Hebamme angestellt und freiberuflich: so geht beides

Ja, du kannst als Hebamme angestellt und freiberuflich zugleich arbeiten, etwa in Teilzeit in der Klinik und daneben in der eigenen Wochenbettbetreuung. Der Hebammenhilfevertrag steht dem nicht entgegen. Grenzen setzen dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag, und Beleghebamme kannst du nur an einem Krankenhaus sein, an dem du nicht angestellt bist (Anlage 1.1 § 7). Rechtlich sind es zwei getrennte Tätigkeiten: Die Anstellung rechnet dein Arbeitgeber ab, den freiberuflichen Teil rechnest du selbst mit den Kassen ab, sobald du dem Vertrag beigetreten bist. Dafür brauchst du ein eigenes Institutionskennzeichen, eine eigene Berufshaftpflicht und die Meldungen einer Selbstständigen bei Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft.
Zwei Tätigkeiten, zwei Regelwerke
Der Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V wirkt nur für freiberuflich tätige Hebammen (§ 4 Abs. 1 und 2 des Vertrags). Was du in der Anstellung leistest, gehört nicht dazu. Freiberuflich bist du nach § 4 Abs. 3, wenn du insbesondere frei über deine Arbeitskraft und Organisation verfügst, Zeit und Ort deiner Tätigkeit bestimmst und das unternehmerische Risiko trägst. Jede Leistung rechnet nur eine Seite ab, denn eine Doppelabrechnung schließt der Vertrag in § 2 ausdrücklich aus.
| Frage | In der Anstellung | Im freiberuflichen Teil |
|---|---|---|
| Wer rechnet ab? | Dein Arbeitgeber, du bekommst Lohn. | Du selbst, nach dem Hebammenhilfevertrag. |
| Beitritt zum Vertrag | Nicht von dir. Bei einer freiberuflichen Arbeitgeberin meldet sie dich vorher (§ 5 Abs. 5). | Pflicht vor der ersten Kassenleistung, nie rückwirkend (§ 5 Abs. 3). |
| Institutionskennzeichen | Das deines Arbeitgebers. | Dein persönliches IK (§ 6 Abs. 1 Nr. 6). |
| Berufshaftpflicht | Klärst du mit deinem Arbeitgeber. | Selbst abschließen, mit oder ohne Geburtshilfe (§ 7 Abs. 4). |
| Qualitätsmanagement | Das deines Arbeitgebers. | Dein eigenes QM-System (§ 8, Anlage 3). |
| Rentenversicherung | Als Beschäftigte (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). | Als selbstständige Hebamme (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). |
| Unfallversicherung | Als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). | Als Selbstständige im Gesundheitswesen bei der BGW (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). |
| Steuer | Lohnsteuer, die dein Arbeitgeber einbehält (§ 38 Abs. 3 EStG). | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG). |
Was der Vertrag für deinen freiberuflichen Teil verlangt
Eine Mindestzahl an Frauen oder Stunden verlangt § 5 für den Beitritt nicht, nur drei Unterlagen: das Beitrittsformular, den Nachweis deiner Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und den Nachweis einer Berufshaftpflicht für dein Leistungsspektrum. Der Vertragsbeitritt gilt frühestens ab dem Eingang aller Unterlagen und nie rückwirkend; den Ablauf zeigt der Beitrag zum Beitritt zum Hebammenhilfevertrag. Dazu kommen drei Pflichten:
- Ein persönliches Institutionskennzeichen für die Vertragspartnerliste (§ 6 Abs. 1 Nr. 6). In der Regel reicht eines; ein zweites persönliches IK brauchst du erst für mehrere Standorte, etwa zwei Praxen oder verschiedene Bundesländer (FAQ Frage 66).
- Eine eigene Berufshaftpflicht, die du zu Beginn abschließt und über die ganze Zeit aufrechterhältst (§ 7 Abs. 4). Mehr dazu im Beitrag zur Berufshaftpflicht für Hebammen.
- Ein eigenes Qualitätsmanagement nach § 8 und Anlage 3. Arbeitest du freiberuflich in einer Klinik oder einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, wendest du zusätzlich deren hausinternes QM-System an (Anlage 3 § 2 Abs. 3).
Stehst du länger als drei Monate nicht für die Versorgung zur Verfügung, etwa weil du in der Klinik aufstockst, endet die Rechtswirkung des Vertrags für dich (§ 4 Abs. 4 Nr. 3). Diese Tätigkeitsunterbrechung zeigst du unverzüglich an (§ 6 Abs. 4 Nr. 3), und bei der Wiederaufnahme bekommst du ein neues Beitrittsdatum (FAQ Frage 2).
Wer abrechnet: Klinik, Hebammenpraxis oder Beleg
Was du in der Klinik als Angestellte leistest, rechnest du nie selbst bei der Kasse ab. Der Vertrag nennt Beleghebammen ausdrücklich Hebammen, die nicht am Krankenhaus angestellt sind, einen Belegvertrag haben und deren Hilfe nicht schon über Pflegesatz oder Fallpauschale an das Krankenhaus vergütet ist (Anlage 1.1 § 7). Mehr dazu im Beitrag Beleghebamme abrechnen.
