Tätigkeitsunterbrechung
Eine Tätigkeitsunterbrechung liegt nach § 4 des Hebammenhilfevertrags vor, wenn eine freiberufliche Hebamme für mehr als drei Monate nicht für die Versorgung von Versicherten zur Verfügung steht; dann endet die Rechtswirkung des Vertrags für sie. Sie zeigt die Unterbrechung unverzüglich dem Verband an, über den sie beigetreten ist, die Vertragspartnerliste vermerkt ein Vertragsende, und bei Wiederaufnahme gilt ein neues Beitrittsdatum. Der dreijährige Fortbildungszeitraum verlängert sich um die Unterbrechungszeit; für die Fristen des QM-Nachweisverfahrens regelt Anlage 3.3 den beendeten und erneuten Beitritt, bei einer Rückkehr innerhalb von 36 Monaten sind sie je nach Phase gehemmt.
Was das für dich als Hebamme heißt
Ob eine Pause zählt, entscheidet allein ihre Dauer: mehr als drei Monate, in denen du nicht für die Versorgung von Versicherten zur Verfügung stehst, etwa in einer langen Elternzeit oder bei längerer Krankheit. Eine kürzere Pause ändert an deinem Beitritt nichts. Dauert sie länger, endet die Rechtswirkung des Hebammenhilfevertrags für dich, und die Kasse vergütet nach § 9 nur Leistungen, die du zu einer Zeit mit Rechtswirkung erbracht hast. Besuche aus der Zeit vor der Pause bleiben also abrechenbar, für die Zeit der Unterbrechung selbst gibt es keine Kassenleistung.
Die Unterbrechung zeigst du unverzüglich dem Verband an, über den du beigetreten bist, also deinem Berufsverband oder dem GKV-Spitzenverband. So steht es in § 6 Absatz 4 und in deiner Erklärung auf dem Beitritts- und Änderungsformular. In der Vertragspartnerliste wird dann ein Vertragsende vermerkt, und nimmst du die Arbeit wieder auf, bekommst du ein neues Beitrittsdatum. Ein rückwirkender Beitritt ist nach § 5 ausgeschlossen: Melde dich deshalb vor deinem ersten Besuch bei deinem Verband zurück und rechne erst ab dem Datum aus seiner Bestätigung ab. Wie der Beitritt abläuft, steht unter Vertragsbeitritt und im Beitrag Dem Hebammenhilfevertrag beitreten.
Zwei Fristen deines Qualitätsmanagements rechnen mit der Pause. Der dreijährige Zeitraum deiner Fortbildungspflicht verlängert sich um die Zeit, in der dein Beitritt unterbrochen war (Anlage 3 § 6 Absatz 4); ein Rechenbeispiel dazu steht im Beitrag Fortbildungspflicht für Hebammen. Weil die Vertragspartnerliste dabei ein Vertragsende vermerkt und bei der Rückkehr ein neues Beitrittsdatum gilt, greift für das Nachweisverfahren Anlage 3.3 § 6, die den beendeten und erneuten Beitritt regelt: Trittst du innerhalb von 36 Monaten wieder bei, sind die Fristen je nach Phase gehemmt. Nach mehr als 36 Monaten beginnst du dein QM-System neu, die Planungsphase entfällt, und für die Einführung hast du 24 Monate.
Unabhängig vom Beitritt zählt eine dritte Frist. Hast du einen Bereich wie Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe oder Wochenbettbetreuung mehr als 36 Monate nicht ausgeübt, sorgst du vor der Wiederaufnahme dafür, dass deine Fertigkeiten dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften entsprechen (Anlage 3 § 6 Absatz 1). Nach einer langen Pause lohnt deshalb der Blick, welche Bereiche du wieder anbieten willst.
Trägst du in uwupa deinen jüngsten Beitritt und die frühere Vertragszeit mit Beitritt und Ende ein, gehen Leistungen aus beiden Zeiträumen an die Kasse, und die Kassenrechnung einer Betreuung mit Leistungen aus der Lücke dazwischen hält uwupa an, bis diese geklärt sind. So prüft uwupa vor der Kasse
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 4 Nr. 3 (Ende der Rechtswirkung, wenn die Hebamme für die Versorgung von Versicherten für mehr als drei Monate nicht mehr zur Verfügung steht: Tätigkeitsunterbrechung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 4 Nr. 3 (Unterbrechung der freiberuflichen Tätigkeit unverzüglich dem Verband anzeigen, über den die Hebamme beigetreten ist) und § 5 Abs. 3 (Beitritt frühestens ab Posteingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt, Bestätigung mit dem Beitrittsdatum), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 9 Abs. 1 (Vergütung nur für Leistungen, die zu einem Zeitpunkt mit Rechtswirkung des Vertrags erbracht wurden), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 6 Abs. 4 (dreijähriger Fortbildungszeitraum verlängert sich bei Unterbrechung des Beitritts um die Unterbrechungszeit), Abs. 1 (Wiederaufnahme eines Leistungsspektrums nach mehr als 36 Monaten) und Abs. 8 (Verantwortung für die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 6 (Besondere Nachweisfristen: erneuter Beitritt innerhalb von 36 Monaten hemmt die Fristen der §§ 2 bis 5 je nach Phase; danach Neubeginn ohne Planungsphase mit 24 Monaten für die Einführung), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 Block F (Erklärung: Unterbrechungen von mehr als drei Monaten unverzüglich dem Verband mitteilen), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 2 (Anzeige der Tätigkeitsunterbrechung, Streichung aus der Vertragspartnerliste mit vermerktem Vertragsende, neues Beitrittsdatum bei Wiederaufnahme), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Hebammenhilfevertrag beitreten: Wege und Nachweise
- Fortbildungspflicht für Hebammen: Stunden, Nachweis
- Qualitätsmanagement für Hebammen: was Pflicht ist
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine Pause als Tätigkeitsunterbrechung?
Muss ich nach einer langen Elternzeit neu beitreten?
Was passiert mit Fortbildungs- und QM-Fristen während der Pause?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.