Zulage
Eine Zulage ist im Hebammenhilfevertrag eine eigene Gebührenposition, die zu einer anderen Leistung hinzukommt, wenn eine im Vertrag genannte Bedingung erfüllt ist. Im Vergütungsverzeichnis ab 01.04.2026 trägt diesen Namen nur die Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer Geburt im Krankenhaus als Beleghebamme (203X5): 2,17 Euro je 5-Minuten-Einheit, mit Zuschlag 2,53 Euro, neben der Hilfeleistung bei Wehen und Geburt (201X5) für genau 48 Einheiten von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt. Der Zuschlag nach § 3 der Anlage 1.1 kommt dagegen nicht hinzu, er ersetzt die Position zur Nachtzeit, am Samstag ab 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen durch eine höher vergütete.
Was das für dich als Hebamme heißt
Zuschlag und Zulage klingen ähnlich, wirken aber verschieden. Der Zuschlag tauscht die Positionsnummer: Eine Einheit, die zur Nachtzeit beginnt, rechnest du unter 20115 statt unter 20105 ab, nicht zusätzlich. Die Zulage ist eine zweite Zeile neben der Leistung: Für dieselben Minuten stehen 201X5 und 203X5 in der Kassenrechnung. Das ist eine Ausnahme von § 1 der Anlage 1.1, nach dem verschiedene Leistungen nacheinander und nicht parallel abgerechnet werden, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt; bei 203X5 bestimmt er es. Weil die Zulage selbst eine Gebührenposition ist, hat sie auch ihre Variante mit Zuschlag: 20305 mit 2,17 Euro, 20315 mit 2,53 Euro je Einheit. Umgekehrt heißt der Zuschlag für eine Mehrlingsgeburt (2060X) zwar Zuschlag, ist aber eine eigene Pauschale von 89,14 Euro, die zur Geburt dazukommt.
Die Zulage steht dir als Beleghebamme zu, wenn du im ganzen Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig nur dieser einen Frau Hilfe leistest und keine weitere Versicherte in deiner Betreuung ist. Dann rechnest du genau 48 Einheiten ab; ohne Zuschlag sind das 104,16 Euro. Kommt die Frau weniger als zwei Stunden vor der Geburt in den Kreißsaal, rechnest du entsprechend weniger Einheiten ab. Ein einmaliger Wechsel der Hebamme ist möglich, wenn er die 1:1-Hilfe nicht beeinträchtigt, etwa beim Schichtwechsel nach der Geburt. In beiden Fällen gehört eine Begründung in die Abrechnungsdaten.
Neben der Grundpauschale 202X5 einer Begleit-Beleggeburt gibt es die Zulage nicht, ebenso wenig bei einer Fehlgeburt und bei einer Plazentageburt im Krankenhaus, nachdem das Kind schon außerhalb der Klinik geboren wurde. Überwachst du in dieser Zeit eine zweite Frau (205X5), ist die Bedingung „keine weitere Versicherte in der Betreuung“ nicht mehr erfüllt. Verlegst du eine geplante und schon begonnene außerklinische Geburt aus unvorhergesehenen Gründen in die Klinik und beendest sie dort als Beleggeburt, sind 201X5 und 203X5 neben der Hilfe bei der nicht vollendeten außerklinischen Geburt (207XX) abrechenbar. Rechenbeispiele mit Überwachung und Schichtwechsel stehen im Beitrag Beleghebamme abrechnen.
