Partnergebühr im Geburtsvorbereitungskurs berechnen

Die Partnergebühr im Geburtsvorbereitungskurs ist eine Privatleistung für die Begleitperson: Du vereinbarst sie vor ihrem ersten Kurstermin schriftlich mit ihr und stellst die Rechnung auf ihren Namen aus. Der Frau selbst, deren Kurs die Krankenkasse zahlt, berechnest du daneben nichts, keine Zuzahlung, keine Raum- oder Materialgebühr und auch keine Fehlstunden. Mit ihr privat vereinbaren darfst du nur, was der Vertrag nicht abdeckt, etwa Stunden über das Kontingent hinaus, ebenfalls vorher und schriftlich.
Die Regel: keine Mehrkosten neben dem Kassenkurs
Für gesetzlich Versicherte gilt das Sachleistungsprinzip: Die Kasse zahlt den Kurs, und du rechnest direkt mit ihr ab. Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 des Hebammenhilfevertrags sagt dazu, dass der Versicherten und der Krankenkasse für geregelte Leistungen keine Mehrkosten entstehen dürfen. Das gilt ausdrücklich auch für bereits abgegoltene Auslagen; als Beispiele nennt der Vertrag Benzin, Hard- und Software, Raummiete und Ausfälle für Kursstunden, an denen die Versicherte nicht teilnimmt.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt § 13 Abs. 7. Er zählt die Forderung von Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, einer Vorkasse oder einer Kaution für Vertragsleistungen zu den schwerwiegenden Vertragsverstößen (Nr. 7), ebenso Privatrechnungen an die Versicherte, die sie bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen soll (Nr. 8). Darauf kann ein Vertragsmaßnahmenverfahren folgen, mit einer Vertragsstrafe bis 25.000 Euro, einem Ausschluss vom Vertrag oder beidem (§ 13 Abs. 3).
Privat vereinbaren kannst du nach Anlage 1.1 § 1 Abs. 4 nur zweierlei: Leistungen, die der Vertrag gar nicht als Hebammenhilfe führt, und den Teil, der über Zeitdeckelung oder Kontingent hinausgeht. Beides nur, wenn es vor der Leistung und schriftlich geschieht. Für die Geburtsvorbereitung in der Gruppe liegt das Kontingent bei 168 Einheiten, also 14 Stunden je Versicherter.
Partnergebühr: eine Wahlleistung für die Begleitperson
Die Kasse zahlt den Kurs für die Versicherte, nicht für ihren Partner oder eine andere Begleitperson. Deren Teilnahme nennt die gemeinsame FAQ der Vertragspartner in Frage 5 ausdrücklich als Beispiel einer Wahlleistung: möglich, wenn sie vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart wurde. Einen Betrag nennt der Vertrag nicht, die Höhe legst du selbst fest.
Eine Grenze zieht § 7 des Vertrags: Die Kassenleistung darf nicht vom Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung abhängen. Kommt die Frau allein oder möchte ihre Begleitperson nicht zahlen, bekommt sie ihren Platz im Kurs trotzdem. Die Partnergebühr ist ein Angebot an das Paar, keine Bedingung der Anmeldung.
In die Wahlleistungsvereinbarung gehört, was später jede Rückfrage beantwortet:
- der Name der Begleitperson, die zahlt,
- der Kurs und die Termine, an denen sie teilnimmt,
- der Betrag,
- dass sie ihn selbst zahlt, ganz gleich, ob ihre Krankenkasse etwas erstattet,
- Datum und Unterschrift, und zwar vor ihrem ersten Termin.
Ob ein Häkchen im Anmeldeformular oder eine Mail als schriftlich genügt, sagt weder der Vertrag noch die gemeinsame FAQ. Eindeutig ist eine Vereinbarung, die die Begleitperson vor ihrem ersten Termin unterschreibt.
Die Rechnung geht auf den Namen der Begleitperson
Der Vertrag schreibt nicht vor, an wen die Rechnung über die Partnergebühr geht. Wir raten zum Namen der Begleitperson, aus zwei Gründen. Sie hat teilgenommen und zahlt. Und eine Rechnung an die Schwangere sähe neben ihrem Kassenkurs aus wie eine Zuzahlung zu genau diesem Kurs; diesen Anschein vermeidest du besser ganz. Manche Begleitpersonen reichen den Beleg bei ihrer eigenen Krankenkasse ein. Ob diese Kasse etwas erstattet, entscheidet sie selbst. Aus dem Hebammenhilfevertrag hat die Begleitperson keinen Anspruch, sag dem Paar deshalb keine Erstattung zu.
