Lexikon

Abrechnung

Grundpauschale

Die Grundpauschale ist im Hebammenhilfevertrag der feste Betrag je Geburt, den die Hebamme bei einer außerklinischen Geburt oder einer Begleit-Beleggeburt zusätzlich zur Hilfeleistung bei Wehen und Geburt abrechnet (202XX). Sie beträgt im häuslichen Umfeld 738,75 Euro, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 626,38 Euro und bei einer Begleit-Beleggeburt 237,70 Euro, mit Zuschlag 864,34, 732,86 und 278,10 Euro; über den Zuschlag entscheidet der Zeitpunkt der Geburt. Außerklinisch setzt sie voraus, dass die Befundung bei Geburtsbeginn den Beginn außerhalb der Klinik erlaubte und die Geburt dort beendet wurde. Sie ist einmal je Geburt abrechenbar, auch bei Mehrlingen.

Was das für dich als Hebamme heißt

Bei einer Haus- oder Geburtshausgeburt ist die Grundpauschale der größte einzelne Posten deiner Rechnung, denn die Hilfeleistung bei Wehen und Geburt (201X1, 201X2) bringt je 5-Minuten-Einheit nur 1,86 Euro, mit Zuschlag 2,17 Euro. Begleitest du eine Hausgeburt an einem Dienstag, der kein Feiertag ist, von 8 bis 18 Uhr und kommt das Kind um 16 Uhr, ergeben 120 Einheiten 223,20 Euro; dazu kommt die Grundpauschale 20201 mit 738,75 Euro. Für den Zuschlag der Pauschale zählt allein der Zeitpunkt der Geburt: Kommt das Kind an diesem Dienstag erst um 22 Uhr, gilt 20211 mit 864,34 Euro, auch wenn die Betreuung am Vormittag begann.

Für Haus- und Geburtshausgeburt hängt die Grundpauschale an zwei Bedingungen: Die Befundung bei Geburtsbeginn hat ergeben, dass die Geburt außerklinisch begonnen werden kann, und sie wurde dort beendet. Verlegst du die Frau unter der Geburt in die Klinik, rechnest du statt 201X1 oder 201X2 die Hilfeleistung bei einer nicht vollendeten außerklinischen Geburt (207XX) mit 6,19 Euro je Einheit ab, und die Grundpauschale entfällt. Kam das Kind schon zu Hause oder im Geburtshaus zur Welt und folgt nur die Plazentageburt im Krankenhaus, bleiben 201X1 oder 201X2 und die Grundpauschale abrechenbar. Wie alle Leistungen der Geburtshilfe zahlt die Kasse sie nur, wenn deine Berufshaftpflicht mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste hinterlegt ist, außer im Notfall, dann mit Begründung in der Abrechnung. In den Abrechnungsdaten stehen außerdem Geburtsdatum und Geburtszeit des ersten Kindes.

Die Grundpauschale gibt es einmal je Geburt, auch bei Zwillingen; für eine außerklinische Zwillingsgeburt kommt der Zuschlag für Mehrlingsgeburt (20601 oder 20602) mit 89,14 Euro einmal dazu. Wechseln sich zwei Hebammen ab, rechnet jede für ihre Zeit 201X1 oder 201X2 ab, und die Grundpauschale steht der Hebamme zu, die bei der Geburt des Kindes Hilfe leistet; aufteilen dürft ihr sie untereinander. Eine zweite Hebamme, die zur Geburt hinzukommt, rechnet dagegen 208X1 oder 208X2 ab, bis zu 72 Einheiten gleich 360 Minuten. Was sonst zu einer Hausgeburt gehört, vom Material bis zum Wegegeld, zeigt der Beitrag Hausgeburt abrechnen.

Bei einer Begleit-Beleggeburt im Krankenhaus heißt die Grundpauschale 202X5 und bringt 237,70 Euro, mit Zuschlag 278,10 Euro. Sie setzt einen Behandlungsvertrag vor der 38. Schwangerschaftswoche und die Begleitung bis zum Ende der Geburt voraus; die Einzelheiten stehen unter Begleit-Beleghebamme. Neben ihr gibt es die Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung (203X5) nicht. Warum die Rufbereitschaft keine eigene Positionsnummer hat und was das für die Grundpauschale heißt, steht im Beitrag Rufbereitschaft als Hebamme abrechnen.