In dieser Form gibt es die Zulage für Leistungen ab dem 01.04.2026; abrechnen ließ sie sich frühestens ab dem 15.05.2026. Für Leistungen vom 01.11.2025 bis zum 31.03.2026 war 203X5 eine Pauschale von 103,99 Euro, mit Zuschlag 121,67 Euro, und verlangte, dass dieselbe Hebamme durchgängig half; es gilt die Fassung am Tag der Leistung. Frage 7 der gemeinsamen FAQ spricht noch vom „1:1-Zuschlag“ und rechnet mit dieser Pauschale. Ältere Unterlagen kennen weitere Zulagen, im Gebührenverzeichnis bis zum 31.10.2025 etwa für die Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern je weiterem Kind. Heute regelt der Vertrag Mehrlinge über den Zuschlag für Mehrlingsgeburt und über bis zu 10 Minuten mehr je weiterem Kind im Wochenbett, wie der Beitrag Zwillinge und Mehrlinge abrechnen zeigt.
uwupa prüft, ob neben der Zulage 203X5 die Hilfeleistung bei der Geburt als Beleghebamme steht und keine Grundpauschale 202X5, und ob bei weniger als 48 Einheiten eine Begründung erfasst ist; fehlt etwas davon, hält uwupa die Kassenrechnung an und nennt dir den Grund. So prüft uwupa vor der Kasse
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Gebührenposition 203X5 (Zulage für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer Geburt im Krankenhaus als Beleghebamme: 20305 mit 2,17 Euro und 20315 mit Zuschlag 2,53 Euro je Einheit; zusätzlich zu 201X5 für genau 48 Einheiten, wenn ausschließlich einer Versicherten von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig geholfen wird und keine weitere Versicherte in der Betreuung ist; weniger Einheiten bei Erscheinen im Kreißsaal weniger als zwei Stunden vor der Geburt; ein einmaliger Hebammenwechsel; Begründung in den Abrechnungsdaten; nicht neben 202X5), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Gebührenpositionen 201X5 (203X5 bei Fehlgeburt und bei Plazentageburt nach außerklinischer Geburt des Kindes nicht abrechenbar), 207XX (neben 201X5 und 203X5 bei Verlegung einer begonnenen außerklinischen Geburt und Beendigung als Beleggeburt) und 2060X (Zuschlag für Mehrlingsgeburt als Pauschalvergütung, 89,14 Euro), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Präambel (die Vergütungsvereinbarung regelt auch die Zulagen zu den Leistungen der Hebammenhilfe), § 1 (verschiedene Leistungen nacheinander, nicht parallel, sofern nichts anderes bestimmt ist) und § 3 (gesonderte Gebührenpositionen zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr, an Samstagen ab 12 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen), Stand 01.04.2026
- Änderungsvereinbarung zum Hebammenhilfevertrag, § 3 (in Kraft am 01.04.2026 für ab diesem Tag erbrachte Leistungen; Leistungen nach 203X5 frühestens ab dem 15.05.2026 zur Abrechnung)
- Anlage 1.1 zum Hebammenhilfevertrag in der Fassung vom 02.04.2025, Gebührenposition 203X5 (Pauschale für eine 1:1-Hilfeleistung bei einer stationären Geburt, 20305 mit 103,99 Euro, 20315 mit 121,67 Euro, durchgängig durch dieselbe Hebamme)
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 7 Übergangsvereinbarung zur Vergütungsanpassung (Leistungszeiträume bis 31.10.2025; Positionsnummern 1500 bis 1502, Zulage für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern für das zweite und jedes weitere Kind)
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 7 (Vergütung der Dienst-Beleghebamme mit 1:1-Zuschlag nach der Pauschale von 103,99 Euro), Frage 35 (Mehrlingszuschlag 89,14 Euro, im Wochenbett 10 Minuten mehr je weiterem Kind) und Frage 40 (keine 203X5 bei Plazentageburt im Krankenhaus nach außerklinischer Geburt), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Beleghebamme abrechnen: Endziffer 5 und 1:1-Zulage
- Zuschläge richtig abrechnen: Wochenende, Feiertag und Nacht
- Zwillinge und Mehrlinge: Sonderregeln der Abrechnung
Häufige Fragen
Worin unterscheiden sich Zulage und Zuschlag im Hebammenhilfevertrag?
Für wie viele Einheiten gilt die Zulage für die 1:1-Hilfeleistung?
Wann entfällt die Zulage für die 1:1-Hilfeleistung?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.