Ratgeber

Hebamme Rentenversicherungspflicht

Hebamme: Rentenversicherungspflicht, Sozialabgaben

Drei Ordner in Creme, Flieder und Rosé neben einer Sanduhr, einem Notizbuch und einer Schale mit Münzen auf einem hellen Schreibtisch.

Als freiberufliche Hebamme bist du kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, vom ersten Tag an und auch mit eigenen Angestellten (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Rentenversicherungspflicht meldest du innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung. Ebenso kraft Gesetzes bist du bei der BGW unfallversichert und meldest dich dort binnen einer Woche. Kranken- und Pflegeversicherung regelst du selbst, als hauptberuflich Selbstständige freiwillig gesetzlich oder privat, und Krankengeld zahlt die gesetzliche Kasse nur, wenn du es eigens wählst. So ist die Sozialversicherung der freiberuflichen Hebamme geregelt, Zweig für Zweig mit Norm.

Rentenversicherung: pflichtversichert kraft Gesetzes

Anders als bei Lehrkräften, Pflegepersonen oder Selbstständigen mit einem Auftraggeber knüpft § 2 SGB VI die Pflicht bei Hebammen nicht daran, dass sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; sie gilt also auch mit Angestellten, wie die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich sagt. Eine Befreiung für Gründerinnen gibt es nicht, denn § 6 Abs. 1a SGB VI befreit nur Selbstständige mit einem Auftraggeber. Versicherungsfrei bist du vor allem, solange deine selbstständige Tätigkeit geringfügig ist, etwa weil das Arbeitseinkommen daraus regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit § 8 Abs. 3 SGB IV), und wenn du nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehst (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI); auf diese Versicherungsfreiheit kannst du gegenüber der Rentenversicherung verzichten (Satz 4). Kurz erklärt steht das unter Rentenversicherungspflicht im Lexikon.

Melden musst du dich selbst, innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit und mit den Vordrucken der Rentenversicherung (§ 190a Abs. 1 SGB VI). Versäumst du die Frist, können Beiträge nachgefordert werden, so die Rentenversicherung. Die Beiträge trägst du allein (§ 169 Nr. 1 SGB VI). Wo die Meldung zwischen den übrigen Gründungsschritten steht, zeigt die Checkliste zum Start in die Selbstständigkeit.

Drei Wege zum Rentenbeitrag

Nach § 165 SGB VI gibt es drei Wege:

  • Regelbeitrag: Grundlage ist die Bezugsgröße, gleich was du verdienst (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
  • Halber Regelbeitrag: Für das Jahr deines Starts und die drei Kalenderjahre danach gilt die Hälfte der Bezugsgröße, auf deinen Antrag die volle (Abs. 1 Satz 2).
  • Einkommensgerechter Beitrag: Weist du ein anderes Arbeitseinkommen nach, zählt dieses, mindestens das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze und höchstens die Beitragsbemessungsgrenze. Maßgebend ist dein letzter Einkommensteuerbescheid, den du spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorlegst (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bis 6).

Ein Beispiel: Startest du im Mai 2026, gilt der halbe Regelbeitrag bis zum 31. Dezember 2029, denn dem Jahr der Aufnahme folgen 2027, 2028 und 2029. Auch in dieser Zeit sind nach der Rentenversicherung höhere oder niedrigere Beiträge möglich, wenn du ein entsprechendes Einkommen nachweist; solange es noch keinen Steuerbescheid gibt, zählen im Startjahr deine Unterlagen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 9). Liegt dein Gewinn unter der halben Bezugsgröße, zahlst du mit dem halben Regelbeitrag also womöglich mehr als nötig. Welche Beitragsart für dich gilt, legst du mit der Rentenversicherung fest.

Beträge nennen wir bewusst nicht, sie ändern sich jedes Jahr. Die aktuellen Zahlen veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Seite für Selbstständige. Arbeitest du daneben angestellt, zahlst du aus beiden Tätigkeiten Beiträge, zusammen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Mehr dazu im Beitrag angestellt und freiberuflich zugleich.

Kranken- und Pflegeversicherung: freiwillig gesetzlich oder privat

Bist du hauptberuflich selbstständig, bist du in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V auch über eine Anstellung daneben nicht versicherungspflichtig; beschäftigst du regelmäßig mindestens eine Person mehr als geringfügig, vermutet das Gesetz die Hauptberuflichkeit. Ist die Freiberuflichkeit dein Nebenberuf, bleibt es bei der Versicherung über die Anstellung. Was für dich gilt, klärt deine Krankenkasse.

