Nachweisverfahren
Das Nachweisverfahren ist der in Anlage 3.3 des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V geregelte Weg, auf dem eine Hebamme Einführung und Weiterführung ihres Qualitätsmanagements belegt. Ab dem Vertragsbeitritt beginnt sie innerhalb von sechs Monaten mit der Einführung (Planungsphase), setzt innerhalb von 24 Monaten alle Anforderungen um (Umsetzungsphase) und schließt spätestens nach 30 Monaten mit einer Selbstbewertung anhand des Auditbogens ab; mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld kommt spätestens nach 36 Monaten ein externes Audit hinzu. Danach folgen jährlich ein internes Audit und bei geburtshilflicher Tätigkeit alle drei Jahre ein externes Audit oder ein anderer Nachweis.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für den Beginn reicht einer von fünf Nachweisen, die Anlage 3.3 § 2 aufzählt: ein abgeschlossener Studiengang im Gesundheitssektor mit nachweislichen QM-Inhalten oder eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über QM als Ausbildungsinhalt, die Teilnahme an einer QM-Schulung von mindestens sechs Fortbildungsstunden, die Bescheinigung einer von Hebammen geleiteten Einrichtung über ihr anerkanntes QM-System, die Dokumentation, dass du ein schon eingeführtes eigenes QM-System auf Übereinstimmung mit dem Vertrag prüfst, oder ein Vertrag über die Einführung mit einer Stelle, die eine akkreditierte Personalzertifizierung nach ISO 19011 nachweist. Den Nachweis hinterlegst du in deinen Unterlagen. Seit dem 1. November 2025 gilt der Nachweis der Hebammenverbände über die Planungsphase nicht mehr; hast du sie vorher begonnen, gilt er für dich weiter, und bist du schon in der Umsetzungs- oder Weiterführungsphase, brauchst du keinen neuen.
Wer ein externes Audit braucht, fasst der Vertrag an zwei Stellen verschieden weit. Anlage 3.3 § 4 verlangt es für den Abschluss der Einführung von Hebammen mit Geburtshilfe im häuslichen Umfeld, spätestens 36 Monate nach dem Beitritt und zusätzlich zum ersten internen Audit. Anlage 3.4 spricht allgemeiner von geburtshilflich tätigen Hebammen, erstmals nach 36 Monaten und danach alle drei Jahre, und in der Stichprobe legen Hebammen mit Geburtshilfe externe Audits vor. Statt des Audits zählt ein Zertifikat über das QM-System von einer Person mit akkreditierter Personalzertifizierung nach ISO 19011 oder die Bescheinigung einer von Hebammen geleiteten Einrichtung. Ausgenommen sind Beleghebammen, die ausschließlich Geburten in der Klinik betreuen, denn sie sind über das QM-System der Klinik erfasst, und die Hebamme, die außerklinisch ausschließlich als zweite Hebamme arbeitet: Sie macht sich rechtzeitig mit dem QM-System der ersten Hebamme vertraut, beide unterschreiben darüber eine formlose Bestätigung, und ein eigenes externes Audit entfällt, solange es dabei bleibt. Beantragst du den Ausgleich der Kosten deiner Berufshaftpflicht, verlangt Anlage 1.3 § 8 für die Zeit ab 36 Monaten nach Beginn deiner geburtshilflichen Tätigkeit ebenfalls ein erfolgreich abgeschlossenes externes Audit oder die Bescheinigung einer von Hebammen geleiteten Einrichtung.
Geprüft wird über eine Stichprobe. Der GKV-Spitzenverband zieht jährlich höchstens 5 Prozent aller Hebammen aus der Vertragspartnerliste, dieselbe Hebamme höchstens alle fünf Jahre, und gibt dir acht Wochen für die Unterlagen. Fehlen sie, setzt er eine Nachfrist von sechs Wochen; bleibst du die Nachweise endgültig schuldig, ist das ein schwerwiegender Vertragsverstoß. Welche Unterlagen die Stichprobe verlangt und wie du sie laufend beisammen hältst, steht im Beitrag Qualitätsmanagement für Hebammen; was bei den Fortbildungsnachweisen zählt, unter Fortbildungspflicht. Mit Geburtshilfe gehört die jährliche Einzelstatistik der QUAG dazu.
Endet dein Beitritt, etwa nach einer Tätigkeitsunterbrechung, und trittst du innerhalb von 36 Monaten wieder bei, sind die Fristen je nach Phase gehemmt. Nach mehr als 36 Monaten beginnst du dein QM-System neu; die Planungsphase entfällt, und für die Einführung hast du 24 Monate.
Im Tarif Pro zeigt dir uwupa die Fristen der QM-Einführung ab deinem eingetragenen Vertragsbeitritt, druckt den Auditbogen für dein internes Audit mit deinen Stammdaten vorbelegt und stellt für die Stichprobe das Nachweispaket als ZIP zusammen; die Bewertung im Auditbogen triffst du selbst. Funktionen für deinen QM-Nachweis
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 2 (Planungsphase: Beginn innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt, fünf mögliche Nachweise, Hinterlegung in den eigenen Unterlagen) und § 3 (Umsetzungsphase: alle Anforderungen nach Anlage 3 und 3.2 innerhalb von 24 Monaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 4 (Überprüfungsphase: Selbstbewertung spätestens nach 30 Monaten anhand des Auditbogens; externes Audit spätestens nach 36 Monaten bei Geburtshilfe im häuslichen Umfeld oder Zertifikat oder Bescheinigung einer von Hebammen geleiteten Einrichtung; Ausnahmen für Beleghebammen mit ausschließlich klinischer Geburtenbetreuung und für die ausschließlich zweite Hebamme), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 5 (Weiterführung: jährliches internes Audit, alle drei Jahre externes Audit oder anderer Nachweis nach § 4 Abs. 2) und § 6 (Besondere Nachweisfristen bei erneutem Beitritt), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 7 (Stichprobe von höchstens 5 Prozent jährlich, dieselbe Hebamme höchstens alle fünf Jahre, Frist von acht Wochen, einzureichende Unterlagen, Nachfrist von sechs Wochen, schwerwiegender Vertragsverstoß nach § 13 Abs. 7), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.4 §§ 3 und 4 (internes Audit erstmals spätestens nach 30 Monaten und danach jährlich; externes Audit für geburtshilflich tätige Hebammen erstmals spätestens nach 36 Monaten und danach alle drei Jahre) und Anlage 6 Formular 5 (Auditbogen), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 63 (Nachweise der Planungsphase, Nachweis der Hebammenverbände ab 01.11.2025 nicht mehr) und 64 (kein neuer Nachweis in der Umsetzungs- oder Weiterführungsphase), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Qualitätsmanagement für Hebammen: was Pflicht ist
- Fortbildungspflicht für Hebammen: Stunden, Nachweis
- Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start
Häufige Fragen
Welche Fristen gelten für die Phasen des QM-Nachweises?
Wer braucht ein externes Audit?
Was gilt als Nachweis der Planungsphase?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.