Lexikon

Praxis und Finanzen

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit die Umsätze einer Unternehmerin von der Umsatzsteuer, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Für Hebammen ist sie von der Steuerbefreiung der Heilbehandlungen nach § 4 Nummer 14 UStG zu unterscheiden: Leistungen der Hebammenhilfe wie Vorsorge, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung und Stillberatung sind unabhängig vom Umsatz steuerfrei und zählen beim Gesamtumsatz nicht mit. Bedeutung hat die Regelung deshalb nur für steuerpflichtige Nebenumsätze, etwa Warenverkauf oder Angebote ohne Bezug zur Heilkunde.

Was das für dich als Hebamme heißt

Für deine eigentliche Arbeit brauchst du die Kleinunternehmerregelung nicht. Hebammenhilfe ist als Heilbehandlung nach § 4 Nummer 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit, ganz gleich, wie viel du umsetzt und ob die Kasse zahlt oder die Frau selbst. Das gilt auch für Geburtsvorbereitung und Rückbildung. Wo die Befreiung endet und wie du ein neues Angebot einordnest, steht im Beitrag Sind Hebammen umsatzsteuerpflichtig? Regeln und Grenzfälle.

Wichtig wird § 19 UStG erst, wenn du daneben etwas anbietest, das steuerpflichtig sein kann: Öle, Tees oder Stillzubehör, die du verkaufst, reine Wohlfühlangebote ohne medizinischen Anlass, die Vermietung von Geräten außerhalb einer Behandlung oder Vorträge und Texte gegen Honorar. Für die Grenzen zählt dann nur dieser Rest, denn steuerfreie Heilbehandlungen nimmt § 19 Absatz 2 UStG aus dem Gesamtumsatz heraus. Seit Anfang 2025 liegen die Grenzen bei 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; bleibst du darunter, weist du auch auf diesen Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Im Jahr, in dem du die Tätigkeit aufnimmst, legt die Finanzverwaltung eine engere Grenze an; frag dazu deine Steuerberatung. Wie Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Vorauszahlungen zusammenspielen, zeigt der Überblick zu den Steuern für freiberufliche Hebammen.

Auf die Rechnung schreibst du statt der Umsatzsteuer einen kurzen Hinweis auf § 19 UStG; welche Angaben sonst hineingehören, zeigt der Beitrag zur Privatrechnung als Hebamme. Auf die Regelung kannst du gegenüber dem Finanzamt auch verzichten, bist an diesen Verzicht nach § 19 Absatz 3 UStG dann aber mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ob die Regelung für dich passt und welche Erklärungen das Finanzamt von dir erwartet, klärst du mit deiner Steuerberatung; dieser Eintrag ordnet nur ein.

In den Einstellungen von uwupa setzt du einmal den Haken für die Kleinunternehmerregelung; jede danach erstellte Privatrechnung weist keine Umsatzsteuer aus und trägt den Hinweis auf § 19 UStG. Rechnungen in uwupa ansehen

Wo es steht

  • § 19 UStG (Absatz 1: Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bei einem Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro im vorangegangenen und höchstens 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr; Absatz 2: die nach § 4 Nummer 11 bis 29 steuerfreien Umsätze zählen nicht zum Gesamtumsatz; Absatz 3: Verzicht mit Bindung für mindestens fünf Kalenderjahre), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
  • § 4 Nummer 14 UStG (Steuerbefreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, darunter die Tätigkeit als Hebamme)
  • Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18.03.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer nach der Neufassung des § 19 UStG zum 1. Januar 2025 (engere Grenze im Jahr der Neugründung), in Auszügen gelesen am 20.10.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Zählen meine Hebammenleistungen zur Grenze der Kleinunternehmerregelung?
Nein. Leistungen der Hebammenhilfe sind als Heilbehandlung nach § 4 Nummer 14 UStG steuerfrei, und § 19 Absatz 2 UStG nimmt solche Umsätze aus dem Gesamtumsatz heraus, an dem die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr gemessen werden. Das gilt auch, wenn die Frau eine Hebammenleistung selbst bezahlt. Mit zählen nur steuerpflichtige Nebenumsätze wie Warenverkauf.
Welche Angebote einer Hebamme können umsatzsteuerpflichtig sein?
Angebote ohne Bezug zur Heilkunde. Typische Beispiele sind der Verkauf von Ölen, Tees oder Stillzubehör, reine Wohlfühlangebote ohne medizinischen Anlass, die Vermietung von Geräten außerhalb einer Behandlung und Honorare für Vorträge oder Texte. Ob ein einzelnes Angebot steuerpflichtig ist, entscheidet sein Inhalt, nicht sein Name; verbindlich einordnen kann es deine Steuerberatung oder das Finanzamt.
Was steht auf der Rechnung, wenn ich die Kleinunternehmerregelung nutze?
Keine Umsatzsteuer, dafür ein kurzer Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Für Rechnungen über Hebammenleistungen ändert sich nichts, sie tragen als steuerfreie Heilbehandlung ohnehin keine Umsatzsteuer. Ob die Regelung für dich gilt, klärst du mit deiner Steuerberatung.

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Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.