglichen Nachweisen für den Beginn deines QM-Systems, innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt. |
| Stichprobe mit acht Wochen Frist (Anlage 3.3 § 7 Abs. 1 bis 3) | Fortbildungsübersicht und Nachweise einreichen; angefordert werden höchstens die letzten fünf Jahre. |
| Nachfrist von sechs Wochen (Anlage 3.3 § 7 Abs. 4) | Fehlt etwas oder kommt es zu spät, bekommst du schriftlich eine zweite Frist, und der Berufsverband, über den du beigetreten bist, wird informiert. |
| Mängel in vollständigen Unterlagen (Anlage 3.3 § 7 Abs. 6) | Zu wenige Stunden oder ein fehlender Pflichtinhalt: Du bekommst die Mängel schriftlich genannt und erklärst sie in angemessener Frist oder schaffst Abhilfe. |
Den Volltext des Vertrags mit allen Anlagen stellt der GKV-Spitzenverband bereit. Legt deine Berufsordnung andere Zahlen fest, gelten diese.
Ein Rechenbeispiel
Ein Beispiel mit erfundenen Werten: Deine Berufsordnung nennt keinen Umfang, und dein Dreijahreszeitraum läuft vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027. Vom 1. April bis zum 30. September 2026 warst du in Elternzeit, hast die Tätigkeitsunterbrechung angezeigt und bist seit dem 1. Oktober 2026 mit neuem Beitrittsdatum wieder dabei. Dein Beitritt war also sechs Monate unterbrochen. Um genau diese Zeit verlängert sich der Zeitraum, er endet also am 30. Juni 2028. Belegt hast du bisher 16 Unterrichtsstunden, davon 8 in einem Kurs zur Neugeborenen-Reanimation. Bis zum neuen Ende fehlen dir noch 24 Stunden, und Erste Hilfe für Erwachsene ist noch nicht dabei. Ein Kurs in Erster Hilfe für Erwachsene schließt deshalb zwei Lücken auf einmal: Er zählt zu den Stunden und deckt den zweiten Pflichtinhalt ab.
Welche Inhalte zählen
Nennt deine Berufsordnung keine Inhalte, müssen die Fortbildungen nach Anlage 3 § 6 Abs. 5 zu deinem Leistungsspektrum und zum aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften passen. Ausdrücklich gehört Risiko- und Notfallmanagement dazu, und zwar mindestens Neugeborenen-Reanimation und Erste Hilfe für Erwachsene. Eine eigene Stundenzahl für den Notfallteil nennt der Vertrag nicht. Der Auditbogen fragt aber getrennt nach deinen Notfall-Fortbildungsstunden, besonders bei Geburten im häuslichen Umfeld. Die erforderliche Zahl steht in deiner Berufsordnung, sofern sie eine nennt; sonst trägst du im Auditbogen deine tatsächlichen Notfallstunden ein.
Passend zum Leistungsspektrum heißt praktisch: Wer Kurse gibt, bildet sich auch zu Kursinhalten fort, wer Geburtshilfe leistet, auch zu geburtshilflichen Notfällen. Die Übersicht der QM-Unterlagen in Anlage 3.2 Nr. 6 hebt das besonders für den Fall hervor, dass du dein Leistungsangebot erweiterst. Für die Videobetreuung sieht der Vertrag eigene Fähigkeiten vor, etwa Didaktik, Präsentation und Fragetechniken; fehlt dir davon etwas, sollst du es zum Beispiel in einer Schulung erwerben (Anlage 3 § 6 Abs. 6).
Eine Fortbildung hat der Vertrag schon für deinen Start im Blick. Als einen von fünf möglichen Nachweisen für den Beginn deines QM-Systems nennt Anlage 3.3 § 2 Abs. 2 die Teilnahme an einer QM-Schulung von mindestens sechs Fortbildungsstunden, innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt. Ob diese Stunden zusätzlich in deine 40 Stunden zählen, regelt der Vertrag nicht ausdrücklich. Wo das Qualitätsmanagement in deine ersten Monate fällt, zeigt der Beitrag zum Start in die Selbstständigkeit.
Wenn du pausierst oder ein Leistungsspektrum wieder aufnimmst
Der Dreijahreszeitraum verlängert sich nach Anlage 3 § 6 Abs. 4 um die Zeit, in der dein Vertragsbeitritt unterbrochen ist. Stehst du länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung, etwa in einer Elternzeit oder bei längerer Krankheit, endet die Rechtswirkung des Vertrags für dich (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 des Vertrags). Diese Tätigkeitsunterbrechung zeigst du unverzüglich dem Verband an, über den du beigetreten bist, also deinem Berufsverband oder dem GKV-Spitzenverband (§ 6 Abs. 4 Nr. 3). In der Vertragspartnerliste steht dann ein Vertragsende, und bei der Wiederaufnahme bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Um die Zeit dazwischen verlängert sich dein Dreijahreszeitraum.
