Sicherstellungszuschlag
Der Sicherstellungszuschlag nach § 134a Absatz 1b SGB V ist ein Zuschuss des GKV-Spitzenverbands für Hebammen mit Geburtshilfe, deren wirtschaftliche Interessen wegen zu geringer Geburtenzahlen in der Vergütung nicht ausreichend berücksichtigt sind. Der Hebammenhilfevertrag regelt ihn in Anlage 1.3 als Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerungen: Ausgeglichen wird je Quartal ein Teil der selbst getragenen Prämie, wenn die Hebamme mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste steht, eine geburtshilfliche Leistung mit einer Krankenkasse abgerechnet hat und die Qualitätsanforderungen nachweist. Beantragt wird er höchstens zweimal je Kalenderjahr.
Was das für dich als Hebamme heißt
Im Hebammenhilfevertrag heißt der Sicherstellungszuschlag anders. Anlage 1.3 setzt § 134a Absatz 1b SGB V zusammen mit der Berücksichtigung der Haftpflichtkosten in der Vergütung in einem Verfahren um und nennt es Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerungen; nur das Beitrittsformular spricht noch vom Sicherstellungszuschlag. Den Antrag stellst du mit Formular 4 der Anlage 6 beim GKV-Spitzenverband. Seit dem 1. Januar 2026 gilt Anlage 1.3 für alle neuen Ausgleichszeiträume, sie hat die Anlage 1.4 vom 29. Mai 2015 abgelöst. Wo der Zuschlag im Gesetz steht, zeigt der Eintrag § 134a SGB V.
Antragsberechtigt bist du nur mit Geburtshilfe. Ohne Geburtshilfe steckt der Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung schon in den Gebührenpositionen, du bekommst ihn mit jeder Kassenrechnung. Mit Geburtshilfe müssen für jeden beantragten Zeitraum fünf Dinge zusammenkommen: Der Vertrag hat für dich Rechtswirkung; du stehst mindestens zeitweise mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste; deine Daten dort und hinter deinem persönlichen Institutionskennzeichen sind für den ganzen Zeitraum aktuell; du hast mindestens eine Hilfeleistung bei Wehen und Geburt, bei einer nicht vollendeten außerklinischen Geburt oder als zweite Hebamme über dein persönliches IK mit einer Krankenkasse abgerechnet; und du weist die Qualitätsanforderungen nach. Eine von der Frau abgesagte Geburt zu Hause, in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung oder als Begleit-Beleghebamme zählt einmal pro Kalenderjahr mit, wenn die persönliche Betreuung vorher im schriftlichen Behandlungsvertrag vereinbart war.
Erstattet wird nicht die ganze Prämie. Aus der Prämie, die dir für den Zeitraum in Rechnung gestellt wurde, ermittelt der GKV-Spitzenverband zuerst die Bemessungsgrundlage: Ab gehen eine enthaltene private Haftpflicht (ohne getrennten Ausweis pauschal 40 Euro je Quartal), Zuschläge für Vorschäden, nicht rückzahlbare Zahlungen Dritter und Kosten für Raten oder unterjährige Zahlweise. Davon zieht er 4 Prozent als Anteil ohne Geburtshilfe, 7,5 Prozent für Privatversicherte und Selbstzahlerinnen und 1.000 Euro für den Prämienstand bis zum 30. Juni 2010 ab. Der Rest wird je Quartal ausgeglichen, zu vier gleichen Teilen je Versicherungsjahr. Wie Beitrag, Abzüge und Nachweise zusammenhängen, zeigt der Beitrag Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich.
