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Wochenbett abrechnen Hebamme

Wochenbett abrechnen als Hebamme: Kontingente 2026

Offener Wochenplaner mit Stift, gefaltetem Mulltuch und kleiner Tischuhr, im Hintergrund eine gepackte Tasche auf einem Stuhl.

Das Wochenbett rechnest du nach dem Hebammenhilfevertrag in 5-Minuten-Einheiten ab: bis zum zehnten Lebenstag über die Positionsnummer 301XX mit bis zu 20 Kontakten, danach bis zum Ende der zwölften Lebenswoche über 303XX mit bis zu 16 Kontakttagen. Je Besuch sind im frühen Wochenbett bis zu 18 Einheiten abrechenbar, in den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung im Wochenbett bei dieser Frau bis zu 24, im späten Wochenbett bis zu 12. Was darüber hinausgeht, braucht eine ärztliche Anordnung.

Alle Zahlen stammen aus dem Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V in der Fassung vom 1. April 2026 und aus den gemeinsamen FAQ der Vertragspartner.

Frühes und spätes Wochenbett: die Grenzen des Vertrags

Der Vertrag teilt das Wochenbett in zwei Abschnitte. Das frühe Wochenbett beginnt mit dem Tag der Geburt, der als erster Lebenstag zählt, und endet am zehnten Lebenstag. Das späte Wochenbett beginnt am elften Lebenstag und endet mit der vollendeten zwölften Lebenswoche. Nach dem Wortlaut des Vertrags ist das der 84. Lebenstag. Die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner verweisen für das Ende auf § 24d SGB V: Anspruch bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt (Frage 48).

Ein Beispiel macht die Zählung greifbar. Kommt das Kind am 1. März zur Welt, ist der 1. März der erste Lebenstag. Das frühe Wochenbett reicht vom 1. bis zum 10. März, das späte vom 11. März bis zum 23. Mai. Wer den Tag der Geburt nicht mitzählt, landet mit jeder Grenze einen Tag zu spät. Die Begriffe im Einzelnen erklärt der Lexikon-Eintrag frühes und spätes Wochenbett. Reicht ein Besuch über Mitternacht, zählt er vollständig für den Tag, an dem er begonnen hat.

Welche Positionsnummern das Wochenbett kennt

Im Vergütungsverzeichnis stehen die Hilfeleistungen im Wochenbett unter der Kategorie 3. Der Vertrag nennt sie Gebührenpositionen. Fünf davon brauchst du für die Betreuung nach der Geburt.

Hilfeleistungen im Wochenbett nach Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 des Hebammenhilfevertrags, Stand 1. April 2026
PositionsnummerZeitraumGrenzenVergütung je Einheit
301XX Hilfeleistung im frühen Wochenbett1. bis 10. Lebenstag20 Kontakte insgesamt, 2 je Tag, 18 Einheiten je Kontakt und je Tag6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro
302X5 frühes Wochenbett nach stationärer Geburt, als Beleghebammefrühes Wochenbett6 Einheiten je Tag4,95 Euro, mit Zuschlag 5,79 Euro
303XX Hilfeleistung im späten Wochenbett11. Lebenstag bis Ende der 12. Lebenswoche16 Kontakttage, 1 Kontakt je Tag, 12 Einheiten je Kontakt und je Tag6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro
304XX beim Kind im frühen Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter1. bis 10. Lebenstag20 Kontakte insgesamt, 2 je Tag, 18 Einheiten je Kontakt und je Tag6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro
305XX beim Kind im späten Wochenbett bei Abwesenheit der Mutter11. Lebenstag bis Ende der 12. Lebenswoche8 Kontakttage, 1 Kontakt je Tag, 12 Einheiten je Kontakt und je Tag6,19 Euro, mit Zuschlag 7,24 Euro

Die beiden letzten Stellen der fünfstelligen Positionsnummer sagen, wie und wann du geholfen hast. Die vierte Stelle steht für den Zuschlag: 0 ohne, 1 mit. Die fünfte Stelle nennt die Art der Leistung: 1 für aufsuchend bei der Frau, 2 für nicht-aufsuchend, etwa in deiner Praxis, 3 für Videobetreuung, 4 für die telefonische Kurzberatung und 5 für die Leistung als Beleghebamme. Der Hausbesuch am Dienstagvormittag ist also 30101, derselbe Besuch am Sonntag 30111. Für die telefonische Kurzberatung führt das Positionsnummernverzeichnis keine Variante mit Zuschlag.

Den Zuschlag gibt es zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Maßgeblich ist der Beginn jeder einzelnen Einheit, ein Abendbesuch kann deshalb Einheiten mit und ohne Zuschlag enthalten. Mehr dazu steht im Beitrag über Zuschläge für Wochenende, Feiertag und Nacht.

Kontakte, Kontakttage und Einheiten: wie das Kontingent zählt

Jede Wochenbett-Position ist mehrfach begrenzt: durch die Zahl der Kontakte am Tag, die Einheiten je Kontakt, die Einheiten am Tag und eine Gesamtzahl. Eine Einheit sind fünf zusammenhängende, abgeschlossene Minuten. Angefangene Minuten zählen nicht, aus 47 Minuten werden 9 Einheiten.

