Lexikon

Vertrag und Recht

Hebammenliste

Die Hebammenliste ist das elektronische Programm auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands, mit dem Versicherte die zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen in einer Umkreissuche finden. Nach § 6 des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V und dem Beitrittsformular zeigt sie Angaben aus der Vertragspartnerliste: Name, Telefonnummer, gegebenenfalls E-Mail-Adresse und das Leistungsspektrum, dazu freiwillig eine Webseite sowie ausreichende Gebärden- und Fremdsprachenkenntnisse. Eine abweichende Dienstadresse kann die Hebamme allein für die Umkreissuche angeben; sie wird nicht öffentlich angezeigt.

Was das für dich als Hebamme heißt

In die Hebammenliste kommst du über deinen Vertragsbeitritt, eine eigene Anmeldung sieht der Vertrag nicht vor. Der GKV-Spitzenverband führt die Vertragspartnerliste und stellt daraus die Angaben für die Liste bereit. Dazu ist er nach § 134a Absatz 2b SGB V verpflichtet: Er informiert über die zugelassenen Hebammen mit einem elektronischen Programm auf seiner Internetseite. Alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen sind dort über die Umkreissuche zu finden. Unabhängig davon informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Verlangen nach § 305 Absatz 3 SGB V über die Hebammen, die dem Vertrag beigetreten sind.

Die Umkreissuche greift auf die Anschrift zu, die du für dein persönliches Institutionskennzeichen bei der ARGE IK hinterlegt hast. Arbeitest du nicht in der Nähe dieser Adresse, gibst du in Block D des Beitritts- und Änderungsformulars einen Tätigkeitsmittelpunkt an. Du wirst dann nur im Umkreis dieser Adresse angezeigt; sie dient ausschließlich der örtlichen Zuordnung, nicht als Postanschrift, und öffentlich angezeigt wird sie nicht.

Webseite und Sprachkenntnisse sind freiwillig. Mit dem Eintragen stimmst du ihrer Verwendung für die Hebammenliste zu und kannst diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Verband widerrufen, über den du beigetreten bist. Alle Angaben hältst du aktuell, Änderungen zeigst du diesem Verband unverzüglich an. Das gemeldete Leistungsspektrum dient der Information der Versicherten und ist nach der gemeinsamen FAQ für die Rechnungsprüfung nicht maßgeblich, dort zählt nur ohne oder mit Geburtshilfe; über dein Leistungsspektrum informierst du die Frauen nach Anlage 3 § 7 entsprechend diesem Eintrag. Nach einer Tätigkeitsunterbrechung wirst du aus der Vertragspartnerliste gestrichen, aus der die Hebammenliste ihre Angaben bezieht.

Eine regionale Hebammenzentrale ist eine andere Stelle; die Hebammenliste führt der GKV-Spitzenverband nach § 134a SGB V und § 6 des Hebammenhilfevertrags. Wie Frauen dich daneben über eine eigene Buchungsseite finden und bei dir anfragen, zeigt der Beitrag Buchungsseite und Vermittlungsprofil.

Neben der Hebammenliste kannst du im Tarif Pro in der Hebammensuche auf uwupa.de erscheinen: Sie greift auf dein Vermittlungsprofil zurück, das du einmal pflegst, und Anfragen kommen über deine Buchungsseite zu dir. Buchungsseite und Hebammensuche ansehen

Wo es steht

  • § 134a Abs. 2b SGB V (der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die zur Leistungserbringung zugelassenen Hebammen und stellt dafür auf seiner Internetseite ein elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem Angaben aus der Vertragspartnerliste und freiwillig gemeldete Angaben abgerufen werden können), gelesen am 20.10.2026 auf gesetze-im-internet.de
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 3 (Hebammenliste als elektronisches Programm auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands mit den Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4; freiwillige Angaben Webseite, Gebärden- und Fremdsprachkenntnisse und eine abweichende Dienstadresse, die für die Umkreissuche genutzt und nicht öffentlich angezeigt wird), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 1 und 2 (Angaben der Vertragspartnerliste, Hausanschrift aus dem Datensatz des persönlichen Kennzeichens), Abs. 4 (Änderungen unverzüglich dem Verband anzeigen) und Abs. 8 (Information der Versicherten durch die Krankenkassen nach § 305 Abs. 3 SGB V), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 Block D (Freiwillige Angaben für die Hebammenliste im Internet: Umkreissuche über die Anschrift beim Institutionskennzeichen, Tätigkeitsmittelpunkt nur zur örtlichen Zuordnung, angezeigt werden Name, Vorname, Telefonnummer, gegebenenfalls E-Mail-Adresse und Leistungsspektrum, Einwilligung in freiwillige Angaben jederzeit widerruflich), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 5 (Feldbeschreibung der Datenübermittlung: Dienstadresse nur zur Koordinatenermittlung für die Umkreissuche der Hebammenliste), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 § 7 Abs. 2 (Information der Versicherten über das Leistungsspektrum entsprechend dem Eintrag in der Vertragspartnerliste), Stand 01.04.2026
  • Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 3 (Art der Tätigkeit dient der Versicherteninformation, etwa für die Hebammenliste, und ist für die Rechnungsprüfung nicht relevant) und Frage 2 (Streichung aus der Vertragspartnerliste bei Tätigkeitsunterbrechung), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Welche Angaben zeigt die Hebammenliste?
Name, Vorname, Telefonnummer, gegebenenfalls deine E-Mail-Adresse und dein Leistungsspektrum, so beschreibt es das Beitrittsformular in Anlage 6 des Hebammenhilfevertrags. Freiwillig kommen eine Webseite und ausreichende Gebärden- oder Fremdsprachenkenntnisse dazu. Eine abweichende Dienstadresse für die Umkreissuche wird nicht öffentlich angezeigt.
Kann ich für die Umkreissuche eine andere Adresse angeben?
Ja, einen Tätigkeitsmittelpunkt. Ohne ihn greift die Umkreissuche auf die Anschrift zu, die du für dein Institutionskennzeichen bei der ARGE IK hinterlegt hast; mit ihm wirst du nur im Umkreis dieser Adresse angezeigt. Er dient ausschließlich der örtlichen Zuordnung, nicht als Postanschrift, und du trägst ihn in Block D des Beitritts- und Änderungsformulars ein.
Muss ich mich für die Hebammenliste eigens anmelden?
Nein, eine eigene Anmeldung sieht der Hebammenhilfevertrag nicht vor. Die Liste zeigt Angaben aus der Vertragspartnerliste, in die du mit dem Vertragsbeitritt kommst; nur freiwillige Angaben wie Webseite und Sprachkenntnisse trägst du zusätzlich im Beitrittsformular ein. Änderungen meldest du unverzüglich dem Verband, über den du beigetreten bist.

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Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.