Eine kürzere Pause von bis zu drei Monaten unterbricht den Beitritt nicht und verlängert den Zeitraum nach dem Vertrag deshalb auch nicht. Ob deine Berufsordnung Pausen wie Elternzeit oder Krankheit eigens berücksichtigt, steht dort.
Für die Fristen deines QM-Systems gilt eine eigene Regel (Anlage 3.3 § 6): Endet dein Beitritt und trittst du innerhalb von 36 Monaten wieder bei, sind die laufenden Fristen gehemmt. Nach mehr als 36 Monaten beginnst du das QM-System neu, die Planungsphase entfällt, und für die Einführung hast du 24 Monate.
Eine zweite Pause betrifft nicht den Vertrag, sondern einzelne Leistungen. Hast du einen Bereich wie Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe oder Wochenbettbetreuung mehr als 36 Monate nicht ausgeübt, stellst du vor der Wiederaufnahme sicher, dass deine Fertigkeiten dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen (Anlage 3 § 6 Abs. 1 und 2). Dasselbe gilt, wenn du einen Bereich neu aufnimmst und die nötigen Fertigkeiten nicht schon in Ausbildung oder Studium im Rahmen eines außerklinischen Praxiseinsatzes von mindestens zwölf Wochen erworben hast, oder wenn sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen. Als geeignete Wege nennt der Vertrag in Abs. 3:
- Externat, Praktikum oder Hospitation,
- Simulationstraining für Geburten,
- fachspezifische Fortbildungen,
- die Tätigkeit als zweite Hebamme bei außerklinischen Geburten.
Was du in deiner Berufsordnung nachschlägst
Weil die Berufsordnung vorgeht, lohnt ein genauer Blick hinein. Die Länder regeln die Fortbildung nicht einheitlich. Wir nennen hier bewusst keine Landeszahlen, denn maßgeblich ist der aktuelle Text deines Landes, und der kann sich mit jeder Neufassung ändern. Schau gezielt nach diesen Punkten:
- Umfang und Zeitraum: wie viele Stunden in welchem Zeitraum verlangt werden.
- Pflichtinhalte: ob ein Notfallteil mit eigener Stundenzahl vorgeschrieben ist.
- Anerkennung: welche Formen zählen, etwa Präsenzkurse, Online-Formate oder Fachkongresse.
- Pausen: ob Elternzeit, Krankheit oder eine Unterbrechung der Berufsausübung den Zeitraum verlängern.
- Nachweis: wem du die Bestätigungen vorlegst und ob die zuständige Stelle sie von sich aus anfordert.
Was deine Berufsordnung zu Umfang und Inhalten festlegt, gilt. Was sie offenlässt, füllt der Vertrag: Nennt sie einen Stundenumfang, aber keine Inhalte, gehören Neugeborenen-Reanimation und Erste Hilfe für Erwachsene trotzdem dazu. Unabhängig von der Berufsordnung verlangt der Vertrag außerdem die Übersicht und die Teilnahmebestätigungen, die Bewertung deiner Fortbildungen im internen Audit und die nötige Qualifikation, bevor du ein Leistungsspektrum neu oder wieder aufnimmst. Ist dir eine Stelle deiner Berufsordnung unklar und bist du Mitglied eines Berufsverbands, hilft dir dein Landesverband weiter.
Den Nachweis führen: Übersicht, Auditbogen, Stichprobe
Der Vertrag nennt für die Fortbildung zwei Werkzeuge deines Qualitätsmanagements: eine Übersicht der besuchten Fort- und Weiterbildungen und die Teilnahmebestätigungen (Anlage 3.2 Nr. 6). Beides prüfst du selbst im internen Audit, zum ersten Mal zum Abschluss der Einführung deines QM-Systems, spätestens 30 Monate nach dem Beitritt, und danach jedes Jahr. Der Auditbogen aus Formular 5 der Anlage 6 fragt dazu fünf Punkte ab:
- ob du die erforderliche Zahl an Fortbildungsstunden in den letzten drei Jahren absolviert hast (Frage 31),
- ob du die erforderlichen Notfall-Fortbildungsstunden absolviert hast, besonders bei Geburten im häuslichen Umfeld (Frage 32),
- ob du die Nachweise in deinen Unterlagen gesammelt hast (Frage 33),
- ob du die Fortbildungen bewertest und die Erkenntnisse in deine Arbeit einfließen (Frage 34),
- ob du deine Fortbildungsübersicht regelmäßig aktualisierst (Frage 35).