Anders ist es, wenn du bei einer freiberuflichen Hebamme angestellt bist. Deine Leistungen gelten dann als ihre persönlichen Leistungen, sofern sie dich vor deiner ersten Leistung für die Vertragspartnerliste gemeldet hat (§ 7 Abs. 2, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 8; Anlage 6 Formular 1 Block C). Sie rechnet unter ihrem IK ab, und auf der Versichertenbestätigung stehst du in einer eigenen Zeile mit der Heb-Nr. 2 und dem Hinweis „angestellt“ (Anlage 1.1 § 12). Für diese Arbeit gilt ihr QM-System (Anlage 3 § 2 Abs. 2). Arbeitest du daneben freiberuflich, rechnest du diesen Teil unter deinem eigenen persönlichen IK mit der Heb-Nr. 1 ab.
Rechnet ihr in einem Geburtshaus oder einem Team gemeinsam ab, kommt ein weiteres IK dazu. Es steht in der Abrechnung nur als IK der Rechnungsstellerin. Als IK der behandelnden Hebamme steht das persönliche IK der Hebamme, die die Leistung erbracht hat, bei einer Angestellten das IK ihrer Arbeitgeberin (FAQ Fragen 66 und 69, Anlage 1.1 § 12).
Den Arbeitgeber informieren
Ob du eine freiberufliche Nebentätigkeit anzeigen oder genehmigen lassen musst, regelt nicht der Hebammenhilfevertrag, sondern dein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag, der für dich gilt. Lies dort nach, bevor du die erste Frau betreust, und zeig die Tätigkeit an, wenn es verlangt wird, am besten schriftlich mit Art und Umfang.
Kranken-, Renten- und Unfallversicherung neben der Anstellung
In der Krankenversicherung bist du als Beschäftigte grundsätzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Das ändert sich, wenn du hauptberuflich selbstständig bist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Eine Stundenzahl dafür nennt das Gesetz nicht; es vermutet die Hauptberuflichkeit, wenn du für deine Selbstständigkeit regelmäßig mindestens eine Person mehr als geringfügig beschäftigst. Über die Versicherungspflicht entscheidet deine Krankenkasse (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Solange sie dich als Beschäftigte pflichtversichert führt, bemisst sie den Beitrag nach deinem Arbeitsentgelt. Das Arbeitseinkommen aus der freiberuflichen Arbeit zählt nach § 226 Abs. 1 SGB V nur mit, wenn du es neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielst.
In der Rentenversicherung bist du für beide Tätigkeiten versicherungspflichtig: als Beschäftigte und als selbstständige Hebamme kraft Gesetzes, auch nebenberuflich. Versicherungsfrei bleibt der freiberufliche Teil, solange er eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit § 8 Abs. 3 SGB IV); maßgeblich ist die Geringfügigkeitsgrenze, die zum 1. Januar des Jahres gilt. Bei der Deutschen Rentenversicherung meldest du dich innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn (§ 190a Abs. 1 SGB VI). Mehr zur Rentenversicherungspflicht steht im Beitrag zur Sozialversicherung als freiberufliche Hebamme.
Für den freiberuflichen Teil bist du außerdem kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zählt selbstständige Hebammen ausdrücklich zu ihren Pflichtversicherten. Die Aufnahme der Tätigkeit meldest du dort binnen einer Woche (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
Freiberuflich oder scheinselbstständig
Als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nennt § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Hebammenhilfevertrag beschreibt die Gegenseite: freie Verfügung über Arbeitskraft und Organisation, eigene Wahl von Zeit und Ort, eigenes unternehmerisches Risiko (§ 4 Abs. 3).
Bei der eigenen Wochenbettbetreuung hast du diese Merkmale selbst in der Hand: Du nimmst Frauen an oder nicht, legst deine Besuche selbst und trägst Kosten und Ausfälle. Genauer hinsehen solltest du, wenn dir ein Auftraggeber Zeit, Ort und Art der Arbeit vorgibt, so wie du es aus der Anstellung kennst. Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren: Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, und sie entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 1 und 2 SGB IV). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und kein Urteil über deinen Fall.
Steuern: Lohn und freiberuflicher Gewinn
Von deinem Lohn behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein (§ 38 Abs. 3 EStG). Der freiberufliche Teil ist selbstständige Arbeit nach § 18 EStG, auch wenn er klein ist, und du meldest ihn beim Finanzamt an. Übersteigen deine Einkünfte daraus die Grenze in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, gibst du eine Einkommensteuererklärung ab, in der Lohn und Gewinn zusammenkommen. Wie du den Gewinn ermittelst und Vorauszahlungen einplanst, steht im Beitrag zu den Steuern als freiberufliche Hebamme.