Auf die Rechnung gehören die Pflichtangaben, die der Beitrag zur Privatrechnung als Hebamme zusammenfasst, dazu die Kursart, die Termine der Begleitperson und der Tag eurer Vereinbarung. Den Namen der Schwangeren brauchst du darauf nicht.
Bleibt die Umsatzsteuer. Geburtsvorbereitung ist als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG befreit, doch die Befreiung hängt am Bezug zur Heilkunde, wie der Beitrag zur Umsatzsteuer für Hebammen zeigt. Bei der Partnergebühr ist das nicht selbstverständlich, denn die Begleitperson ist nicht die Frau, die du betreust. Kläre die Einordnung deshalb vor dem ersten Kurs mit deiner Steuerberatung. Nutzt du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, weist du ohnehin keine Umsatzsteuer aus.
Versäumte Stunden im Kassenkurs: weder Kasse noch privat
Fehlt eine Frau, deren Kurs die Kasse zahlt, an einem Abend, rechnest du ihn dort nicht ab, denn die Leistung ist nicht erbracht, und die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen zählt § 13 Abs. 7 Nr. 3 ebenfalls zu den schwerwiegenden Verstößen. Privat nachberechnen darfst du den Abend auch nicht: Ausfälle für Kursstunden, an denen die Versicherte nicht teilnimmt, sind nach Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 Nr. 3 bereits abgegolten. Eine Ausfallgebühr für den Kassenkurs gibt es damit nicht, auch nicht über eine Klausel in der Anmeldung.
Pausenzeiten sind nach dem Vergütungsverzeichnis nicht abrechenbar. Auf der Versichertenbestätigung für Kurse (Anlage 6, Formular 3.4) stehen deshalb je Termin Datum und Uhrzeit, die Kursdauer ohne Pause. Ein Abend, an dem die Frau fehlte, gehört nicht darauf.
Ein Rechenbeispiel
Mit erfundenen Werten: Dein Kurs hat sieben Abende zu je 120 Minuten, davon 15 Minuten Pause. Abrechenbar sind je Abend 105 Minuten, also 21 Einheiten, im ganzen Kurs 147 von 168 Einheiten. Das Vergütungsverzeichnis sieht je analoge Live-Kurseinheit 0,95 Euro vor (Stand 1. April 2026).
| Fall | Krankenkasse | Privat |
|---|---|---|
| Frau A, an allen sieben Abenden da | 147 Einheiten, 139,65 Euro | nichts |
| Frau B, an zwei Abenden gefehlt | 105 Einheiten, 99,75 Euro | nichts, auch nicht für die zwei Abende |
| Begleitperson von Frau A, an drei Partnerabenden, vorher schriftlich 60 Euro vereinbart | nichts | Rechnung über 60 Euro auf ihren Namen |
| Miete für den Kursraum | keine eigene Position, abgegolten | nichts, auch keine Umlage |
Raum, Material und Videodienst stecken in der Vergütung
Raummiete sowie Hard- und Software nennt Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 ausdrücklich als abgegoltene Auslagen. Die Miete für den Kursraum legst du also nicht auf Frauen um, deren Kurs die Kasse zahlt, und bei einem digitalen Kurs berechnest du weder den Videodienst noch die Technik. Eine Materialpauschale für Kurse führt das Vergütungsverzeichnis nicht; seine Pauschalen gelten Leistungen wie Vorsorge, Geburt oder Wochenbett. Was du im Kurs einsetzt, gehört damit zur Kursleistung.
Eine Umlage für Raum oder Material, die jede Frau für die Teilnahme am Kassenkurs zahlen soll, ist eine solche Mehrkost, ganz gleich, wie sie heißt. Nutzungsgebühren, Vorkasse und Kaution nennt § 13 Abs. 7 Nr. 7 sogar beim Namen, auch eine Kaution, die du nach dem Kurs zurückzahlst.
Selbstzahlerinnen: Absage und Rücktritt vorher regeln
Ob eine Frau über die Kasse läuft oder selbst zahlt, klärst du je Teilnehmerin vor dem Kurs; wie das geht, steht im Beitrag zu Geburtsvorbereitung und Rückbildung abrechnen. Bei einer Selbstzahlerin ergibt sich aus eurer Vereinbarung, was bei Absage oder Rücktritt gilt, und dasselbe gilt für die Begleitperson. Leg deshalb vor dem Kurs schriftlich fest:
- bis wann sie ohne Kosten zurücktreten kann,
- was bei einem späteren Rücktritt gilt,
- ob eine Nachrückerin ihren Platz übernehmen kann,
- was gilt, wenn du selbst einen Termin oder den ganzen Kurs absagst, etwa Ersatztermin oder Erstattung.