Von außen geprüft wird per Stichprobe. Der GKV-Spitzenverband darf jährlich höchstens 5 Prozent der Hebammen aus der Vertragspartnerliste ziehen, dieselbe Hebamme höchstens alle fünf Jahre. Wirst du gezogen, reichst du innerhalb von acht Wochen unter anderem deine Fortbildungsübersicht samt Nachweisen ein; angefordert werden höchstens die Unterlagen der letzten fünf Jahre (Anlage 3.3 § 7). Heb deine Bestätigungen deshalb mindestens fünf Jahre auf, auch wenn der Fortbildungszeitraum nur drei Jahre umfasst. Hebammen mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld legen Übersicht und Nachweise der letzten drei Jahre zusätzlich beim externen Audit vor (Anlage 3.4 § 4 Abs. 2).
Typische Lücken
- Bestätigungen werden erst gesucht, wenn die Stichprobe kommt, und sind dann nicht mehr aufzutreiben.
- Der Notfallanteil steht nirgends eigens, obwohl Frage 32 ihn getrennt abfragt.
- Eine Bestätigung nennt weder Datum noch Umfang, sodass sich die Stunden nicht belegen lassen.
- Du erweiterst dein Angebot, etwa um Kurse oder Geburtshilfe, ohne vorher passende Fortbildung.
- Die Übersicht ist veraltet, und die Bewertung der besuchten Fortbildungen fehlt.
Was dann passiert
Die Folgen einer Lücke regelt der Vertrag nicht über deine einzelne Kassenrechnung, sondern im Nachweisverfahren der Stichprobe (Anlage 3.3 § 7). Dabei unterscheidet er zwei Fälle.
Fehlen Unterlagen oder kommen sie zu spät, setzt dir der GKV-Spitzenverband schriftlich eine Nachfrist von sechs Wochen. Bist du über einen Berufsverband beigetreten, erfährt auch dieser davon. Bleibst du die Nachweise endgültig schuldig, ist das ein schwerwiegender Vertragsverstoß (§ 13 Abs. 7), auf den ein Vertragsmaßnahmenverfahren folgen kann.
Sind die Unterlagen vollständig, prüft der GKV-Spitzenverband sie inhaltlich mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes Bund. Sind die Qualitätsanforderungen erfüllt, bekommst du ein Bestätigungsschreiben. Zeigen vollständige Unterlagen aber zu wenige Stunden oder decken sie einen Pflichtinhalt nicht ab, ist das ein Qualitätsmangel: Der GKV-Spitzenverband nennt dir die Mängel schriftlich und fordert dich auf, sie in angemessener Frist zu erklären oder abzustellen. Du weist ihm dann nach, was du zur Abhilfe unternommen hast und noch planst, zum Beispiel mit einem Korrekturmaßnahmenplan. Bleiben die Anforderungen weiter unerfüllt, kann er ein außerplanmäßiges externes Audit anordnen oder ein Vertragsmaßnahmenverfahren einleiten (Anlage 3.3 § 7 Abs. 6 und § 13 Abs. 3 des Vertrags). Dafür muss kein Nachweis endgültig ausbleiben.
Am Ende eines Vertragsmaßnahmenverfahrens kann eine Vertragsstrafe oder ein Ausschluss vom Vertrag stehen. Auch eine Krankenkasse, die von einem mutmaßlichen Verstoß erfährt, kann den GKV-Spitzenverband informieren (§ 13 Abs. 1). Wer seine Übersicht laufend führt und die Stunden im Blick hat, kann die Stichprobe gelassen angehen.
Fortbildung als Betriebsausgabe
Was du für eine berufliche Fortbildung ausgibst, ist für dich als Freiberuflerin in aller Regel eine Betriebsausgabe und senkt deinen Gewinn. Das Einkommensteuergesetz zählt dazu die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), und eine Fortbildung, die Berufsordnung und Vertrag von dir verlangen, ist klar beruflich veranlasst. Typisch sind Kursgebühren, Kongresse, Fachliteratur und die Fahrt zum Kursort. Für Übernachtung und Verpflegung bei mehrtägigen Kursen gelten eigene Regeln, die deine Steuerberatung für dich einordnet.