Bist du hauptberuflich selbstständig und warst bis zum Start pflicht- oder familienversichert, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, du trittst binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse aus und weist eine andere Absicherung nach (§ 188 Abs. 4 SGB V). Sonst ist ein freiwilliger Beitritt nur in den Fällen des § 9 SGB V möglich, für Selbstständige vor allem binnen drei Monaten nach dem Ende einer Pflichtversicherung, wenn du in den fünf Jahren davor mindestens 24 Monate oder unmittelbar davor zwölf Monate am Stück versichert warst (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1). Die Familienversicherung über Ehe- oder Lebenspartner endet mit der hauptberuflichen Selbstständigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Der andere Weg ist eine private Krankenversicherung; wer nicht gesetzlich versichert ist, muss eine abschließen (§ 193 Abs. 3 VVG). Wir beraten nicht dazu, welcher Weg zu dir passt.

Als freiwilliges Mitglied trägst du den Beitrag allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Bemessen wird er nach deiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mindestens nach dem neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 1 und 4). Die Kasse setzt ihn erst vorläufig fest, zum Start nach deinen voraussichtlichen Einnahmen, und endgültig nach dem Einkommensteuerbescheid des Jahres; weichen die Einnahmen ab, zahlst du nach oder bekommst Geld zurück (§ 240 Abs. 4a). Dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Kasse (§ 242), die dir auch die Beträge in Euro nennt.

Mit der freiwilligen gesetzlichen Versicherung bist du in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Beitrag wird ebenso bemessen, und Kinderlose zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, einen Zuschlag (§ 20 Abs. 3, § 55 Abs. 3 und § 57 Abs. 4 SGB XI). Privat Krankenversicherte schließen eine private Pflegeversicherung ab (§ 23 Abs. 1 SGB XI).

Wenn du krank wirst: Krankengeld nur auf Wahl

Als hauptberuflich Selbstständige hast du in der gesetzlichen Kasse keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, du erklärst, dass deine Mitgliedschaft ihn umfassen soll (Wahlerklärung, § 44 Abs. 2 SGB V). An die Wahlerklärung bist du wie an einen Wahltarif drei Jahre gebunden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 mit § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V). Gezahlt wird dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V), und statt des ermäßigten gilt der allgemeine Beitragssatz (§§ 241 und 243). Einen früheren Beginn kann ein Wahltarif vorsehen, den jede Kasse anbieten muss, frühestens ab dem Tag der ärztlichen Feststellung, gegen eine eigene Prämie und mit drei Jahren Bindung (§ 53 Abs. 6 und 8).

Eine Wahlerklärung, die du während einer Arbeitsunfähigkeit abgibst, wirkt erst nach deren Ende. Ab dem 1. Januar 2027 kommt eine Frist dazu: Geht deine Erklärung der Kasse binnen 14 Tagen zu, nachdem deine freiwillige Mitgliedschaft erstmals beginnt oder dein bisheriger Anspruch auf Krankengeld, etwa aus einer Anstellung, mit dem Wechsel in die Selbstständigkeit entfällt, entsteht der Anspruch mit dem Zugang. Erklärst du später, entsteht er erst nach drei Monaten Wartezeit, und wirst du in dieser Zeit arbeitsunfähig, erst nach deren Ende, außer bei einem Unfall in der Wartezeit (§ 44 Abs. 2 SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2027). Die Entscheidung gehört deshalb in die ersten zwei Wochen.

Bist du privat versichert, ersetzt eine Krankentagegeldversicherung den Verdienstausfall mit dem vereinbarten Tagegeld (§ 192 Abs. 5 VVG). Fragen für den Abschluss sammelt der Beitrag zur Berufshaftpflicht für Hebammen. Fällst du länger als drei Monate aus, endet zudem die Rechtswirkung des Hebammenhilfevertrags für dich; diese Tätigkeitsunterbrechung zeigst du unverzüglich dem Verband an, über den du beigetreten bist (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 und § 6 Abs. 4 Nr. 3 des Vertrags).

