QUAG
QUAG ist die Kurzform der Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe, eines eingetragenen Vereins, über den nach Anlage 3 des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V die externe Qualitätssicherung der außerklinischen Geburtshilfe läuft. Die Hebamme übermittelt der QUAG bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die Daten ihrer Geburten aus dem Vorjahr, erhält bis zum 31. Oktober des Folgejahres die Einzelstatistik Hebamme als Nachweis für ihre Dokumentation und rechnet für die Perinatalerhebung je vollendeter oder nicht vollendeter außerklinischer Geburt einmal die Gebührenposition 61800 ab.
Was das für dich als Hebamme heißt
Betreust du Geburten außerhalb der Klinik, also im häuslichen Umfeld oder in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, gehört die Meldung an die QUAG zu deinem Qualitätsmanagement: Anlage 3.2 nennt die Geburtenmeldung an die QUAG unter den Zusätzen bei geburtshilflicher Leistungserbringung. Die Frist steht fest, bis zum 28. Februar die Geburten des Vorjahres, und der Auditbogen fragt, ob du sicherstellst, dass alle deine Geburten in deine Einzelstatistik einfließen. Welche Angaben der Erhebungsbogen braucht und wo im Alltag oft etwas fehlt, steht im Beitrag QUAG-Perinatalerhebung für außerklinische Geburten.
Aus deinen Daten erstellt die QUAG die Einzelstatistik Hebamme nach Formular 6 der Anlage 6, mit der Geburtenzahl, den Verlegungen unter und nach der Geburt und den Hauptverlegungsgründen, und aus allen Einzelstatistiken eine Gesamtstatistik für den GKV-Spitzenverband. Weicht deine Verlegungsquote insgesamt oder als Notfall um mehr als 50 Prozent vom bundesweiten Durchschnitt der Geburten im häuslichen Umfeld ab, kann der GKV-Spitzenverband ein Fachgespräch zwischen der QUAG und dir anstoßen, das der Vertrag Peer Review nennt. Die Gesamtstatistik begegnet dir auch in der Aufklärung: Vor einer Geburt im häuslichen Umfeld stellst du fallbezogene Informationen ihren Ergebnissen gegenüber (Anlage 3 § 7).
Die Einzelstatistik ist zugleich ein Nachweis deines Qualitätsmanagements. Wirst du in der Stichprobe des GKV-Spitzenverbands gezogen, legst du mit Geburtshilfe die jährliche Einzelstatistik vor, und beim externen Audit prüft die auditierende Person die Einzelstatistiken der letzten bis zu drei Jahre; mehr dazu unter Nachweisverfahren. Für die Perinatalerhebung nach vorgeschriebenem Formblatt rechnest du je außerklinischer Geburt, vollendet oder nicht vollendet, einmal die Gebührenposition 61800 mit 12,06 Euro ab, Versand und Porto eingeschlossen. Wie sie neben den übrigen Positionen einer Hausgeburt steht, zeigt der Beitrag Hausgeburt abrechnen.
uwupa stellt aus deinen erfassten Stamm- und Geburtsdaten den Erfassungsbogen für die Perinatalerhebung zusammen, zeigt dir offene Pflichtangaben und hält Fall- oder Referenznummer und Meldedatum fest; die Eingabe im Portal machst du selbst, und das Ganze gibt es in jeder Stufe. So dokumentierst du die Geburt
Wo es steht
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 8 Abs. 2 (externe Qualitätssicherung nach § 134a Abs. 1 SGB V für außerklinische Geburtshilfe über eine einheitliche Datenerhebung über QUAG e. V., Einzelstatistik Hebamme nach Formular 6 der Anlage 6), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 8 (Übermittlung der Geburtsdaten des Vorjahres an QUAG e. V. bis zum 28. Februar, Einzelstatistik Hebamme als Nachweis bis zum 31. Oktober des Folgejahres, Gesamtstatistik an den GKV-Spitzenverband), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 9 und Anlage 3.5 §§ 1 und 2 (Abweichung der Verlegungsquote insgesamt oder als Notfall um mehr als 50 Prozent vom bundesweiten Durchschnitt, Peer Review zwischen QUAG e. V. und der Hebamme, strukturierter Dialog), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.3 § 7 Abs. 3 Nr. 5 (jährliche Einzelstatistik Hebamme in der Stichprobe bei Hebammen mit Geburtshilfe) und Anlage 3.4 § 4 Abs. 2 Nr. 6 (Einzelstatistiken der letzten bis zu drei Jahre im externen Audit), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3.1 Präambel (außerklinische Geburten im häuslichen Umfeld und in von Hebammen geleiteten Einrichtungen), Anlage 3.2 Nr. 8 (Geburtenmeldung an QUAG e. V. als Zusatz bei geburtshilflicher Leistungserbringung) und Anlage 3 § 7 Abs. 3 Nr. 2 g (Aufklärung im Vergleich zur Gesamtstatistik nach QUAG e. V.), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2, Gebührenposition 61800 (Perinatalerhebung, 12,06 Euro, einmalig bei einer vollendeten oder nicht vollendeten außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt einschließlich Versand- und Portokosten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 5 (Auditbogen), Fragen 52 bis 54 (alle Geburten in der Einzelstatistik, Verlegungsquoten im Vergleich zum Bundesdurchschnitt, Auswertung der Einzelstatistik), Stand 01.04.2026
- Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e. V. (quag.de), Name des Vereins, gelesen am 20.10.2026
Vertiefung im Ratgeber
- QUAG-Perinatalerhebung für außerklinische Geburten
- Hausgeburt abrechnen: Leistungen, Wegegeld, Rufbereitschaft
- Qualitätsmanagement für Hebammen: was Pflicht ist
Häufige Fragen
Bis wann müssen die Geburten des Vorjahres an die QUAG gemeldet sein?
Wird die Perinatalerhebung von der Krankenkasse vergütet?
Was passiert, wenn meine Verlegungsquote auffällt?
Verwandte Begriffe
Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.