Ratgeber

Hebamme Privatversicherte abrechnen

Privatversicherte und Beihilfe als Hebamme abrechnen

Zwei Mappen in Flieder und Rosé mit Papierstapeln, ein Füller und ein heller Briefumschlag auf einem Holzschreibtisch.

Privatversicherte rechnest du als Hebamme nicht mit einer Krankenkasse ab. Du schreibst der Frau selbst eine Rechnung, in fast allen Bundesländern nach der Gebührenordnung für Hebammen deines Landes, und sie reicht diese bei ihrer privaten Krankenversicherung ein, ist sie beihilfeberechtigt, auch bei ihrer Beihilfestelle. Anders ist es, wenn eine öffentliche Stelle zahlt: Bekommt die Frau Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, klärst du vor der ersten Leistung, wer die Kosten übernimmt. Trägt sie die Gesundheitskarte einer Krankenkasse, rechnest du über diese Kasse ab.

Fünf Lagen außerhalb der gesetzlichen Kasse

Der Hebammenhilfevertrag gilt für gesetzlich Versicherte (§ 1). Für sie rechnest du nach dem Sachleistungsprinzip mit ihrer Krankenkasse ab (§ 9). Für alle anderen Frauen gilt der Vertrag nicht. Ausgangspunkt ist dann der Behandlungsvertrag: Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet die Frau die vereinbarte Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

Wer die Hebamme bezahlt, wenn die Frau nicht gesetzlich versichert ist, Stand 20. Oktober 2026
Lage der FrauWer dich bezahltGrundlageWas du vorher klärst
Privat versichertDie Frau selbst, sie holt sich das Geld von ihrer VersicherungGebührenordnung deines Landes (in Sachsen eure schriftliche Vereinbarung), BehandlungsvertragDie voraussichtlichen Kosten in Textform, wenn ihr Tarif sie nicht sicher deckt (§ 630c Abs. 3 BGB)
Beihilfeberechtigt und privat versichertDie Frau selbst, Beihilfe und Versicherung erstatten ihr je einen TeilGebührenordnung deines Landes; beim Bund § 42 Abs. 1 Nr. 2 BBhVDie voraussichtlichen Kosten in Textform, wenn Beihilfe und Tarif sie nicht sicher decken (§ 630c Abs. 3 BGB)
Sozialhilfe mit Gesundheitskarte einer KrankenkasseDie Krankenkasse auf der Karte§ 264 Abs. 2 und 4 SGB V, HebammenhilfevertragDie Karte, wie bei jeder Versicherten
Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen ohne KarteSozialamt oder die zuständige Behörde§ 50 SGB XII, § 4 Abs. 2 und 3 AsylbLGDie schriftliche Kostenübernahme, die Sätze und den Empfänger der Rechnung
Nicht versichertDie Frau selbst als SelbstzahlerinGebührenordnung deines Landes, BehandlungsvertragDie Vergütung schriftlich, bevor du die erste Leistung erbringst

Die Frau mit privater Zusatzversicherung bleibt gesetzlich versichert. Du rechnest mit ihrer Kasse ab, und eine Privatrechnung für Kassenleistungen, die sie bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen soll, zählt der Vertrag zu den schwerwiegenden Verstößen (§ 13 Abs. 7 Nr. 8). Privat bleibt nur, was ihr vorher schriftlich als Wahlleistung vereinbart habt.

Privat versichert: die Rechnung nach der Gebührenordnung deines Landes

Die Länder regeln die Vergütung der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in eigenen Gebührenordnungen. In der Regel knüpfen sie an die Sätze des Hebammenhilfevertrags an und erlauben ein Vielfaches davon. Die Positionsnummern und Leistungen kennst du damit schon aus dem Vergütungsverzeichnis; was sich ändert, ist der Satz.

Ein Beispiel ist die Bayerische Hebammengebührenverordnung (HebGebV) in der Fassung, die seit dem 1. April 2019 gilt. Sie regelt die Vergütung der freiberuflichen Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 1). Gebühren, Zuschläge, Auslagen und Wegegeld richten sich nach der Hebammen-Vergütungsvereinbarung, also der Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V (§ 2 Abs. 1). Gebühren darfst du bis zum Doppelten berechnen und bemisst sie nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung (§ 2 Abs. 2). Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für Arznei und Material sowie Betriebskostenpauschalen bleiben beim einfachen Satz (§ 2 Abs. 3).

