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Hebammenhilfevertrag beitreten

Hebammenhilfevertrag beitreten: Wege und Nachweise

Fliederfarbenes Klemmbrett mit leeren Blättern und einem Füller, daneben eine offene roséfarbene Mappe und ein heller Briefumschlag.

Wer als freiberufliche Hebamme mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, muss dem Hebammenhilfevertrag beitreten. Dafür schickst du drei Unterlagen an deinen Berufsverband oder, wenn du keinem der vertragsschließenden Verbände angehörst, direkt an den GKV-Spitzenverband: das Beitritts- und Änderungsformular aus Anlage 6, einen Nachweis deiner Berufserlaubnis und einen Nachweis deiner Berufshaftpflicht. Der Beitritt gilt frühestens ab dem Tag, an dem alles beim Verband eingegangen ist, und nie rückwirkend. Ab dem Datum in der Bestätigung rechnest du mit den Kassen ab, und von da an meldest du jede Änderung, eine Pause von mehr als drei Monaten und das Ende deiner Tätigkeit.

Grundlage ist der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V in der Fassung vom 1. April 2026 mit der gemeinsamen FAQ der Vertragspartner vom 3. Juni 2026. Die kurze Begriffserklärung steht im Lexikon unter Vertragsbeitritt.

Zwei Wege: über deinen Berufsverband oder ohne Verband

Beide Wege führen zu derselben Rechtswirkung (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2). Als Mitglied im Deutschen Hebammenverband (DHV) oder im Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) reichst du die Unterlagen bei deinem Verband ein, sonst beim GKV-Spitzenverband. Weitere Stellen gibt es nicht; wer in beiden Verbänden Mitglied ist, entscheidet sich für einen (Anlage 6, Formular 1).

Ein Beitritt ohne Verbandsmitgliedschaft ist also ausdrücklich vorgesehen. Der GKV-Spitzenverband prüft dieselben drei Unterlagen, bestätigt das Beitrittsdatum und nimmt danach Änderungen, Anzeigen und einen Widerruf entgegen; ein Verfahren wegen eines Vertragsverstoßes führt er allein (§ 13).

Der Vertrag nennt beide Stellen Verband, auch den GKV-Spitzenverband, und verlangt, dass du nur über eine davon beitrittst (§ 5 Abs. 4). Trittst du nach einem Beitritt beim GKV-Spitzenverband zusätzlich über einen Berufsverband bei, endet der erste Beitritt automatisch am Tag davor. Trittst du über einen zweiten Berufsverband bei, gilt der Datensatz des ersten, bis dieser Verband ihn schließt; abrechnen kannst du erst danach. Endet deine Mitgliedschaft im Berufsverband, endet auch die Rechtswirkung (§ 4 Abs. 4 Nr. 1). Willst du nach einem Austritt weiter abrechnen, trittst du neu bei und legst die Kündigungsbestätigung des Verbands bei. Leistungen aus einer Lücke zwischen beiden Beitritten zahlt keine Kasse (§ 9 Abs. 1).

Was du einreichst und was der Verband prüft

Das Formular fragt die Angaben für die Vertragspartnerliste ab (§ 6 Abs. 1), darunter dein persönliches Institutionskennzeichen, dein Leistungsspektrum samt Videobetreuung und den Zeitraum, für den du mit Geburtshilfe versichert bist. Du bestätigst darin, dass deine Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde angemeldet ist, meist beim Gesundheitsamt, und dass deine Daten bei der ARGE IK stimmen; ein Antrag auf die Berufshaftpflicht reicht als Nachweis nicht. Das Formular, gültig ab 1. November 2025, steht in Anlage 6 des Vertrags beim GKV-Spitzenverband.