Schwangerschaft: Mutterschaftsgeld hängt am Krankengeld

Hast du in der gesetzlichen Kasse Anspruch auf Krankengeld, etwa durch die Wahlerklärung, zahlt sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und den Entbindungstag; es ruht, soweit du dann Arbeitseinkommen hast (§ 24i SGB V). Erklärst du ab 2027 später als 14 Tage nach dem Wechsel, besteht in den drei Monaten Wartezeit noch kein Anspruch auf Krankengeld und damit nach unserer Lesart von § 24i Abs. 1 auch keiner auf Mutterschaftsgeld. Privat zahlt das vereinbarte Krankentagegeld auch in den Schutzfristen, soweit dir kein anderer angemessener Ersatz zusteht (§ 192 Abs. 5 VVG). Den Schutz bei der Arbeit behandelt der Beitrag Schwangere Hebamme: Mutterschutz und Eigenschutz.

Unfallversicherung: pflichtversichert bei der BGW

Kraft Gesetzes unfallversichert ist, wer selbstständig im Gesundheitswesen tätig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Ausgenommen sind nach § 4 Abs. 3 SGB VII nur selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker, Hebammen nicht. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die Hebammen ausdrücklich zu den Pflichtversicherten zählt. Die Zugehörigkeit entsteht ohne Antrag und lässt sich nicht kündigen.

Melden musst du dich trotzdem: binnen einer Woche nach Beginn, mit Art und Gegenstand deiner Tätigkeit, der Zahl der Versicherten und dem Tag der Eröffnung (§ 192 Abs. 1 SGB VII), spätere Änderungen an Tätigkeit und Beitragsgrundlagen binnen vier Wochen (Abs. 2). Das geht über die Formulare der BGW. Den Beitrag zahlst du selbst (§ 150 Abs. 1 Satz 2). Er hängt von deiner Versicherungssumme ab, deren Rahmen die Satzung festlegt und die du auf Antrag erhöhen kannst (§ 83); die BGW rät, sie am Jahreseinkommen auszurichten, weil ihre Geldleistungen darauf beruhen.

Versichert sind Arbeitsunfälle, auch auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit und zurück, und Berufskrankheiten (§§ 7 bis 9 SGB VII). Bist du danach arbeitsunfähig, zahlt die BGW Verletztengeld, auch ohne gewähltes Krankengeld (§ 45), dazu kommen Rehabilitation und eine Rente, wenn deine Erwerbsfähigkeit gemindert bleibt. Die aktuellen Versicherungssummen und einen Beitragsrechner findest du bei der BGW zur Pflichtversicherung.

Alle Zweige auf einen Blick

Sozialversicherung der freiberuflichen Hebamme, Stand der Gesetze am 20. Oktober 2026
ZweigPflicht oder WahlNormZuständige StelleFrist
RentenversicherungPflicht, auch mit Angestellten§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIDeutsche RentenversicherungMeldung binnen drei Monaten (§ 190a SGB VI)
UnfallversicherungPflicht, ohne Antrag§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VIIBGWMeldung binnen einer Woche (§ 192 SGB VII)
Krankenversicherunghauptberuflich: freiwillig gesetzlich oder privat§ 5 Abs. 5 und § 188 Abs. 4 SGB V, § 193 Abs. 3 VVGdeine Krankenkasse oder dein VersichererAustritt aus der Fortsetzung binnen zwei Wochen nach dem Hinweis
Krankengeldnur mit Wahlerklärung oder Wahltarif§ 44 Abs. 2 und § 53 Abs. 6 SGB Vdeine Krankenkasseab 2027 binnen 14 Tagen nach dem Wechsel, sonst drei Monate Wartezeit
Pflegeversicherungfolgt der Krankenversicherung§ 20 Abs. 3 und § 23 SGB XIPflegekasse bei deiner Krankenkasse oder dein Versicherermit der Krankenversicherung

Die Abgaben von Anfang an einplanen

Der einkommensgerechte Rentenbeitrag und der Kassenbeitrag folgen deinem Einkommensteuerbescheid, bei der Rentenversicherung ab dem Monat nach der Vorlage, bei der Kasse auch rückwirkend für das Jahr. Leg sie deshalb wie die Steuer von Anfang an zurück; wie, steht im Beitrag zu den Steuern als freiberufliche Hebamme. Die Beitragsbescheinigungen führt die Checkliste für die Steuerkanzlei auf, ihre steuerliche Behandlung klärst du mit deiner Steuerberatung.

