Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip bedeutet, dass gesetzlich Versicherte die Leistungen ihrer Krankenkasse als Sach- und Dienstleistungen erhalten, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsehen (§ 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V). Für die Hebammenhilfe heißt das: Die Hebamme erbringt die Leistungen zu den Vertragspreisen des Hebammenhilfevertrags und rechnet sie mit der Krankenkasse der Versicherten ab, nicht mit der Frau. Der Versicherten dürfen für die im Vertrag geregelten Leistungen keine Mehrkosten entstehen. Eine Zuzahlung, eine Vorkasse oder eine Privatrechnung, die sie bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen soll, zählt der Vertrag zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen.
Was das für dich als Hebamme heißt
Für dich heißt das Sachleistungsprinzip zuerst: Die Rechnung für eine gesetzlich versicherte Frau geht an ihre Krankenkasse. § 9 des Hebammenhilfevertrags legt fest, dass die nach dem Sachleistungsprinzip erbrachten Leistungen mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet werden, und zwar die Leistungen, die die Versicherte auf der Versichertenbestätigung quittiert hat. Die Frau bekommt für diese Leistungen keine Rechnung und streckt nichts vor. An welche Kasse die Rechnung geht, auch wenn eine Leistung dem Kind gilt, steht unter Kostenträger.
Anlage 1.1 § 1 zieht die Grenze genau. Keine Mehrkosten entstehen dürfen für die Übernahme der Hilfeleistung, für einzelne Leistungen nach dem Vergütungsverzeichnis und für Auslagen, die mit der Vergütung schon abgegolten sind; der Vertrag nennt als Beispiele Benzin, Hard- und Software, Raummiete und Ausfälle für Kursstunden, an denen die Versicherte nicht teilnimmt. Eine Ausfallgebühr für eine versäumte Stunde im Geburtsvorbereitungskurs, eine Gebühr für die Videoplattform oder eine Kaution für den Kursplatz scheiden damit aus. § 13 zählt Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, eine Vorkasse oder eine Kaution für Vertragsleistungen ebenso zu den schwerwiegenden Verstößen wie eine Privatrechnung, die die Frau zur Erstattung bei ihrer Kasse einreichen soll. Möglich sind dann eine Vertragsstrafe bis 25.000 Euro, der Ausschluss aus dem Vertrag oder beides.
Neben dem Sachleistungsprinzip bleibt Raum für Privates, aber eng. Was der Vertrag nicht als Leistung führt oder was über Zeitdeckelung und Kontingente hinausgeht, darfst du mit der Frau als Privatleistung vereinbaren, wenn das vor der Leistung und schriftlich geschieht; mehr dazu unter Wahlleistungsvereinbarung. Die gemeinsame FAQ der Vertragspartner nennt als Beispiel die Begleitperson im Geburtsvorbereitungskurs; diese Wahlleistung vereinbarst du mit der Begleitperson selbst und rechnest sie auf ihren Namen ab, nicht mit der Frau. Für eine Frau ohne gesetzliche Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip nicht; sie zahlt selbst, mehr dazu unter Selbstzahlerin. Wie die Rechnung an die Frau aussieht, beschreibt der Beitrag Privatrechnung als Hebamme schreiben.
Wo es steht
- § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V (Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsehen), Wortlaut gelesen am 20.10.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 1 (Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Hebammenhilfe) und § 9 (Abrechnung der nach dem Sachleistungsprinzip erbrachten Sach- und Dienstleistungen mit der jeweiligen Krankenkasse, über die Krankenkasse der anspruchsberechtigten Versicherten), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Vergütungen als Vertragspreise nach dem Sach- und Dienstleistungsprinzip nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB V; keine Mehrkosten für die Übernahme der Hilfeleistung, einzelne Leistungen und abgegoltene Auslagen wie Benzin, Hard- und Software, Raummiete und Ausfälle für Kursstunden; Privatleistung nur vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 (Vertragsstrafe bis 25.000 Euro und/oder Vertragsausschluss; schwerwiegende Vertragsverstöße Nr. 7: Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, Vorkasse oder Kaution für Leistungen nach Anlage 1.1 und 1.2, Nr. 8: Abrechnung entgegen dem Sachleistungsprinzip, etwa durch Privatrechnungen zur Erstattung bei der Krankenkasse), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Frage 5 (Privatleistungen, etwa für Begleitpersonen im Geburtsvorbereitungskurs, nur nach Vereinbarung vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 03.06.2026
Vertiefung im Ratgeber
- Geburtsvorbereitung und Rückbildung: GKV oder privat
- Partnergebühr im Geburtsvorbereitungskurs berechnen
- Privatrechnung als Hebamme schreiben: Pflichtangaben
Häufige Fragen
Darf eine gesetzlich versicherte Frau eine Kassenleistung selbst bezahlen und die Rechnung bei ihrer Kasse einreichen?
Darf ich für einen Geburtsvorbereitungskurs eine Kaution oder eine Ausfallgebühr verlangen?
Gilt das Sachleistungsprinzip auch für privat versicherte Frauen?
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Das nimmt dir uwupa ab
uwupa kennt den geltenden Vertragsstand und rechnet nach ihm: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Eintrag erklärt einen Begriff und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Wo er Regeln des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V wiedergibt, ist der jeweils geltende Vertragsstand maßgeblich.