Der Verband prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität und fordert Fehlendes nach (§ 5 Abs. 3). Fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bedeuten nach der Erklärung im Formular: kein Eintrag in die Liste, keine Abrechnung mit den Kassen. Der Weg in sechs Schritten:

Beitritt zum Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Stand 1. April 2026
SchrittFundstelle
Freiberufliche Tätigkeit vor der ersten Leistung bei der Aufsichtsbehörde melden§ 7 Abs. 3
Berufshaftpflicht passend zum Leistungsspektrum abschließen, mit oder ohne Geburtshilfe§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 4
Persönliches IK bei der SVI der ARGE IK beantragen, Anschrift und Konto dort hinterlegen§ 6 Abs. 2
Formular und Nachweise an deinen Berufsverband oder an den GKV-Spitzenverband schicken§ 5 Abs. 1 und 2
Fehlendes nachreichen; der Beitritt gilt frühestens ab dem Posteingang der letzten Unterlage§ 5 Abs. 3
Bestätigung mit Beitrittsdatum abwarten; erst ab diesem Tag zahlt die Kasse§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1

Nach dem Beitritt: Liste, Rechtswirkung, erste Fristen

Ab dem Datum in der Bestätigung hat der Vertrag für dich Rechtswirkung. Eine Bearbeitungsdauer nennt er nicht. Die Berufsverbände liefern dem GKV-Spitzenverband einmal wöchentlich ihre Liste, neue Datensätze sollen schon vor dem Beitrittsdatum ankommen (§ 6, Anlage 5 § 1). Von dort gehen die Daten an die Krankenkassen, und abgerechnet wird nur unter dem IK, das dort für dich geführt ist (Anlage 2 § 1).

Aus derselben Liste speist sich die öffentliche Hebammenliste. Versicherte finden dort Name, Telefonnummer, falls angegeben die E-Mail-Adresse und dein Leistungsspektrum (§ 6 Abs. 3, Formular 1). Freiwillige Angaben wie eine Webseite oder Sprachkenntnisse kannst du bei deinem Verband jederzeit zurückziehen.

Mit dem Beitrittsdatum beginnt das Nachweisverfahren zum Qualitätsmanagement (Anlage 3.3 §§ 2 bis 5): Beginn mit Nachweis innerhalb von sechs Monaten, Umsetzung innerhalb von 24 Monaten, Selbstbewertung anhand des Auditbogens spätestens nach 30 Monaten, mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld zusätzlich ein externes Audit spätestens nach 36 Monaten. Danach folgen jedes Jahr ein internes Audit und, mit dieser Geburtshilfe, alle drei Jahre ein externes Audit oder ein anderer Nachweis. Einzelheiten stehen in den Beiträgen zum Qualitätsmanagement für Hebammen und zur Fortbildungspflicht.

Änderungen melden: Leistungsspektrum, Haftpflicht, IK

Ändert sich etwas an deinen Angaben, zeigst du das unverzüglich dem Verband an, über den du aktuell beigetreten bist (§ 6 Abs. 4), mit demselben Formular als Änderungsmitteilung (Anlage 6, Formular 1). Zu melden sind:

  • Änderungen an deiner Berufshaftpflicht,
  • neue Angaben wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Art der Tätigkeit oder angestellte Hebammen,
  • der Widerruf des Beitritts, eine Unterbrechung und das Ende deiner freiberuflichen Tätigkeit,
  • eine sofort vollziehbare oder rechtskräftige Rücknahme, der Widerruf oder das Ruhen deiner Berufserlaubnis.

Beim Leistungsspektrum unterscheidet die Abrechnung nur ohne und mit Geburtshilfe (FAQ 3). Mit dem Eintrag darfst du alle Leistungen ohne Geburtshilfe erbringen, auch per Video; Geburtshilfe rechnest du nur für Tage zwischen „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“ ab, außer im Notfall mit Begründung (Anlage 1.1 § 6). Nimmst du Geburtshilfe auf oder gibst sie ab, passt du deine Versicherung an (§ 7 Abs. 4). Bei jeder Änderung des Leistungsspektrums legst du nach der Erklärung im Formular den Nachweis deiner Berufshaftpflicht bei. Wie die Arbeit ganz ohne Geburtshilfe aussieht, zeigt der Beitrag Hebamme ohne Geburtshilfe.

Eine angestellte Hebamme meldest du mit ihren Nachweisen über Berufserlaubnis und Haftpflicht vor ihrem ersten Einsatz, erst dann gelten ihre Leistungen als deine (§ 5 Abs. 5, § 7 Abs. 2). Rechnest du von einem zweiten Arbeitsort aus oder gemeinsam mit anderen ab, etwa in einem Geburtshaus, meldest du dieses Kennzeichen als weiteres IK. Anschrift und Bankverbindung änderst du bei der SVI und teilst das zugleich deinem Verband mit; eine Nachricht an die Krankenkassen zählt nicht (Anlage 2 § 1). Was nicht, falsch oder zu spät gemeldet ist, geht bei der Abrechnung zu deinen Lasten (Formular 1).