Andere Länder setzen andere Höchstsätze, teils getrennt nach Art der Leistung, und manche steigern auch das Wegegeld. Maßgeblich ist der aktuelle Verordnungstext deines Landes. Eine Ausnahme: In Sachsen galt die Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung nur bis zum 31. Dezember 2010. Dort vereinbarst du die Vergütung schriftlich mit der Frau, bevor du die Leistung erbringst.

Die Rechnung geht an die Frau. Sie schuldet dir die Vergütung unabhängig davon, wie viel ihr Tarif erstattet. Deckt ihr Tarif die Kosten nicht sicher, informierst du sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB). Nenne je Zeile Positionsnummer und gewählten Satz. Was sonst auf die Rechnung gehört, steht im Beitrag Privatrechnung als Hebamme schreiben, warum keine Umsatzsteuer anfällt, im Beitrag zur Umsatzsteuer für Hebammen.

Beihilfe: eine Rechnung, zwei Stellen

Ist eine privat versicherte Frau selbst beihilfeberechtigt, etwa als Beamtin, oder als Ehe- oder Lebenspartnerin eines Beamten berücksichtigungsfähig, erstattet der Dienstherr einen Teil der Kosten und ihre Versicherung den Rest nach ihrem Tarif. Beim Bund ist die Hebamme „im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung“ beihilfefähig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BBhV). Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person selbst, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartnerinnen und 80 Prozent für Kinder; für die Beihilfeberechtigte gelten 70 Prozent etwa bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern oder in der Elternzeit (§ 46 Abs. 2 und 3 BBhV). Für Landesbeamtinnen gilt das Beihilferecht ihres Landes.

Für dich bleibt es bei einer Rechnung an die Frau. Sie reicht sie bei beiden Stellen ein, bei der Beihilfe als Zweitschrift oder Kopie (§ 51 Abs. 3 BBhV), und was über dem anerkannten Satz liegt, trägt sie selbst. Weil du nicht weißt, ob Beihilfe und Versicherung deinen Satz voll erstatten, informierst du sie vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten (§ 630c Abs. 3 BGB).

Sozialamt und Asylbewerberleistungsgesetz: erst die Kostenübernahme

Die Sozialhilfe umfasst bei Schwangerschaft und Mutterschaft ausdrücklich die Hebammenhilfe (§ 50 Nr. 1 SGB XII). Ist die Frau nicht versichert und bekommt sie laufend Sozialhilfe, übernimmt nach § 264 Abs. 2 SGB V eine Krankenkasse ihre Versorgung. Sie bekommt eine elektronische Gesundheitskarte und dieselben Leistungsarten wie Versicherte, Schwangerschaft und Mutterschaft eingeschlossen (§ 264 Abs. 4 mit § 11 Abs. 1 SGB V). Mit dieser Karte rechnest du über die Kasse ab, die Kosten erstattet ihr der Sozialhilfeträger (§ 264 Abs. 7).

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist werdenden Müttern und Wöchnerinnen unter anderem Hebammenhilfe zu gewähren (§ 4 Abs. 2 AsylbLG), und die zuständige Behörde stellt die Versorgung sicher (§ 4 Abs. 3). Was darüber hinausgeht, kann die Behörde als sonstige Leistung gewähren, etwa wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1). Verlangt es das Land, übernimmt eine Krankenkasse diese Versorgung gegen Kostenerstattung (§ 264 Abs. 1 SGB V); sonst bestätigt die Behörde die Übernahme selbst, etwa mit einem Behandlungsschein. Hält sich die Frau seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und hat sie die Dauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, gilt das SGB XII entsprechend (§ 2 Abs. 1 AsylbLG), und sie fällt unter § 264 Abs. 2 SGB V.

Hat die Frau keine Karte, lass dir die Kostenübernahme vor der ersten Leistung schriftlich geben, mit Zeitraum und Leistungen, und frag, an wen die Rechnung geht und nach welchen Sätzen. Für die Hilfen nach § 50 SGB XII gelten die Regeln des Fünften Buches über die Leistungserbringer, zu denen der Vertrag nach § 134a SGB V gehört (§ 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Bayern schreibt die Beträge nach den Vergütungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich vor, wenn ein Sozialhilfeträger die Hilfe selbst gewährt, weil § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Frau von der Übernahme durch eine Kasse ausnimmt (§ 2 Abs. 4 HebGebV). Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Vergütung nur für Ärzte und Zahnärzte (§ 4 Abs. 3); frag dort die Behörde nach den Sätzen. Was im Einzelfall übernommen wird, entscheidet die Behörde.

