Lexikon

Praxis und Finanzen

Rentenversicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht freiberuflicher Hebammen folgt aus § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI: Als selbstständig Tätige sind sie kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, auch wenn sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen. Die Hebamme meldet sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung und trägt ihre Beiträge selbst. Grundlage des Beitrags ist nach § 165 SGB VI die jährlich festgesetzte Bezugsgröße oder das nachgewiesene Arbeitseinkommen, in der Gründungszeit auch die Hälfte der Bezugsgröße.

Was das für dich als Hebamme heißt

Für dich heißt das: Mit dem Start in die Freiberuflichkeit kommt eine Meldung, die du selbst erledigst. § 190a SGB VI verpflichtet dich, dich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, mit dessen Vordrucken. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Tätigkeit, nicht mit der Meldung; eine späte Meldung verschiebt also nicht den Beginn der Beiträge. Wo die Meldung in deinen Start passt, zeigt der Beitrag Selbstständig als Hebamme: sieben Schritte zum Start.

Wie viel du zahlst, legt § 165 SGB VI fest. Grundlage ist ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, daraus ergibt sich der Regelbeitrag; weist du ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nach, in der Regel mit deinem letzten Einkommensteuerbescheid, zählt dieses, mit einer Untergrenze. Im Jahr deines Starts und in den drei Kalenderjahren danach sieht das Gesetz die Hälfte der Bezugsgröße vor, auf deinen Antrag die volle; die Deutsche Rentenversicherung nennt für diese Zeit daneben den einkommensgerechten Beitrag, wenn du dein Einkommen nachweist. Welche Beitragsart für dich gilt, legst du mit ihr fest. Bezugsgröße und Beitragssatz ändern sich jedes Jahr; wir nennen deshalb keine Beträge, die aktuellen nennt dir die Deutsche Rentenversicherung. Wie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Freiberuflerinnen zusammenhängen, steht im Beitrag Hebamme: Rentenversicherungspflicht, Sozialabgaben.

Ausnahmen gibt es wenige. Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI setzt voraus, dass du kraft Gesetzes Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer bist, und die befristete Befreiung nach § 6 Absatz 1a gilt nur für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9. Versicherungsfrei ist nach § 5 Absatz 2 SGB VI eine geringfügige selbstständige Tätigkeit, also wenn das Arbeitseinkommen daraus regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (mit § 8 Absatz 3 SGB IV). Arbeitest du daneben angestellt, bleibt die Pflicht für die freiberufliche Tätigkeit bestehen; mehr dazu im Beitrag Hebamme angestellt und freiberuflich. Verbindlich beurteilt deinen Fall die Deutsche Rentenversicherung.

Wo es steht

  • § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (Versicherungspflicht selbstständig tätiger Hebammen und Entbindungspfleger, ohne die Bedingung der Nummern 1 und 2, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
  • § 190a Absatz 1 SGB VI (Meldepflicht der selbstständig Tätigen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 9 innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger, auf dessen Vordrucken), gelesen am 20.10.2026
  • § 165 Absatz 1 SGB VI (beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger: Bezugsgröße, bei Nachweis das niedrigere oder höhere Arbeitseinkommen mit Untergrenze; bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme die Hälfte der Bezugsgröße, auf Antrag die volle), gelesen am 20.10.2026
  • Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 02.06.2025 zur Sonderregelung für Existenzgründer (halber Regelbeitrag im Jahr der Gründung und in den drei folgenden Kalenderjahren; bei nachgewiesenem Einkommen auch höhere oder niedrigere Beiträge), gelesen auf deutsche-rentenversicherung.de am 20.10.2026
  • § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB VI mit § 8 Absatz 3 SGB IV sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1a SGB VI (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit, maßgebend die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Januar; Befreiung bei Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Versorgungseinrichtung und Kammer; Befreiung nur für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9), gelesen am 20.10.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Kann ich mich als freiberufliche Hebamme von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
In der Regel nicht. § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI macht selbstständige Hebammen ohne weitere Bedingung versicherungspflichtig. Die Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI setzt die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer Kammer voraus, die befristete Befreiung nach § 6 Absatz 1a gilt nur für Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nummer 9. Versicherungsfrei bleibt eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 SGB VI; verbindlich klärt deinen Fall die Deutsche Rentenversicherung.
Wie hoch ist der Beitrag in den ersten Jahren nach der Gründung?
Für das Jahr deines Starts und die drei Kalenderjahre danach sieht § 165 Absatz 1 Satz 2 SGB VI einen Beitrag nach der Hälfte der Bezugsgröße vor, den halben Regelbeitrag. Die Deutsche Rentenversicherung nennt daneben den vollen Regelbeitrag und den einkommensgerechten Beitrag, wenn du dein Einkommen nachweist. Welche Beitragsart für dich gilt, legst du mit ihr fest; die Beträge ändern sich jährlich.
Gilt die Pflicht auch, wenn ich nur nebenbei freiberuflich arbeite?
Ja, grundsätzlich auch dann. Die Versicherungspflicht hängt an der selbstständigen Tätigkeit als Hebamme, nicht an ihrem Umfang, und besteht auch neben einer Anstellung. Versicherungsfrei ist nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 SGB VI, also wenn das Arbeitseinkommen daraus regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; maßgebend ist die Grenze, die zum 1. Januar des jeweiligen Jahres gilt. Den aktuellen Wert nennt dir die Deutsche Rentenversicherung.

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Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.