Leg zu jeder Fortbildung zwei Papiere ab: die Rechnung für die Steuer und die Teilnahmebestätigung für den Nachweis. Wer beides gleich nach dem Kurs festhält, sucht weder für die Steuererklärung noch in der Acht-Wochen-Frist der Stichprobe. Welche Ausgaben sonst typisch sind, steht im Beitrag zu den Steuern als freiberufliche Hebamme, wie du sie laufend sortierst, im Beitrag zur Buchhaltung mit EÜR.
Wie uwupa dir das abnimmt
In uwupa trägst du jede Fortbildung mit Datum, Thema, Anbieter, Stunden und dem Notfallanteil ein und hängst die Teilnahmebestätigung direkt an; dieser Bereich gehört zum Tarif Pro. Für deinen Nachweiszeitraum setzt du selbst ein Ziel in Stunden, weil die Zahl aus deiner Berufsordnung oder dem Vertrag kommt, und siehst Soll, Ist, die verbleibenden Tage und wann Neugeborenen-Reanimation und Erste Hilfe für Erwachsene zuletzt belegt waren. Wirst du in die Stichprobe gezogen, lädst du Übersicht und Bestätigungen als ein Paket herunter, und die Kursgebühr legst du als Ausgabe in der Kategorie Fortbildung mit Foto vom Beleg ab. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.
Häufige Fragen
Wie viele Fortbildungsstunden muss eine freiberufliche Hebamme nachweisen?
Zählt eine Online-Fortbildung?
Was passiert, wenn ich die Stunden nicht erreiche?
Verlängert eine Elternzeit den Fortbildungszeitraum?
Wer prüft meinen Fortbildungsnachweis?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 4 Nr. 3 (Ende der Rechtswirkung bei Tätigkeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten) und § 6 Abs. 4 Nr. 3 (Unterbrechung unverzüglich dem Verband anzeigen, über den die Hebamme beigetreten ist), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 2 (Vertragsende in der Vertragspartnerliste bei Tätigkeitsunterbrechung, neues Beitrittsdatum bei Wiederaufnahme)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 8 (Qualitätsanforderungen und Qualitätsmanagement) und § 13 Abs. 1, 3 und 7 (Hinweis der Krankenkasse, Vertragsmaßnahmen, schwerwiegende Vertragsverstöße), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 3 Abs. 3 Nr. 1 f (Fort- und Weiterbildung als Teil der Strukturqualität), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 6 Abs. 1 bis 3 (Qualifikation vor Neu- oder Wiederaufnahme eines Leistungsspektrums, mehr als 36 Monate, außerklinischer Praxiseinsatz von mindestens zwölf Wochen, geeignete Maßnahmen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 6 Abs. 4 (Fortbildung nach der Berufsordnung des Landes, sonst mindestens 40 Unterrichtsstunden innerhalb von drei Jahren, Verlängerung um die Unterbrechung des Beitritts), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 6 Abs. 5 (Leistungsspektrum, Stand der Hebammenwissenschaften, Risiko- und Notfallmanagement mit mindestens Neugeborenen-Reanimation und Erster Hilfe für Erwachsene) und Abs. 6 (Qualifikation für die Videobetreuung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.2 Nr. 6 (Fort- und Weiterbildung: Übersicht der besuchten Fort- und Weiterbildungen, Teilnahmebestätigungen, Erweiterung des Leistungsangebots), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 (QM-Schulung von mindestens sechs Fortbildungsstunden, Beginn innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt) und § 6 (erneuter Beitritt innerhalb von 36 Monaten, Neubeginn mit 24 Monaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 4 Abs. 1 und § 5 sowie Anlage 3.4 § 3 (erstes internes Audit spätestens 30 Monate nach dem Beitritt zum Abschluss der Einführung, danach jährlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 7 Abs. 1 bis 6 (Stichprobe von höchstens 5 Prozent, dieselbe Hebamme höchstens alle fünf Jahre, Frist von acht Wochen, Unterlagen der letzten fünf Jahre, Nachfrist von sechs Wochen mit Information des Berufsverbands, Prüfung mit dem MD Bund, Bestätigungsschreiben, Qualitätsmängel schriftlich mit Frist zur Erklärung oder Abhilfe, Korrekturmaßnahmenplan, außerplanmäßiges externes Audit oder Verfahren nach § 13 Abs. 3), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.4 § 4 Abs. 2 Nr. 5 (externes Audit: Fortbildungsübersicht und Nachweise der letzten drei Jahre), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 5 Auditbogen, Fragen 31 bis 35 (Fortbildungsstunden der letzten drei Jahre, Notfall-Fortbildungsstunden, gesammelte Nachweise, Bewertung, Fortbildungsübersicht), Stand 01.04.2026
- § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben), Stand 20.10.2026
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