Wie uwupa dir dabei hilft

uwupa berechnet keine Sozialversicherungsbeiträge und berät nicht zu Versicherungen. Die Zahlen dahinter entstehen aber in deiner Buchhaltung: Im Tarif Pro siehst du Einnahmen, Ausgaben und Gewinn des Jahres und gibst deiner Steuerberatung das Kanzlei-Paket mit der Übersicht zur Anlage EÜR und allen Belegen mit. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.

Häufige Fragen

Muss ich mich als freiberufliche Hebamme in der Rentenversicherung versichern?
Ja, und zwar kraft Gesetzes: Selbstständige Hebammen sind nach § 2 Satz 1 Nummer 3 SGB VI pflichtversichert, auch wenn sie Angestellte haben. Du meldest dich innerhalb von drei Monaten nach dem Start bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 190a SGB VI). Eine Befreiung für Gründerinnen gibt es für Hebammen nicht. Versicherungsfrei bist du vor allem bei einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit und mit einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 5 SGB VI). Was in deinem Fall gilt, klärt die Rentenversicherung.
Wie lange gilt der halbe Regelbeitrag nach der Gründung?
Für das Jahr deines Starts und die drei Kalenderjahre danach sieht § 165 Absatz 1 Satz 2 SGB VI einen Beitrag nach der Hälfte der Bezugsgröße vor, den halben Regelbeitrag; startest du im Mai 2026, gilt er bis zum 31. Dezember 2029. Die Deutsche Rentenversicherung nennt daneben den vollen Regelbeitrag und den einkommensgerechten Beitrag, wenn du dein Einkommen nachweist. Welche Beitragsart für dich gilt, legst du mit ihr fest; die Beträge ändern sich jährlich.
Bin ich als Hebamme bei der BGW pflichtversichert?
Ja. Wer selbstständig im Gesundheitswesen tätig ist, ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert, und die Ausnahmen in § 4 Absatz 3 nennen Hebammen nicht. Die BGW zählt Hebammen ausdrücklich zu den Pflichtversicherten. Du meldest dich binnen einer Woche nach dem Start (§ 192 Absatz 1 SGB VII) und zahlst den Beitrag selbst; seine Höhe hängt von deiner Versicherungssumme ab.
Bekomme ich als selbstständige Hebamme Krankengeld?
In der gesetzlichen Krankenversicherung nur, wenn du es wählst. Hauptberuflich Selbstständige haben ohne Wahlerklärung keinen Anspruch (§ 44 Absatz 2 SGB V); mit ihr zahlt die Kasse ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V), und es gilt der allgemeine statt des ermäßigten Beitragssatzes. An die Wahlerklärung bist du drei Jahre gebunden. Einen früheren Beginn können die Wahltarife nach § 53 Absatz 6 SGB V gegen eine eigene Prämie vorsehen. Ab dem 1. Januar 2027 entsteht der Anspruch nur dann mit dem Zugang der Wahlerklärung, wenn sie der Kasse binnen 14 Tagen nach dem ersten Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft oder nach dem Wechsel in die Selbstständigkeit zugeht, sonst erst nach drei Monaten Wartezeit. Bist du privat versichert, ersetzt ein vereinbartes Krankentagegeld den Verdienstausfall.
Bekomme ich als Selbstständige Mutterschaftsgeld?
Als Mitglied einer gesetzlichen Kasse ja, wenn du Anspruch auf Krankengeld hast, etwa durch die Wahlerklärung: Dann zahlt die Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes für die Schutzfristen und den Entbindungstag (§ 24i SGB V). Es ruht, soweit du in dieser Zeit Arbeitseinkommen hast. Gibst du die Wahlerklärung ab 2027 später als 14 Tage nach dem Wechsel ab, fehlt in den drei Monaten Wartezeit der Anspruch auf Krankengeld und nach unserer Lesart von § 24i Absatz 1 damit auch der auf Mutterschaftsgeld. Bist du privat versichert, ersetzt ein vereinbartes Krankentagegeld den Verdienstausfall auch in den Schutzfristen (§ 192 Absatz 5 VVG).

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Verbindliche Antworten zu deiner Situation geben dir deine Steuerkanzlei, dein Berufsverband oder eine unabhängige Beratung. Wo der Beitrag Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.