Wie uwupa deinen freiberuflichen Teil führt
uwupa ist für deinen freiberuflichen Teil gebaut. Du dokumentierst darin deine eigenen Besuche, und daraus entsteht die Kassenrechnung unter deinem persönlichen IK. Eintragen musst du es spätestens vor der ersten Kassenabrechnung, dokumentieren kannst du schon vorher; für den Beitritt zum Vertrag brauchst du das IK aber schon früher (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 mit § 6 Abs. 1 Nr. 6). Was du in der Klinik oder als Angestellte einer Kollegin leistest, gehört nicht in dein Konto: Das rechnet dein Arbeitgeber ab, und ein zweiter Eintrag brächte denselben Besuch zweimal zur Kasse. Rechnest du mit Kolleginnen gemeinsam unter einem weiteren IK ab, trägst du es in den Einstellungen als IK der Abrechnungsgemeinschaft ein; deine Leistungen tragen weiterhin dein persönliches IK. Wer Hebammen anstellt und deren Leistungen abrechnen will, braucht dagegen Rollen und ein Einsichtsrecht der Arbeitgeberin, und das bildet uwupa nicht ab. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.
Häufige Fragen
Darf ich neben der Klinikstelle freiberuflich als Hebamme arbeiten?
Muss ich meinem Arbeitgeber die freiberufliche Tätigkeit melden?
Zahle ich für den freiberuflichen Teil zusätzliche Krankenkassenbeiträge?
Brauche ich für wenige Frauen im Monat eine eigene Berufshaftpflicht?
Ich bin bei einer freiberuflichen Hebamme angestellt und arbeite daneben selbst freiberuflich. Wer rechnet was ab?
Wann gilt eine Hebamme als scheinselbstständig?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 2 (Abgrenzung zu anderen Kostenträgern, Doppelabrechnung ausgeschlossen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 1 und 2 (Geltung und Rechtswirkung für freiberuflich tätige Hebammen), Abs. 3 (freiberuflich bei freier Verfügung über Arbeitskraft und Organisation, eigener Bestimmung von Tätigkeitszeit und Ort, unternehmerischem Risiko) und Abs. 4 Nr. 3 (Ende der Rechtswirkung bei Tätigkeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 5 Abs. 1 und 3 (drei Unterlagen, Beitritt frühestens mit Eingang aller Unterlagen, kein rückwirkender Beitritt) und Abs. 5 (Meldung einer angestellten Hebamme durch die anstellende Hebamme), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 6 (persönliches Institutionskennzeichen), Nr. 8 (Namen der angestellten Hebammen) und Abs. 4 Nr. 3 (Unterbrechung unverzüglich anzeigen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 Abs. 2 (Leistungen vorher gemeldeter angestellter Hebammen als persönliche Leistungen der anstellenden Hebamme) und Abs. 4 (Berufshaftpflicht zu Beginn abschließen und aufrechterhalten), § 8 (Qualitätsmanagementsystem), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 7 (Beleghebammen: nicht am Krankenhaus angestellt, Belegvertrag, keine anderweitige Abgeltung über Pflegesatz oder Fallpauschale) und § 12 (Versichertenbestätigung: eigene Zeile der angestellten Hebamme mit Heb-Nr. 2 und „angestellt“), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 3 Qualitätsvereinbarung § 2 Abs. 2 (QM-System der anstellenden Hebamme gilt für Angestellte) und Abs. 3 (hausinternes QM-System für die in Kliniken und von Hebammen geleiteten Einrichtungen freiberuflich tätige Hebamme), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 1 Block C (weitere IK und angestellte Hebammen, Abrechnung nur nach vorheriger Anmeldung), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Stand 03.06.2026, Frage 2 (neues Beitrittsdatum nach Tätigkeitsunterbrechung), Frage 66 (in der Regel ein persönliches IK, gesondertes IK bei mehreren Standorten, weiteres IK für gemeinsam abrechnende Hebammen) und Frage 69 (persönliches IK der behandelnden Hebamme im Datensatz, weiteres IK nur als IK des Rechnungsstellers)
- § 7 Abs. 1 SGB IV (Anhaltspunkte für eine Beschäftigung), § 7a Abs. 1 und 2 SGB IV (Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, Gesamtwürdigung des Einzelfalls), § 8 Abs. 3 SGB IV (geringfügige selbständige Tätigkeit), § 28h Abs. 2 SGB IV (Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht), Stand 20.10.2026
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 SGB V (Versicherungspflicht der Beschäftigten, keine Versicherungspflicht bei hauptberuflicher Selbstständigkeit), § 226 Abs. 1 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter), Stand 20.10.2026
- § 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und § 190a Abs. 1 SGB VI (Versicherungspflicht der Beschäftigten und der selbständig tätigen Hebammen, Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit, Meldung innerhalb von drei Monaten), Stand 20.10.2026
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 9 und § 192 Abs. 1 SGB VII (Unfallversicherung der Beschäftigten und der selbständig im Gesundheitswesen Tätigen, Anzeige binnen einer Woche), dazu die BGW, Pflichtversicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer (Hebammen genannt), gelesen am 20.10.2026
- § 18, § 38 Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (selbständige Arbeit, Einbehaltung der Lohnsteuer, Veranlagung bei Nebeneinkünften), Stand 20.10.2026
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