Rentenversicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht freiberuflicher Hebammen folgt aus § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI: Als selbstständig Tätige sind sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, auch wenn sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen. Die Hebamme meldet sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung und trägt ihre Beiträge selbst. Grundlage des Beitrags ist nach § 165 SGB VI die jährlich festgesetzte Bezugsgröße oder das nachgewiesene Arbeitseinkommen, in der Gründungszeit auch die Hälfte der Bezugsgröße.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für dich heißt das: Mit dem Start in die Freiberuflichkeit kommt eine Meldung, die du selbst erledigst. § 190a SGB VI verpflichtet dich, dich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, mit dessen Vordrucken. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Tätigkeit, nicht mit der Meldung; eine späte Meldung verschiebt also nicht den Beginn der Beiträge. Wo die Meldung in deinen Start passt, zeigt der Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start.
Wie viel du zahlst, legt § 165 SGB VI fest. Grundlage ist ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, daraus ergibt sich der Regelbeitrag; weist du ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nach, in der Regel mit deinem letzten Einkommensteuerbescheid, zählt dieses, mit einer Untergrenze. Im Jahr deines Starts und in den drei Kalenderjahren danach sieht das Gesetz die Hälfte der Bezugsgröße vor, auf deinen Antrag die volle; die Deutsche Rentenversicherung nennt für diese Zeit daneben den einkommensgerechten Beitrag, wenn du dein Einkommen nachweist. Welche Beitragsart für dich gilt, legst du mit ihr fest. Bezugsgröße und Beitragssatz ändern sich jedes Jahr; wir nennen deshalb keine Beträge, die aktuellen nennt dir die Deutsche Rentenversicherung. Wie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Freiberuflerinnen zusammenhängen, steht im Beitrag Hebamme: Rentenversicherungspflicht, Sozialabgaben.
Ausnahmen gibt es wenige. Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI setzt voraus, dass du kraft Gesetzes Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer bist, und die befristete Befreiung nach § 6 Absatz 1a gilt nur für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9. Versicherungsfrei ist nach § 5 Absatz 2 SGB VI eine geringfügige selbstständige Tätigkeit, also wenn das Arbeitseinkommen daraus regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (mit § 8 Absatz 3 SGB IV). Arbeitest du daneben angestellt, bleibt die Pflicht für die freiberufliche Tätigkeit bestehen; mehr dazu im Beitrag Hebamme angestellt und freiberuflich. Verbindlich beurteilt deinen Fall die Deutsche Rentenversicherung.
Wo es steht
- § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (Versicherungspflicht selbstständig tätiger Hebammen und Entbindungspfleger, ohne die Bedingung der Nummern 1 und 2, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
- § 190a Absatz 1 SGB VI (Meldepflicht der selbstständig Tätigen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 9 innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger, auf dessen Vordrucken), gelesen am 20.10.2026
- § 165 Absatz 1 SGB VI (beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger: Bezugsgröße, bei Nachweis das niedrigere oder höhere Arbeitseinkommen mit Untergrenze; bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme die Hälfte der Bezugsgröße, auf Antrag die volle), gelesen am 20.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 02.06.2025 zur Sonderregelung für Existenzgründer (halber Regelbeitrag im Jahr der Gründung und in den drei folgenden Kalenderjahren; bei nachgewiesenem Einkommen auch höhere oder niedrigere Beiträge), gelesen auf deutsche-rentenversicherung.de am 20.10.2026
- § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB VI mit § 8 Absatz 3 SGB IV sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1a SGB VI (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit, maßgebend die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar; Befreiung bei Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung und Kammer; Befreiung nur für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9), gelesen am 20.10.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Hebamme: Rentenversicherungspflicht, Sozialabgaben
- Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start
- Hebamme angestellt und freiberuflich: so geht beides
Häufige Fragen
Kann ich mich als freiberufliche Hebamme von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Wie hoch ist der Beitrag in den ersten Jahren nach der Gründung?
Gilt die Pflicht auch, wenn ich nur nebenbei freiberuflich arbeite?
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uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.