Nicht versichert: Selbstzahlerin oder Eilfall

Ist die Frau weder gesetzlich noch privat versichert und bekommt sie keine Leistungen einer Behörde, zahlt sie als Selbstzahlerin selbst, nach der Gebührenordnung deines Landes, in Sachsen nach eurer schriftlichen Vereinbarung. Frag nach, ob sie wirklich ohne Schutz ist: Die Versicherungspflicht erfasst auch Menschen ohne andere Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich oder bisher gar nicht versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Ist sie danach gesetzlich versichert, gilt für deine Leistungen der Hebammenhilfevertrag.

Hilfst du einer hilfebedürftigen Frau in einem Eilfall, etwa bei einer Geburt, bevor eine Behörde eingeschaltet werden konnte, kannst du die Erstattung deiner Aufwendungen beim Sozialhilfeträger beantragen (§ 25 SGB XII), bei Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der dortigen Behörde (§ 6a AsylbLG). Beide Normen verlangen den Antrag in angemessener Frist, stell ihn also gleich nach dem Einsatz.

Wie uwupa Privatrechnungen abbildet

In uwupa legst du in deiner Privatpreisliste die Steigerungsfaktoren fest, getrennt für Leistungen, geburtshilfliche Leistungen, Wegegeld und Materialpauschalen, und uwupa rechnet damit die Sätze des Vergütungsverzeichnisses durch. Für fünfzehn der sechzehn Länder ist ein Vorschlag vorbelegt, für Sachsen bewusst keiner; gespeichert wird nur, was du selbst bestätigst. Die Liste druckst du aus und gibst sie der Frau, bevor ihr die Vergütung vereinbart. Privatpreisliste und Privatrechnung gehören schon zum Tarif Basis.

Für eine Frau ohne gesetzliche Kasse erklärst du in ihrer Betreuung, dass du sie nicht über die gesetzliche Kasse abrechnest. Danach wählst du unter „Aus der Akte übernehmen“ die dokumentierten Besuche aus, die auf ihre Rechnung sollen, und uwupa setzt je Zeile den Preis aus deiner Privatpreisliste ein. Zahlt eine andere Stelle, etwa das Sozialamt, wählst du in der Akte einen Rechnungsempfänger aus deinem Adressbuch. Die Rechnung geht dann an diese Stelle und nennt die Frau als die Person, für die du geleistet hast. Mehr zur Kassenrechnung zeigt die Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Häufige Fragen

Nach welcher Gebührenordnung rechne ich mit Privatversicherten ab?
Nach der Gebührenordnung für Hebammen des Bundeslandes, in dem du tätig bist. In der Regel knüpfen die Länder an die Sätze des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V an und erlauben ein Vielfaches davon; die Positionsnummern bleiben dieselben. Eine Ausnahme ist Sachsen: Die Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung galt nur bis zum 31. Dezember 2010, dort vereinbarst du die Vergütung vor der Leistung schriftlich mit der Frau.
Welchen Steigerungssatz darf ich bei Privatversicherten nehmen?
Höchstens den Satz, den die Verordnung deines Landes nennt, und innerhalb dieses Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls. In Bayern sind es nach § 2 Absatz 2 der Hebammengebührenverordnung bis zum Doppelten, bemessen vor allem nach Schwierigkeit und Zeitaufwand; Wegegeld, Zuschläge und Auslagen bleiben dort beim einfachen Satz. Andere Länder setzen andere Höchstsätze, deshalb schlägst du im aktuellen Text deines Landes nach.
Zahlt die Beihilfe Hebammenleistungen vollständig?
Nein. Die Beihilfe erstattet einen Bemessungssatz der beihilfefähigen Kosten. Beim Bund sind das nach § 46 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich 50 Prozent für die beihilfeberechtigte Person selbst, 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartnerinnen und 80 Prozent für Kinder; nach Absatz 3 gelten für die Beihilfeberechtigte 70 Prozent etwa bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern oder in der Elternzeit. Beihilfefähig sind die Kosten der Hebamme im Rahmen der Gebührenordnung des Landes (§ 42 Absatz 1 Nummer 2). Den Rest trägt die private Krankenversicherung der Frau nach ihrem Tarif oder sie selbst. Für Landesbeamtinnen gilt das Beihilferecht ihres Landes.
Wie rechne ich die Betreuung einer Frau mit Asylbewerberleistungen ab?
Trägt sie die Gesundheitskarte einer Krankenkasse, rechnest du über diese Kasse ab. Ohne Karte zahlt die zuständige Behörde, die nach § 4 Absatz 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes unter anderem die Hebammenhilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sicherstellt. Lass dir die Kostenübernahme vor der ersten Leistung schriftlich geben und frag, an wen die Rechnung geht und nach welchen Sätzen du abrechnest.
Was mache ich, wenn die Frau gar nicht versichert ist?
Dann zahlt sie selbst, und du rechnest nach der Gebührenordnung deines Landes ab, ohne Verordnung nach eurer schriftlichen Vereinbarung. Frag nach, ob nicht doch eine Versicherungspflicht greift, denn § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V erfasst auch Menschen ohne andere Absicherung im Krankheitsfall. Hast du einer hilfebedürftigen Frau in einem Eilfall geholfen, kannst du die Erstattung beim Sozialhilfeträger beantragen (§ 25 SGB XII), und zwar in angemessener Frist.
Darf ich einer gesetzlich Versicherten mit Zusatzversicherung privat rechnen?
Nicht für Leistungen, die die Kasse nach dem Hebammenhilfevertrag bezahlt. Mit Zusatzversicherung bleibt sie gesetzlich versichert, und eine Privatrechnung, die sie bei ihrer Kasse zur Erstattung einreichen soll, zählt nach § 13 Absatz 7 Nummer 8 des Vertrags zu den schwerwiegenden Verstößen. Privat berechnen darfst du nur Leistungen außerhalb des Vertrags, die ihr vorher schriftlich vereinbart habt.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.