Beim Erstellen der Kassenrechnung prüft uwupa, ob zur Grundpauschale die passende Hilfeleistung bei der Geburt erfasst ist und bei Haus- und Geburtshausgeburt keine Verlegung unter der Geburt vermerkt ist; sonst lässt uwupa die Kassenrechnung mit dieser Zeile nicht entstehen und nennt dir den Grund. So prüft uwupa vor der Kasse

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Block 2 Geburt, Gebührenposition 202XX (Grundpauschale für eine außerklinische und eine Begleit-Beleggeburt als Pauschalvergütung: 20201 mit 738,75 Euro, 20202 mit 626,38 Euro, 20205 mit 237,70 Euro, mit Zuschlag 20211 mit 864,34 Euro, 20212 mit 732,86 Euro, 20215 mit 278,10 Euro; 202X1 und 202X2 zusätzlich zu 201X1 oder 201X2, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn den außerklinischen Beginn ergeben hat und die Geburt dort beendet wurde; 202X5 nur unter den dort genannten Bedingungen; einmalig pro Geburt, auch bei Mehrlingen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Block 2 Geburt, Gebührenpositionen 201XX (201X1 und 201X2 mit 1,86 Euro, mit Zuschlag 2,17 Euro je Einheit ab der Latenzphase bis fünf Stunden nach der Geburt; ohne Betreuung bis zum Ende stattdessen 207X1 und 207X2), 203X5 (nicht neben 202X5), 2060X (20601 und 20602 bei außerklinischen Zwillingsgeburten einmalig, 89,14 Euro), 207XX (6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro je Einheit, nur nach Befundung bei Geburtsbeginn) und 208XX (208X1 und 208X2 bis zu 72 Einheiten), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 3 Abs. 2 (bei pauschal vergüteten geburtshilflichen Leistungen ist für den Zuschlag der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich) und § 6 (geburtshilfliche Leistungen nur mit in der Vertragspartnerliste hinterlegtem Berufshaftpflichtschutz), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 7 Nr. 4 (bei 201XX, 202XX, 203XX und weiteren Positionen Geburtsdatum und Geburtszeit des ersten Kindes in den Abrechnungsdaten), Stand 01.04.2026
  • Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe ab 01.04.2026 (20201, 20202, 20205, 20211, 20212 und 20215 Grundpauschale für eine außerklinische und eine Begleit-Beleggeburt)
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 36 (Hebammenwechsel bei außerklinischer Geburt: Grundpauschale für die Hebamme, die zum Zeitpunkt der Geburt Hilfe leistet, interne Aufteilung möglich), Frage 38 (207XX bei Verlegung einer begonnenen außerklinischen Geburt) und Frage 40 (Plazentageburt im Krankenhaus nach außerklinischer Geburt: 201X1 oder 201X2 plus Grundpauschale bleiben), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Grundpauschale für eine Hausgeburt?
738,75 Euro, mit Zuschlag 864,34 Euro, wenn das Kind zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr, an einem Samstag ab 12 Uhr oder an einem Sonn- oder Feiertag geboren wird. Dazu rechnest du die Hilfeleistung bei Wehen und Geburt (20101) ab der Latenzphase bis fünf Stunden nach der Geburt mit 1,86 Euro je Einheit ab, mit Zuschlag 2,17 Euro. Im Geburtshaus beträgt die Grundpauschale 626,38 Euro, mit Zuschlag 732,86 Euro.
Gibt es die Grundpauschale, wenn die Frau unter der Geburt in die Klinik verlegt wird?
Nein, die Grundpauschale für Haus- und Geburtshausgeburt setzt voraus, dass die Geburt außerklinisch beendet wurde. Statt 201X1 oder 201X2 rechnest du dann die Hilfeleistung bei einer nicht vollendeten außerklinischen Geburt (207XX) mit 6,19 Euro je Einheit ab, mit Zuschlag 7,24 Euro, wenn die Befundung bei Geburtsbeginn den Beginn am geplanten Ort erlaubte. Kam das Kind schon zu Hause zur Welt und folgt nur die Plazentageburt in der Klinik, bleibt die Grundpauschale abrechenbar.
Wer rechnet die Grundpauschale ab, wenn sich zwei Hebammen abwechseln?
Die Hebamme, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Hilfe leistet. Jede Hebamme rechnet für die Zeit, in der sie die Frau betreut, die Hilfeleistung bei Wehen und Geburt (201X1 oder 201X2) ab; ob und wie ihr die Grundpauschale untereinander aufteilt, klärt ihr nach der gemeinsamen FAQ der Vertragspartner intern.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.