Umsatzsteuer bei Hebammen: Was steuerfrei ist und was nicht

Kaum ein Steuerthema sorgt bei Hebammen für so viel Unsicherheit wie die Umsatzsteuer. Dabei ist die Grundregel freundlich: Deine Hebammenhilfe ist als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit. Interessant wird es erst am Rand, bei Angeboten ohne Bezug zur Heilkunde. Genau diesen Rand nimmt sich dieser Beitrag vor. Einen Überblick über alle Steuerarten, von der Einkommensteuer bis zu den Vorauszahlungen, findest du im Beitrag Steuern für freiberufliche Hebammen.
Deine Hebammenhilfe ist von der Umsatzsteuer befreit
Das Umsatzsteuergesetz befreit Heilbehandlungen, die du im Rahmen deiner Arbeit als Hebamme erbringst. Darunter fällt deine gesamte originäre Tätigkeit: die Beratung und Vorsorge in der Schwangerschaft, die Hilfe bei der Geburt, die Betreuung im Wochenbett und die Stillberatung bis zum Ende der Stillzeit. Auch Geburtsvorbereitung und Rückbildung gehören dazu, denn beide dienen der Vorbeugung und sind Teil der Hebammenhilfe.
Für diese Leistungen weist du keine Umsatzsteuer aus und führst keine ab, ganz gleich, ob die Krankenkasse zahlt oder die Frau selbst. Wichtig ist nur eine Unterscheidung: Die Befreiung betrifft allein die Umsatzsteuer. Einkommensteuer auf deinen Gewinn zahlst du wie jede andere Freiberuflerin auch.
Wo die Befreiung endet
Die Befreiung hängt am Bezug zur Heilkunde. Maßstab ist, ob eine Leistung der Vorbeugung, der Betreuung oder der Behandlung im Rahmen der Hebammenhilfe dient. Fehlt dieser Bezug, kann Umsatzsteuer anfallen. Typische Kandidaten dafür sind:
- Reine Wohlfühlangebote, etwa Verwöhnmassagen oder Kurse, bei denen Entspannung im Vordergrund steht und kein medizinischer Anlass besteht.
- Warenverkauf, zum Beispiel Öle, Tees oder Stillzubehör, das du an die Frauen weiterverkaufst.
- Vermietung von Geräten, wenn sie nicht Teil einer Behandlung ist.
- Honorare außerhalb der Behandlung, etwa für Vorträge oder Texte in Zeitschriften.
Ob ein einzelnes Angebot wirklich steuerpflichtig ist, entscheidet der Einzelfall. Das Finanzamt schaut dabei auf den Inhalt, nicht auf den Namen: Ein Kurs wird nicht zur Heilbehandlung, nur weil Rückbildung im Titel steht, und umgekehrt verliert ein fachlich geführter Kurs seine Befreiung nicht durch einen lockeren Namen. Wie du Geburtsvorbereitung und Rückbildung gegenüber der Krankenkasse abrechnest, liest du im Beitrag zur Abrechnung von Geburtsvorbereitung und Rückbildung.
So ordnest du ein neues Angebot ein
Bevor du ein neues Angebot in dein Programm nimmst, helfen dir vier Leitfragen:
- Gibt es einen medizinischen Anlass oder dient das Angebot der Vorbeugung im Rahmen der Hebammenhilfe?
- Würdest du die Leistung fachlich dokumentieren, so wie einen Besuch oder einen Kurs deiner Hebammenarbeit?
- Erbringst du eine Behandlung oder verkaufst du eine Ware?
- Steht die Gesundheit der Frau im Vordergrund oder das Verwöhnen?
Je öfter deine Antworten in Richtung Gesundheit und Hebammenhilfe zeigen, desto eher bleibt es bei der Befreiung. Bleiben Zweifel, klärst du die Einordnung vor dem Start und nicht erst bei der Steuererklärung.
Wenn ein Angebot steuerpflichtig ist
Steuerpflichtig heißt nicht automatisch, dass du Umsatzsteuer abführen musst. Für kleine Nebenumsätze gibt es die Kleinunternehmerregelung, und deine steuerfreien Heilbehandlungen zählen bei deren Grenzen in der Regel nicht mit. Oft geht es also nur um einen überschaubaren Rest neben deiner eigentlichen Arbeit. Die aktuellen Grenzbeträge und wie die Regelung funktioniert, liest du im eingangs verlinkten Überblick zu den Steuern.
Wichtig sind saubere Aufzeichnungen: Trenne steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen von Anfang an, damit du am Jahresende nicht sortieren musst. Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, gehört auf die Rechnung ein kurzer Hinweis statt der Umsatzsteuer. Wie der aussieht, zeigt dir der Beitrag zur Privatrechnung als Hebamme.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Aus steuerfreien Umsätzen entsteht kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die du selbst beim Einkauf von Material zahlst, bekommst du also nicht erstattet. Sie ist aber Teil deiner Betriebsausgaben und senkt deinen Gewinn bei der Einkommensteuer.
Im Zweifel fragst du zuerst
Bei allem, was nicht eindeutig Hebammenhilfe ist, gilt eine einfache Reihenfolge: erst einordnen lassen, dann anbieten. Deine Steuerberatung kann jedes geplante Angebot vorab bewerten, bei grundsätzlichen Fragen hilft auch das Finanzamt weiter. Eine Einordnung im Nachhinein ist deutlich unangenehmer, weil sich die Steuer dann aus Preisen ergibt, die du längst genommen hast.
Die Einordnung ist außerdem keine einmalige Sache. Wenn du dein Kursprogramm änderst, neue Angebote aufnimmst oder Warenverkauf dazukommt, lohnt ein kurzer neuer Blick. Halte die Antwort schriftlich fest, dann bleibst du bei Rückfragen gelassen.
Was uwupa dir dabei abnimmt
In uwupa sind deine Einnahmen aus Rechnungen automatisch erfasst und den Leistungen zugeordnet. So siehst du jederzeit, welcher Umsatz aus welchem Angebot stammt, und deine Steuerkanzlei kann die Einordnung ohne Suchen prüfen. Auf Privatrechnungen ist die Kleinunternehmer-Behandlung schon berücksichtigt, und die Buchhaltung ab Tarif Pro erstellt aus deinen Zahlen die Einnahmenüberschussrechnung. Verbindlich einordnen kann deine Angebote nur deine Steuerberatung, dieser Beitrag und deine Software leisten die Vorarbeit.
Häufige Fragen
Sind Hebammenleistungen umsatzsteuerfrei?
Muss ich als Hebamme eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Ist der Verkauf von Ölen, Tees oder Stillzubehör umsatzsteuerpflichtig?
Sind Geburtsvorbereitung und Rückbildung umsatzsteuerfrei?
Bekomme ich als Hebamme Vorsteuer erstattet?
Das nimmt dir uwupa ab
Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, monatlich kündbar.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.
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