Pause von mehr als drei Monaten: Unterbrechung und Rückkehr

Stehst du länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung, etwa in einer Elternzeit oder bei langer Krankheit, ist das eine Tätigkeitsunterbrechung (§ 4 Abs. 4 Nr. 3). Du zeigst sie unverzüglich deinem Verband an. Die Rechtswirkung endet automatisch, die Vertragspartnerliste vermerkt ein Vertragsende, und bei der Wiederaufnahme bekommst du ein neues Beitrittsdatum (FAQ 2). Leistungen aus der Zeit dazwischen zahlt keine Kasse. Eine Pause bis zu drei Monaten, etwa ein Urlaub, lässt den Beitritt bestehen.

Melde die Wiederaufnahme, bevor du wieder eine Frau auf Kassenkosten betreust, denn auch das neue Datum gilt nicht rückwirkend. Prüf vorher deine Berufshaftpflicht: Ohne bestehenden Schutz endet die Rechtswirkung ebenfalls (§ 4 Abs. 4 Nr. 4).

Die Pause verschiebt auch deine Fristen. Trittst du innerhalb von 36 Monaten wieder bei, sind die Fristen deines QM-Nachweises je nach Phase gehemmt; danach beginnst du das QM neu, ohne Planungsphase und mit 24 Monaten für die Einführung (Anlage 3.3 § 6). Der dreijährige Fortbildungszeitraum des Vertrags, der gilt, wenn deine Berufsordnung keinen Umfang festlegt, verlängert sich um die Unterbrechung (Anlage 3 § 6 Abs. 4). Hast du einen Bereich mehr als 36 Monate nicht ausgeübt, bringst du deine Fertigkeiten vor der Wiederaufnahme auf den aktuellen Stand (Anlage 3 § 6 Abs. 1 und 2).

Wann der Beitritt endet

Die Rechtswirkung des Vertrags endet für dich in sechs Fällen (§ 4 Abs. 4):

  • deine Mitgliedschaft im Verband endet,
  • du widerrufst den Beitritt,
  • du stehst mehr als drei Monate nicht zur Verfügung,
  • deine Berufshaftpflicht besteht nicht mehr,
  • du wirst wegen Vertragsverstößen ausgeschlossen,
  • deine Berufserlaubnis wird sofort vollziehbar oder rechtskräftig zurückgenommen, widerrufen oder ruhend gestellt.

Den Widerruf erklärst du mit Formular 2 der Anlage 6, nur gegenüber dem Verband, über den du beigetreten bist, und nennst darin deinen letzten Tag der Tätigkeit. Leistungen danach rechnest du nicht mehr mit den Kassen ab; willst du später wieder, erklärst du vorher einen erneuten Beitritt. Leistungen aus der Zeit davor rechnest du weiter ab, bis zur Ausschlussfrist am 30. Juni des Folgejahres (Anlage 2 § 2, mehr unter Fristen der Hebammenrechnung). Nach einem Ausschluss ist ein neuer Beitritt erst möglich, wenn der Verstoß abgestellt ist, frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden, bei einem längeren oder dauerhaften Ausschluss entsprechend später oder gar nicht (§ 13).

Wie uwupa mit deinem Beitrittsdatum rechnet

In uwupa trägst du den Tag aus der Bestätigung deines Verbands unter „Vertragsbeitritt am“ ein, ein Ende unter „Vertragsende am“ und die Zeit vor einer Unterbrechung als früheren Vertragszeitraum. Solange das Datum fehlt und du mit der Kasse abrechnest, steht auf deiner Startseite die Aufgabe „Vertragsbeitritt eintragen“. Mit den Daten erstellt uwupa für eine Betreuung mit Leistungen vor dem Beitritt, nach dem Ende oder aus einer Lücke dazwischen keine Kassenrechnung, bis diese Leistungen geklärt sind. Für Geburtsleistungen zählt der Zeitraum „Geburtshilfe von“ bis „Geburtshilfe bis“, den du so einträgst, wie er in der Vertragspartnerliste steht; außerhalb davon verlangt uwupa eine Notfall-Begründung. Nur für Konten, die schon vor dem 10. Oktober 2026 bestanden, gilt ohne „von“ bis zum 31. Dezember 2026 eine Übergangsregel. Mehr dazu auf der Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Häufige Fragen