Den Antrag stellst du höchstens zweimal im Kalenderjahr und nur für schon abgeschlossene Quartale, über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Auf allen Nachweisen schwärzt du die Angaben zur Versicherten. Fehlt etwas, setzt der Verband eine einmalige Nachfrist von vier Wochen; verstreicht sie, gibt es keine Auszahlung, und der Antrag ist mit allen Unterlagen neu zu stellen. Bei geringer Geburtenzahl verlangt schon das Gesetz, dass du die unterjährigen Wechselmöglichkeiten deiner Haftpflichtversicherung zwischen den Formen mit und ohne Geburtshilfe nutzt (§ 134a Absatz 1b Satz 5 SGB V); Anlage 1.3 § 9 macht daraus eine allgemeine Pflicht. Sieht deine Police keine Wechselmöglichkeit vor, verlangt Anlage 1.3 für das ganze Versicherungsjahr den Nachweis von mindestens vier geburtshilflichen Leistungen, eine davon darf die abgesagte Geburt sein. Was hinter dem Qualitätsnachweis steckt, erklärt der Beitrag Qualitätsmanagement für Hebammen.
Machst du Geburtshilfe, stellt uwupa dir je Quartal den Nachweis deiner abgerechneten geburtshilflichen Leistungen für den Antrag zusammen, mit Datum, Positionsnummer, Vergütung, Rechnung und Krankenkasse und ohne Angaben zur Versicherten; Police und Zahlungseingang der Kasse legst du selbst bei. Abrechnung in uwupa ansehen
Wo es steht
- § 134a Absatz 1b SGB V (Sicherstellungszuschlag ab dem 1. Juli 2015 für Hebammen mit Geburtshilfe, die die Qualitätsanforderungen nachgewiesen haben, bei zu geringer Geburtenzahl; Zahlung auf Antrag nach Ende eines Abrechnungszeitraums durch den GKV-Spitzenverband; Näheres in den Verträgen; Satz 5: Pflicht zur Nutzung unterjähriger Wechselmöglichkeiten der Haftpflichtversicherungsform bei geringer Geburtenzahl), gelesen auf gesetze-im-internet.de am 20.10.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 Präambel und § 1 (Umsetzung von § 134a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1b SGB V; Antragsberechtigung: Rechtswirkung des Vertrags, Eintrag mit Geburtshilfe in der Vertragspartnerliste, aktuelle Daten, mindestens eine abgerechnete Leistung 201XX, 207XX oder 208XX über das persönliche IK, abgesagte Geburt höchstens einmal pro Kalenderjahr mit schriftlichem Behandlungsvertrag, Qualitätsnachweis), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 §§ 2 bis 4 (Bemessungsgrundlage und Abzüge: 40 Euro je Quartal für eine nicht getrennt ausgewiesene private Haftpflicht, 4 Prozent, 7,5 Prozent und 1.000 Euro; Ausgleich je Quartal zu vier gleichen Teilen je Versicherungsjahr; Antrag bis zu zweimal je Kalenderjahr für abgeschlossene Zeiträume über das Antragsportal, Anonymisierung der Versichertendaten, einmalige Nachfrist von vier Wochen), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 § 6 Nr. 6, § 9 und § 12 (Nachweis von mindestens vier geburtshilflichen Leistungen je Versicherungsjahr ohne unterjährige Wechselmöglichkeit, unterjähriger Wechsel der Versicherungsform, Inkrafttreten am 01.01.2026 und Ablösung der Anlage 1.4 vom 29. Mai 2015), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Präambel (Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung ohne Geburtshilfe in den Gebührenpositionen enthalten) und Anlage 6 Formular 1 und Formular 4 (Sicherstellungszuschlag im Beitrittsformular; Antrag auf Zahlung eines Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung), Stand 01.04.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Berufshaftpflicht für Hebammen: Kosten und Ausgleich
- Qualitätsmanagement für Hebammen: was Pflicht ist
- Hausgeburt abrechnen: Leistungen, Wegegeld, Rufbereitschaft
Häufige Fragen
Ist der Sicherstellungszuschlag dasselbe wie der Haftpflichtausgleich?
Bekomme ich den Sicherstellungszuschlag auch ohne Geburtshilfe?
Wie viel von meiner Haftpflichtprämie wird ausgeglichen?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.