Verwendest du dafür dieselben Bedingungen für alle Teilnehmerinnen, sind das Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die §§ 305 bis 310 BGB eigene Regeln aufstellen. Ob eine Rücktrittsregel im Einzelfall wirksam ist, beantwortet eine Rechtsberatung; Beträge oder Prozentsätze geben wir hier bewusst nicht vor.
Was uwupa dabei übernimmt
Kurse führst du in uwupa im Tarif Pro. Ist bei einer Teilnehmerin eine Begleitperson eingetragen, klickst du an ihrer Zeile „Partnerrechnung erstellen“, trägst Name und Anschrift, den vereinbarten Betrag und den Tag der schriftlichen Vereinbarung ein und wählst die Termine, an denen die Begleitperson dabei war. Betrag und Partnerabende hinterlegst du am Kurs als Vorschlag. Der Beleg lautet auf die Begleitperson, nennt die Kursart und nicht die Teilnehmerin, und die Abrechnung der Frau bleibt unverändert. Über 250 Euro verlangt uwupa die vollständige Anschrift, ein Tag der Vereinbarung in der Zukunft wird nicht angenommen, und für jede Begleitperson steht höchstens eine Rechnung, bis du sie stornierst. Den Steuersatz legst du am Kurs fest; als Kleinunternehmerin weist uwupa keine Umsatzsteuer aus.
Für die Frau selbst hält uwupa die Grenze zur Zuzahlung: Hat sie Kassendaten angegeben oder ist ihre Teilnahme mit ihrer Betreuung verknüpft, entsteht eine Kursrechnung an sie nur für Einheiten über dem Kontingent und nur mit dem Tag eurer schriftlichen Vereinbarung. Für einen abgesagten Kurs oder eine abgemeldete Teilnahme entsteht keine Rechnung. Bezahlt wird außerhalb von uwupa, uwupa zieht kein Geld ein. Den Beleg druckst du oder gibst ihn als Datei weiter, eine Mail an die Begleitperson verschickt uwupa nicht. Was sonst dazugehört, zeigt die Seite mit allen Funktionen.
Häufige Fragen
Darf ich versäumte Kursstunden privat berechnen?
Auf wessen Namen stelle ich die Rechnung für die Begleitperson aus?
Darf ich eine Raumgebühr auf die Teilnehmerinnen umlegen?
Was muss in der schriftlichen Vereinbarung über die Partnergebühr stehen?
Muss ich auf die Partnergebühr Umsatzsteuer ausweisen?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
Quellen dieses Beitrags:
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 2 (keine Mehrkosten für vertraglich geregelte Leistungen, auch nicht für abgegoltene Auslagen wie Benzin, Hard- und Software, Raummiete und Ausfälle für Kursstunden, an denen die Versicherte nicht teilnimmt), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 Abs. 4 (Privatleistung für Leistungen außerhalb des Vertrags oder über Zeitdeckelung und Kontingente hinaus, nur vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 7 (Leistungserbringung nicht abhängig vom Abschluss einer privaten Wahlleistungsvereinbarung) und § 9 (Abrechnung nach dem Sachleistungsprinzip mit der Krankenkasse), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 13 Abs. 3 (Vertragsstrafe bis 25.000 Euro oder Vertragsausschluss) und Abs. 7 Nr. 3, 7 und 8 (schwerwiegende Verstöße: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen; Eigenbeteiligungen, Zuzahlungen, Nutzungsgebühren, Vorkasse oder Kaution für Vertragsleistungen; Privatrechnungen an die Versicherte zur Erstattung bei der Kasse), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 4 (4010X Geburtsvorbereitung in der Gruppe: 0,95 Euro je Live-Einheit, je Versicherter bis zu 168 Einheiten gleich 14 Stunden, Pausenzeiten nicht abrechenbar) und Nr. 6 (Materialpauschalen, keine für Kurse), Stand 01.04.2026
- Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 3.4 (Versichertenbestätigung Kurse: Datum und Uhrzeit je Termin, Kursdauer ohne Pausenzeiten), Stand 01.04.2026
- Gemeinsame FAQ und Umsetzungshinweise der Vertragspartner, Frage 5 (Privatleistungen auch als Wahlleistung für Begleitpersonen im Geburtsvorbereitungskurs, wenn vor der Leistungserbringung und schriftlich vereinbart), Stand 03.06.2026
- § 4 Nr. 14 UStG (Steuerbefreiung für Heilbehandlungen) und § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung), Stand 20.10.2026
- §§ 305 bis 310 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), Stand 20.10.2026
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