Quellen dieses Beitrags:

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, § 1 (Anspruch der gesetzlich Versicherten auf Hebammenhilfe), § 9 (Abrechnung nach dem Sachleistungsprinzip mit der Krankenkasse) und § 13 Abs. 7 Nr. 8 (Privatrechnungen zur Erstattung bei der Krankenkasse als schwerwiegender Vertragsverstoß), Stand 01.04.2026
  • § 630a Abs. 1 BGB (Vergütung durch die Patientin, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist) und § 630c Abs. 3 BGB (Information über die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Behandlung in Textform, wenn die vollständige Übernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist), gelesen am 20.10.2026
  • Bayerische Hebammengebührenverordnung (HebGebV, BayRS 2124-1-3-G) vom 23.03.2011, Fassung gültig ab 01.04.2019: § 1 (Vergütung der freiberuflichen Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung), § 2 Abs. 1 (Grundlage Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a SGB V), Abs. 2 (bis zum Doppelten nach Schwierigkeit und Zeitaufwand), Abs. 3 (einfacher Satz für Wegegeld, Zuschläge, Auslagen und Betriebskostenpauschalen), Abs. 4 (Beträge nach den Vergütungsregeln der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein Sozialhilfeträger in den Fällen des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach § 50 SGB XII leistet), gesetze-bayern.de, gelesen am 20.10.2026
  • Sächsische Hebammenhilfe-Gebührenverordnung, Fassung gültig vom 25.05.2007 bis 31.12.2010, außer Kraft, REVOSax, gelesen am 20.10.2026
  • Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 4 Abs. 1 (Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig), § 42 Abs. 1 Nr. 2 (Hebamme im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung beihilfefähig), § 46 Abs. 2 und 3 (Bemessungssätze 50, 70 und 80 Prozent, 70 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern oder in der Elternzeit) und § 51 Abs. 3 (Antrag, Belege als Zweitschrift oder Kopie), gelesen am 20.10.2026
  • § 50 Nr. 1 SGB XII (Hebammenhilfe als Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft), § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (für die Hilfen nach §§ 47 bis 51 gelten die Regelungen des Vierten Kapitels SGB V über die Leistungserbringer außer §§ 82 bis 87e, damit auch § 134a SGB V) und § 25 SGB XII (Erstattung von Aufwendungen im Eilfall auf Antrag in angemessener Frist), gelesen am 20.10.2026
  • § 264 Abs. 1, 2, 4 und 7 SGB V (Übernahme der Versorgung durch eine Krankenkasse für nicht Versicherte mit Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG, Ausnahmen nach Abs. 2 Satz 2, elektronische Gesundheitskarte, § 11 Abs. 1 entsprechend, Erstattung durch den zuständigen Träger) und § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft), gelesen am 20.10.2026
  • § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall), gelesen am 20.10.2026
  • Asylbewerberleistungsgesetz, § 4 Abs. 2 und 3 (Hebammenhilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Sicherstellung durch die zuständige Behörde, Vergütungsregel nur für Ärzte und Zahnärzte), § 6 Abs. 1 (sonstige Leistungen, insbesondere wenn im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich), § 6a (Erstattung von Aufwendungen anderer im Eilfall) und § 2 Abs. 1 (entsprechende Anwendung des SGB XII nach 36 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung und ohne rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer), gesetze-im-internet.de, gelesen am 20.10.2026

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