Lexikon

Abrechnung

Selbstzahlerin

Eine Selbstzahlerin ist eine Frau, die eine Hebammenleistung selbst bezahlt, weil kein Kostenträger dafür aufkommt, weder eine gesetzliche Krankenkasse noch eine private Versicherung noch eine Behörde. Das betrifft Frauen ohne Krankenversicherung, für die auch keine Behörde zahlt, und gesetzlich Versicherte bei Leistungen, die der Hebammenhilfevertrag nicht regelt oder die über Zeitdeckelung und Kontingente hinausgehen; bei ihnen muss die Privatleistung vorher und schriftlich vereinbart sein. Privat versicherte Frauen bekommen ebenfalls eine Privatrechnung, reichen sie aber bei ihrer Versicherung ein; der Vertrag nennt Privatversicherte und Selbstzahler nebeneinander.

Was das für dich als Hebamme heißt

Wer die Rechnung bezahlt, klärst du vor der ersten Leistung. Für eine Frau ohne gesetzliche Krankenversicherung gilt der Hebammenhilfevertrag nicht; ist sie privat versichert, reicht sie deine Privatrechnung bei ihrer Versicherung ein, und was erstattet wird, hängt von ihrem Tarif ab. Der Vertrag trennt die beiden Gruppen selbst: Beim Ausgleich der Haftpflicht-Kostensteigerung zieht Anlage 1.3 von der Bemessungsgrundlage 7,5 Prozent als Anteil für Geburtshilfe bei Privatversicherten und Selbstzahlern ab. Wie du privat versicherte Frauen und Frauen mit Beihilfe abrechnest und wann statt der Frau eine Behörde zahlt, steht im Beitrag Privatversicherte und Beihilfe als Hebamme abrechnen.

Weißt du, dass kein Dritter die Kosten sicher vollständig übernimmt, oder sprechen die Umstände dafür, informierst du die Frau vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten; das verlangt § 630c Absatz 3 BGB. Das gilt für die Frau ohne Versicherung, für die privat Versicherte, deren Tarif die Kosten nicht sicher deckt, und für die gesetzlich Versicherte, mit der du eine Privatleistung vereinbarst. Für die gesetzlich Versicherte verlangt der Hebammenhilfevertrag zusätzlich, dass die Privatleistung vor der Leistung und schriftlich vereinbart ist, und die Kassenleistung darfst du nicht davon abhängig machen; mehr dazu unter Wahlleistungsvereinbarung.

Bei einer gesetzlich Versicherten bleibt die Betreuung Kassenleistung. Was die Kasse nach dem Vergütungsverzeichnis bezahlt, darfst du ihr nicht zusätzlich berechnen, auch keine Zuzahlung (Sachleistungsprinzip); privat bleibt nur der Teil außerhalb des Vertrags oder über Zeitdeckelung und Kontingent hinaus. Woran du beim Kurs je Teilnehmerin erkennst, ob er über die Kasse oder privat läuft, zeigt der Beitrag Geburtsvorbereitung und Rückbildung: Kasse oder privat; was auf die Rechnung an die Frau gehört, der Beitrag Privatrechnung als Hebamme schreiben.

Was du mit der Frau privat vereinbart hast, trägst du in uwupa als Privatleistung ein. Die Privatrechnung stellt uwupa daraus zusammen, mit den Preisen deiner Privatpreisliste und einer fortlaufenden Rechnungsnummer. So rechnest du mit uwupa ab

Wo es steht

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 1 (Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Hebammenhilfe nach Maßgabe des SGB V), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 und 4 (keine Mehrkosten für vertraglich geregelte Leistungen; Privatleistung für Leistungen außerhalb von Abschnitt 2 und Anlage 1.2 oder über Zeitdeckelung und Kontingente hinaus, nur vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 letzter Absatz (Leistungserbringung nicht abhängig vom Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.3 § 2 (Abzug von 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage als Anteil für Geburtshilfe bei Privatversicherten und Selbstzahlern beim Ausgleich der Berufshaftpflicht-Kostensteigerung), Stand 01.04.2026
  • § 630c Absatz 3 BGB (Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Beginn der Behandlung, wenn die vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen), Wortlaut gelesen am 20.10.2026
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 5 (Privatleistungen nur nach Vereinbarung vor der Leistungserbringung und schriftlich) und Frage 15 (Laborleistungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien privat in Rechnung zu stellen), Stand 03.06.2026

Vertiefung im Ratgeber

Häufige Fragen

Ist eine privat versicherte Frau eine Selbstzahlerin?
Im Sinn des Hebammenhilfevertrags nicht, denn er nennt Privatversicherte und Selbstzahler nebeneinander. Abgerechnet wird bei beiden mit einer Privatrechnung an die Frau: Die privat Versicherte reicht sie bei ihrer Versicherung ein, die Selbstzahlerin trägt die Kosten selbst. Für die privat Versicherte und für die Frau ohne Krankenversicherung gilt der Hebammenhilfevertrag nicht, weil er den Anspruch der gesetzlich Versicherten regelt; zahlt eine gesetzlich Versicherte eine einzelne Leistung selbst, gelten für die Vereinbarung die Regeln aus Anlage 1.1 § 1.
Muss ich eine Selbstzahlerin vorher über die Kosten informieren?
Ja, vor Beginn der Behandlung und in Textform, wenn du weißt, dass kein Dritter die Kosten sicher vollständig übernimmt, oder die Umstände dafür sprechen; so verlangt es § 630c Absatz 3 BGB. Bei einer gesetzlich Versicherten kommt der Hebammenhilfevertrag dazu: Anlage 1.1 § 1 lässt eine Privatleistung nur zu, wenn sie vor der Leistung und schriftlich vereinbart wurde.
Kann eine gesetzlich Versicherte für einzelne Leistungen Selbstzahlerin sein?
Ja, für Leistungen, die der Hebammenhilfevertrag nicht regelt, und für den Teil über Zeitdeckelung und Kontingente hinaus. Die gemeinsame FAQ der Vertragspartner nennt als Beispiel Laborleistungen außerhalb der Mutterschafts-Richtlinien. Die Teilnahme der Begleitperson am Geburtsvorbereitungskurs ist dagegen eine Wahlleistung für die Begleitperson: Du vereinbarst sie mit ihr und rechnest sie auf ihren Namen ab, nicht mit der Frau. Was die Kasse nach dem Vergütungsverzeichnis bezahlt, bleibt Kassenleistung, und die Kassenleistung darfst du nicht vom Abschluss einer privaten Vereinbarung abhängig machen.

Verwandte Begriffe


Das nimmt dir uwupa ab

uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.