Zwillinge und Mehrlinge: Was bei der Abrechnung anders ist

Bei Zwillingen ist im Alltag vieles doppelt. In der Abrechnung ändert sich dagegen nur an wenigen, dafür wichtigen Stellen etwas. Der Hebammenhilfevertrag, also die Vereinbarung, nach der du mit den Krankenkassen abrechnest, regelt Mehrlinge mit einigen gezielten Sonderregeln. Wer sie kennt, verschenkt kein Geld und reicht keine Positionen ein, die absehbar zurückkommen. In diesem Beitrag geht es genau um diese Stellen: den Zuschlag zur Geburt, die zweite Hebamme und die zusätzliche Zeit im Wochenbett. Alles andere läuft wie bei einem einzelnen Kind.
Zur Geburt: eine Pauschale, aber ein eigener Zuschlag
Die Grundpauschale für die Geburt gibt es nur einmal. Der Vertrag sagt das ausdrücklich: Die Grundpauschalen sind einmalig pro Geburt abrechenbar, auch wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt. Du rechnest also nicht zwei Pauschalen ab, nur weil zwei Kinder geboren wurden.
Dafür gibt es einen eigenen Zuschlag für die Mehrlingsgeburt. Er ist eine Pauschale von 89,14 Euro und trägt je nach Geburtsort eine eigene Positionsnummer:
- Zu Hause (Position 20601) und im Geburtshaus, also in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Position 20602), ist der Zuschlag bei Zwillingsgeburten einmalig abrechenbar.
- Im Krankenhaus als Beleghebamme (Position 20605) darfst du den Zuschlag für das zweite und jedes weitere Kind je einmal abrechnen. Bedingung ist, dass keine zweite Hebamme hinzugezogen wird.
Diesen Unterschied solltest du kennen. Bei Drillingen im Kreißsaal gibt es den Zuschlag also zweimal. Bei einer Zwillingsgeburt zu Hause oder im Geburtshaus bleibt es bei einer Pauschale.
Die zweite Hebamme bei der Geburt
Bei einer Geburt zu Hause oder im Geburtshaus kann eine zweite Hebamme ohne besondere Begründung Hilfe leisten und ihre Zeit abrechnen, bis zu 72 Einheiten, das sind 360 Minuten.
Im Krankenhaus ist das anders. Dort ist die Hilfeleistung einer zweiten Hebamme nur in drei Fällen abrechenbar: wenn Mehrlinge geboren werden, wenn die Geburt ohne Arzt durchgeführt wird oder wenn wegen einer akuten Notsituation trotz Anwesenheit eines Arztes eine zweite Hebamme gebraucht wird. Eine Mehrlingsgeburt gehört damit zu den Gründen, die die zweite Hebamme im Kreißsaal ausdrücklich rechtfertigen. Abrechenbar sind dort bis zu 48 Einheiten, das sind 240 Minuten. Eine Begründung brauchst du nur im Krankenhaus, nicht außerklinisch.
Wichtig ist das Zusammenspiel mit dem Mehrlingszuschlag: Im Krankenhaus gibt es entweder den Zuschlag nach Position 20605 oder die zweite Hebamme, nicht beides.
Und noch ein Hinweis zur Planung: Eine Zwillingsgeburt zu Hause oder im Geburtshaus lässt der Vertrag nur zu, wenn die Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter der Geburt sichergestellt ist.
Im Wochenbett: bis zu zehn Minuten je weiterem Kind
Im Wochenbett rechnet der Vertrag in Zeitkontingenten, also in Obergrenzen je Tag und je Zeitraum. Wie diese Grenzen grundsätzlich funktionieren, liest du im Beitrag über die Kontingente der Vergütungsvereinbarung. Hier zählt nur, was bei Mehrlingen dazukommt: Für das zweite und jedes weitere Kind darfst du bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich abrechnen. Das entspricht zwei Einheiten am Tag.
Diese Regel zieht sich durch die Wochenbettleistungen:
- die Hilfeleistung im frühen und im späten Wochenbett,
- die Hilfeleistung im frühen Wochenbett nach stationärer Geburt als Beleghebamme,
- die Betreuung des Kindes bei Abwesenheit der Mutter, im frühen wie im späten Wochenbett,
- die Hilfe bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes.
Ein Beispiel: Im frühen Wochenbett sind aufsuchend bis zu 90 Minuten am Tag vorgesehen. Bei Zwillingen kommen für das zweite Kind 10 Minuten dazu, also bis zu 100 Minuten. Bei Drillingen sind es 20 Minuten mehr. Erhöht wird dabei die Betreuungszeit, nicht die Zahl der Kontakte oder der Kontakttage. Diese Grenzen gelten unverändert weiter.
Zahl der Kinder angeben, Zeiten je Kind festhalten
Für Mehrlinge verlangt der Vertrag zusätzliche Angaben in der Abrechnung. Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder anzugeben. Auch die Vordrucke sehen das vor: Der Vordruck zur Geburt fragt bei Mehrlingen die weiteren Geburtszeiten ab, der Vordruck zum Wochenbett die Gesamtzahl der Kinder dieser Geburt. Halte darum schon unter der Geburt die Uhrzeit für jedes Kind fest und übernimm die Zahl der Kinder in deine Dokumentation. Fehlen diese Angaben, fehlt deiner Abrechnung die Grundlage für den Zuschlag.
Was bei Mehrlingen gleich bleibt
Vieles ändert sich nicht. Die Zuschläge für Wochenende, Feiertag und Nachtzeit richten sich weiter nach Datum, Uhrzeit und Ort der Leistung, bei Mehrlingen genauso wie sonst. Wie sie funktionieren, steht im Beitrag über Zuschläge für Wochenende, Feiertag und Nacht. Für die Leistungen in der Schwangerschaft nennt der Vertrag keine eigenen Mehrlingsregeln. Die Vorsorge rechnest du also wie gewohnt ab. Die Sonderregeln setzen erst bei der Geburt und im Wochenbett an.
Was uwupa dir dabei abnimmt
uwupa führt das Vergütungsverzeichnis des Hebammenhilfevertrags im aktuellen Stand, mit den Zuschlagspositionen für Mehrlingsgeburten und den Kontingenten je Gebührenposition. Beim Erfassen läuft eine Plausibilitäts- und Kontingentprüfung mit, die sich meldet, bevor eine Grenze überschritten ist. Und die Zuschläge für Wochenende, Feiertag und Nachtzeit setzt uwupa aus Datum und Uhrzeit selbst. So dokumentierst du die Betreuung deiner Zwillingsfamilie, und die Abrechnung folgt aus deinen Angaben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mehrlingszuschlag für Hebammen?
Wie viel zusätzliche Wochenbettbetreuung gibt es bei Zwillingen?
Wann darf eine zweite Hebamme bei der Geburt abrechnen?
Kann ich Mehrlingszuschlag und zweite Hebamme zusammen abrechnen?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, monatlich kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
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