Hebammenzentrale
Eine Hebammenzentrale ist eine regionale Stelle, die Frauen hilft, eine Hebamme mit freien Plätzen zu finden. Wer sie trägt, wie sie arbeitet und welche Angaben sie von Hebammen erfragt, ist von Region zu Region verschieden; der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V regelt sie nicht. Davon zu unterscheiden ist die Hebammenliste des GKV-Spitzenverbands nach § 134a Absatz 2b SGB V, die alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen mit Name, Telefonnummer und Leistungsspektrum in einer Umkreissuche zeigt, aber keine freien Plätze.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für dich kann eine Hebammenzentrale ein Weg sein, auf dem Anfragen zu dir kommen. Gibt es in deiner Region eine, frag dort nach, wie du aufgenommen wirst und welche Angaben sie von dir braucht. Wer sie trägt und welche Leistungen sie vermittelt, ist von Ort zu Ort verschieden. Ob es bei dir eine gibt, erfährst du bei deiner Stadt oder deinem Landkreis und bei deinem Berufsverband.
Nicht verwechseln solltest du sie mit der Hebammenliste. Die stellt der GKV-Spitzenverband nach § 134a Absatz 2b SGB V auf seiner Internetseite bereit, und sie speist sich aus der Vertragspartnerliste: Wer dem Hebammenhilfevertrag beigetreten ist, steht darin mit Name, Vorname, Telefonnummer, gegebenenfalls E-Mail-Adresse und Leistungsspektrum. Freiwillig ergänzt du über den Verband, über den du beigetreten bist, deine Webseite, deine Gebärden- und Fremdsprachenkenntnisse und einen Tätigkeitsmittelpunkt, den die Umkreissuche nutzt, ohne ihn anzuzeigen. Ob du gerade Frauen aufnimmst, zeigt die Hebammenliste nicht.
Für die Abrechnung spielt eine Hebammenzentrale keine Rolle. Mit den Kassen rechnest du ab, weil der Vertrag nach deinem Vertragsbeitritt für dich Rechtswirkung hat und du in der Vertragspartnerliste stehst, nicht wegen eines Eintrags in einer Vermittlung. Wie du außerdem selbst auffindbar wirst, mit eigener Buchungsseite und Vermittlungsprofil, steht im Beitrag Online buchbar werden: Buchungsseite und Vermittlungsprofil.
In uwupa trägst du im Vermittlungsprofil selbst ein, ob und für welche Monate du freie Plätze hast, und entscheidest, ob du damit in der Hebammensuche auf uwupa.de erscheinst; Buchungsseite, Vermittlungsprofil und Hebammensuche gehören zum Tarif Pro. Buchungsseite in den Funktionen ansehen
Wo es steht
- § 134a Abs. 2b SGB V (Information über die zugelassenen Hebammen, elektronisches Programm auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands mit Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Art der Tätigkeit), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Absatz 3 (Hebammenliste des GKV-Spitzenverbands im Internet mit Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; freiwillige Angaben Webseite, Gebärden- und Fremdsprachenkenntnisse und abweichende Dienstadresse für die Umkreissuche), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 Block D (gesetzliche Pflicht des GKV-Spitzenverbands zur Hebammenliste, Umkreissuche über alle zugelassenen freiberuflichen Hebammen, Anzeige von Name, Vorname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Leistungsspektrum), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 und § 6 Absatz 1 (Rechtswirkung nach abgeschlossenem Beitritt, Vertragspartnerliste der zugelassenen Hebammen); eine Regelung zu Hebammenzentralen enthält der Vertrag nicht, Stand 01.04.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Online buchbar werden: Buchungsseite und Vermittlungsprofil
- Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start
Häufige Fragen
Was unterscheidet die Hebammenzentrale von der Hebammenliste?
Brauche ich einen Eintrag in einer Hebammenzentrale, um mit den Kassen abzurechnen?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.