Was gilt nach einem Beitritt ohne Verband beim GKV-Spitzenverband?
Dann ist der GKV-Spitzenverband für alles zuständig, was sonst dein Berufsverband übernimmt. Er prüft deine Unterlagen und bestätigt das Beitrittsdatum (§ 5 Absatz 2 und 3 des Vertrags). Jede Änderung, die Anzeige einer Unterbrechung und auch Änderungen deiner Anschrift oder Bankverbindung zum IK meldest du ihm (§ 6 Absatz 4, Anlage 2 § 1), und einen Widerruf erklärst du nur ihm gegenüber (Formular 2). Ein Verfahren wegen eines Vertragsverstoßes führt er allein, ohne Beteiligung eines Berufsverbands (§ 13). Trittst du später über einen Berufsverband bei, endet der Beitritt beim GKV-Spitzenverband automatisch am Tag davor.
Wie lange dauert es, bis ich auf der Vertragspartnerliste stehe?
Eine feste Bearbeitungsdauer nennt der Hebammenhilfevertrag nicht. Das Beitrittsdatum ist frühestens der Tag, an dem alle Unterlagen beim Verband eingegangen sind; fehlt etwas, zählt erst der Eingang der Nachreichung. Die Berufsverbände liefern dem GKV-Spitzenverband einmal wöchentlich ihre Liste und sollen neue Datensätze schon vor dem Beitrittsdatum übermitteln (Anlage 5 § 1). Schick die Unterlagen deshalb vollständig und rechtzeitig vor deiner ersten Kassenleistung.
Musste ich zum 1. November 2025 erneut beitreten?
Nein. Für Hebammen, die dem Vertrag vor dem 1. November 2025 beigetreten sind, gilt der neue Hebammenhilfevertrag automatisch, so die gemeinsame FAQ der Vertragspartner in Frage 1. Auch die Änderungen zum 1. April 2026 gelten ohne neuen Beitritt, denn vergütet wird nach der Fassung, die am Tag der Leistung gilt (§ 9 Absatz 1). Das Beitrittsformular in der Fassung ab 1. November 2025 hält zudem fest, dass Änderungen der Vertragspartner ohne erneute Zustimmung verbindlich werden. Ein neues Beitrittsdatum bekommst du nur nach einer Unterbrechung, einem Widerruf oder einem anderen Ende des Beitritts.
Was passiert mit meinem Beitritt in der Elternzeit?
Dauert deine Pause länger als drei Monate, endet die Rechtswirkung des Vertrags für dich (§ 4 Absatz 4 Nummer 3). Du zeigst die Tätigkeitsunterbrechung unverzüglich dem Verband an, über den du beigetreten bist, die Vertragspartnerliste vermerkt ein Vertragsende, und bei der Wiederaufnahme bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Leistungen in der Pause zahlt keine Kasse. Der dreijährige Fortbildungszeitraum des Vertrags verlängert sich um die Unterbrechung, und trittst du innerhalb von 36 Monaten wieder bei, sind die Fristen deines QM-Nachweises gehemmt.
Wie ändere ich mein Leistungsspektrum in der Vertragspartnerliste?
Mit demselben Beitritts- und Änderungsformular, das du als Änderungsmitteilung an den Verband schickst, über den du beigetreten bist. Nimmst du Geburtshilfe auf oder gibst du sie ab, legst du den Nachweis einer passenden Berufshaftpflicht neu vor, und der Verband vermerkt den Zeitraum „Geburtshilfe von“ und „Geburtshilfe bis“. Für die Abrechnung zählt nur dieser Zeitraum; Angaben wie Kurse oder Videobetreuung dienen der Information der Versicherten, melden musst du sie trotzdem unverzüglich, und auch dafür legst du nach der Erklärung im Formular den Nachweis deiner Berufshaftpflicht bei.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.