Quellen dieses Beitrags:

  • § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (Versicherungspflicht selbständiger Hebammen, anders als nach Nr. 1, 2 und 9 ohne Bedingung zu Arbeitnehmern), § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit § 8 Abs. 3 SGB IV (geringfügige selbständige Tätigkeit), § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 SGB VI (Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Verzicht), § 6 Abs. 1a SGB VI (Befreiung nur für § 2 Satz 1 Nr. 9), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • § 165 Abs. 1 SGB VI (Bezugsgröße oder nachgewiesenes Arbeitseinkommen, 50 vom Hundert bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme, Untergrenze und Beitragsbemessungsgrenze, Nachweis über den Einkommensteuerbescheid, Vorlage binnen zwei Kalendermonaten, Unterlagen im Startjahr ohne Veranlagung nach Satz 9), § 169 Nr. 1 SGB VI (Beitragstragung), § 190a Abs. 1 SGB VI (Meldung innerhalb von drei Monaten mit den Vordrucken des Trägers), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • Deutsche Rentenversicherung, Seite „Selbstständige“ (Hebammen auch mit Angestellten pflichtversichert, Meldefrist und Nachforderung, halber Regelbeitrag, Regelbeitrag und einkommensgerechter Beitrag, Mehrfachversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Beratung vor dem Start), gelesen am 20.10.2026
  • Deutsche Rentenversicherung, Meldung „Sonderregelung für Existenzgründer“ vom 02.06.2025 (halber Regelbeitrag im Jahr der Gründung und den drei folgenden Kalenderjahren, bei nachgewiesenem höherem oder niedrigerem Einkommen auch höhere oder niedrigere Beiträge), gelesen am 20.10.2026
  • § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 188 Abs. 4 SGB V (Hauptberuflichkeit, freiwilliger Beitritt mit Vorversicherungszeit binnen drei Monaten, Ende der Familienversicherung, Fortsetzung als freiwillige Mitgliedschaft), § 193 Abs. 3 VVG (Pflicht zur Krankheitskostenversicherung), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • § 240 Abs. 1, 4 und 4a, §§ 241 bis 243 und § 250 Abs. 2 SGB V (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, Mindestbemessung, vorläufige und endgültige Festsetzung, allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz, Zusatzbeitrag, Beitragstragung), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • § 24i, § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 46 und § 53 Abs. 6 und 8 SGB V (Mutterschaftsgeld, Krankengeld nur mit Wahlerklärung und ab der siebten Woche, Bindung der Wahlerklärung über § 53 Abs. 8 Satz 1, Wahltarif Krankengeld frühestens entsprechend § 46 Satz 1, Bindungsfrist), § 192 Abs. 5 VVG (Krankentagegeld, auch in den Schutzfristen), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 16 Buchst. b (neue Sätze 4 bis 7 in § 44 Abs. 2 SGB V: Anspruch mit Zugang der Wahlerklärung binnen 14 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft oder Statuswechsel, sonst Wartezeit von drei Monaten, Arbeitsunfähigkeit in der Wartezeit, Ausnahme Unfall), in Kraft am 01.01.2027 nach Art. 8 Abs. 2, Regelungstext auf recht.bund.de, gelesen am 20.10.2026
  • § 20 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 57 Abs. 4 SGB XI (Pflegeversicherung freiwillig gesetzlich und privat Versicherter, Zuschlag für Kinderlose, Beitragsbemessung), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 3, §§ 7 bis 9, § 45, § 83, § 150 Abs. 1 Satz 2 und § 192 Abs. 1 und 2 SGB VII (Unfallversicherung kraft Gesetzes, Ausnahmen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker, Versicherungsfälle, Verletztengeld, Versicherungssumme kraft Satzung, Beitragspflicht, Mitteilung binnen einer Woche, Änderungen binnen vier Wochen), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026
  • BGW, Seiten „Pflichtversicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer“ und „Mitglied werden“ (Hebammen pflichtversichert, Versicherungssumme und Höherversicherung, Leistungen, Anmeldung binnen einer Woche, Zugehörigkeit ohne Antrag und nicht kündbar), gelesen am 20.10.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 4 Abs. 4 Nr. 3 (Ende der Rechtswirkung bei Tätigkeitsunterbrechung von mehr als drei Monaten) und § 6 Abs. 4 Nr. 3 (Anzeige an den Verband), Stand 01.04.2026

Begriffe aus diesem Beitrag im Lexikon

Weiterlesen