Quellen dieses Beitrags:

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 2 (Rechtswirkung für Mitglieder der vertragsschließenden Verbände und für Hebammen, die ohne Mitgliedschaft gegenüber dem GKV-Spitzenverband beigetreten sind, sobald das Beitrittsverfahren abgeschlossen ist) und Abs. 4 Nr. 1 bis 6 (Ende der Rechtswirkung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 5 Abs. 1 bis 3 (drei Unterlagen, Beitritt ohne Verband beim GKV-Spitzenverband, Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität, Beitritt frühestens ab Posteingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt, Bestätigung mit Beitrittsdatum), Abs. 4 (Beitritt nur über einen Verband, automatisches Ende des Beitritts beim GKV-Spitzenverband am Tag vor dem Beitritt über einen Berufsverband, bei zwei Berufsverbänden gilt der erste Datensatz bis zu seiner Schließung) und Abs. 5 (angestellte Hebammen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 1 bis 4 (Angaben der Vertragspartnerliste, persönliches IK bei der SVI der ARGE IK, Hebammenliste mit freiwilligen Angaben, unverzügliche Anzeige von Änderungen, Widerruf, Unterbrechung und Beendigung) sowie wöchentliche Liste der Berufsverbände und Übermittlung an die Krankenkassen, Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 Abs. 2 bis 4 (Meldung angestellter Hebammen vor der Leistungserbringung, Meldung bei der Aufsichtsbehörde, Berufshaftpflicht und neuer Nachweis bei Änderung des Leistungsspektrums) und § 9 Abs. 1 (Vergütung nach Anlage 1.1 in der am Tag der Leistung gültigen Fassung, nur für Leistungen während der Rechtswirkung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Verfahren ohne Berufsverband bei Beitritt gegenüber dem GKV-Spitzenverband, alleinige Durchführung durch den GKV-Spitzenverband, erneuter Beitritt nach einem Ausschluss frühestens ein Jahr nach dessen Wirksamwerden, längerer oder dauerhafter Ausschluss), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 6 (Geburtshilfe nur mit hinterlegtem Haftpflichtschutz in der Vertragspartnerliste, Ausnahme Notfall mit Begründung in der Abrechnung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 1 (Abrechnung nur unter dem in der Vertragspartnerliste gelisteten IK, Änderungen an die SVI und den Verband, Mitteilungen an Krankenkassen unbeachtlich) und § 2 (Ausschlussfrist 30.06. für Leistungen des Vorjahres), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 6 Abs. 1, 2 und 4 (Qualifikation vor Wiederaufnahme eines Leistungsbereichs nach mehr als 36 Monaten, Verlängerung des Fortbildungszeitraums um die Unterbrechung des Beitritts), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 §§ 2 bis 5 (QM-Fristen ab dem Beitritt: 6, 24 und 30 Monate, externes Audit nach 36 Monaten bei Geburtshilfe im häuslichen Umfeld; Weiterführung mit jährlichem internem Audit und, bei dieser Geburtshilfe, alle drei Jahre externem Audit oder anderem Nachweis), § 6 (Hemmung bei erneutem Beitritt innerhalb von 36 Monaten, Neubeginn mit 24 Monaten), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.4 § 4 Abs. 1 (externes Audit für geburtshilflich tätige Hebammen erstmals spätestens 36 Monate nach dem Beitritt, danach alle drei Jahre), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 5 § 1 (wöchentliche Datenübermittlung, neue Datensätze möglichst vor dem Beitrittsdatum, Beitrittsende in der letzten Übermittlung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 (Beitritts- und Änderungsformular, gültig ab 01.11.2025: Beitritt über BfHD, DHV oder GKV-Spitzenverband, weitere IK für einen zweiten Arbeitsort oder eine Hebammeneinrichtung, freiwillige Angaben für die Hebammenliste, Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde, Antrag auf Haftpflicht kein Nachweis, Kündigungsbestätigung nach Austritt, Erklärung zu Posteingang, Folgen unvollständiger Unterlagen, Nachweis der Berufshaftpflicht bei jeder Änderung des Leistungsspektrums, Änderungen und Unterbrechungen) und Formular 2 (Widerruf gegenüber dem Verband des Beitritts, letzter Tag der Tätigkeit, erneuter Beitritt vor der Leistungserbringung)
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 1 (kein erneuter Beitritt zum 01.11.2025), 2 (Tätigkeitsunterbrechung, Vertragsende in der Liste, neues Beitrittsdatum), 3 (Abrechnung nur ohne und mit Geburtshilfe, Zeitraum von und bis) und 66 (weitere IK), Stand 03.06.2026

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