  • Im frühen Wochenbett zählt der Vertrag Kontakte: bis zu 20 von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag, höchstens zwei am Tag, und von diesen beiden darf nur der zweite eine Videobetreuung sein. Ein Kontakt umfasst bis zu 18 Einheiten, also 90 Minuten, und der ganze Tag ebenso. Zwei getrennte Besuche am selben Tag teilen sich die 18 Einheiten.
  • Im späten Wochenbett zählt der Vertrag Kontakttage: bis zu 16 vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, mit einem Kontakt am Tag und bis zu 12 Einheiten, also 60 Minuten. Ein Kontakttag ist jeder Tag, an dem du in dieser Position Hilfe leistest.
  • Eine Videobetreuung ist in beiden Abschnitten bis zu 6 Einheiten lang, eine telefonische Kurzberatung bis zu 2 Einheiten, höchstens eine am Tag. Beide ersetzen nach dem Vertrag eine analoge Leistung und werden auf das Kontingent angerechnet.

Das Kontingent gilt je Versicherte, nicht je Hebamme. Besucht deine Urlaubsvertretung die Frau im frühen Wochenbett, zählen ihre Kontakte bei den 20 mit. Wie die Grenzen grundsätzlich aufgebaut sind, erklärt der Beitrag zu den Kontingenten der Vergütungsvereinbarung, die Zeitzählung selbst der Beitrag zu den 5-Minuten-Einheiten.

Ein Rechenbeispiel

Das Kind kommt am 1. März zur Welt. Du besuchst die Frau zum ersten Mal am 2. März, dann am 6. und am 20. März, jeweils an einem Tag von Montag bis Freitag tagsüber, also ohne Zuschlag.

Drei Hausbesuche im Wochenbett, Vergütung nach Anlage 1.1 Stand 1. April 2026
BesuchDauer und EinheitenAbrechenbarBetrag
2. März, 2. Lebenstag, erster Besuch, 10:00 bis 11:50 Uhr110 Minuten, 22 Einheiten22 Einheiten 30101, Grenze 24136,18 Euro
6. März, 6. Lebenstag, 9:00 bis 10:45 Uhr105 Minuten, 21 Einheiten18 Einheiten 30101, Grenze 18111,42 Euro
20. März, 20. Lebenstag, 14:00 bis 15:10 Uhr70 Minuten, 14 Einheiten12 Einheiten 30301, Grenze 1274,28 Euro
Materialpauschale Wochenbett lang (61200)einmal, erster Besuch bis zum vierten Tag nach der Geburt135,17 Euro

Zusammen sind das 357,05 Euro, dazu kommt das Wegegeld für jede Fahrt zur Frau. Am 6. und am 20. März dauert der Besuch länger, als das Kontingent trägt: Abgerechnet werden 18 und 12 Einheiten, die drei und zwei Einheiten darüber bleiben unbezahlt, es sei denn, eine ärztliche Anordnung liegt vor. Wie die Fahrten berechnet und bei mehreren Frauen geteilt werden, zeigt der Beitrag zum Wegegeld.

Die erste aufsuchende Betreuung und die ersten drei Lebenstage

Am Anfang des Wochenbetts ist mehr Zeit abrechenbar. In den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung im Wochenbett ist die Position 301X1 bis zu 24 Einheiten abrechenbar, also 120 Minuten statt 90. Die gemeinsame FAQ der Vertragspartner präzisiert drei Punkte:

  • Der erste Besuch löst die Erweiterung nur aus, wenn er im frühen Wochenbett liegt, also bis zum zehnten Lebenstag. Wer die Frau erst am zwölften Lebenstag zum ersten Mal sieht, rechnet 303XX mit 12 Einheiten ab.
  • Die beiden Regeln addieren sich nicht. Fällt der erste Besuch auf den zweiten Lebenstag, gelten an diesem Tag 24 Einheiten, nicht 48.
  • Die Erweiterung gilt nur für die aufsuchende Betreuung im frühen Wochenbett. Für 301X2, für das späte Wochenbett und für die Hilfeleistung beim Kind bei Abwesenheit der Mutter (304XX) bleibt es bei 18 beziehungsweise 12 Einheiten.

Der Vertrag knüpft die 24 Einheiten an die erste aufsuchende Hilfeleistung im Wochenbett, nicht an deinen ersten Besuch, und das Kontingent gilt je Versicherte. Hat schon eine andere Hebamme die Frau im Wochenbett aufgesucht, etwa deine Vertretung, löst dein erster Besuch die 24 Einheiten nicht mehr aus. Er trägt sie dann nur, wenn er in den ersten drei Lebenstagen liegt.

Der Beginn der ersten aufsuchenden Wochenbettbetreuung entscheidet auch über die Materialpauschale. Übernimmst du die aufsuchende Wochenbettbetreuung nicht mehr als vier Tage nach der Geburt, rechnest du einmal die Materialpauschale Wochenbett lang ab (61200, 35,17 Euro). Beginnt sie später, ist es die Materialpauschale Wochenbett kurz (61300, 21,79 Euro). Bei einer Geburt am 1. März ist der 5. März der letzte Tag für die lange Pauschale.

Hilfeleistung beim Kind bei Abwesenheit der Mutter und die Zeit nach einer Totgeburt

Für das Kind gibt es eigene Positionen, wenn die Mutter es nicht selbst versorgen kann: 304XX im frühen und 305XX im späten Wochenbett. Der Vertrag nennt dafür die Pflegschaft oder die Adoption des Kindes sowie den Tod oder die Erkrankung der Mutter. Du leistest die Hilfe dann bei der Person, die das Kind betreut, rechnest mit der Krankenkasse des Kindes ab und gibst in den Abrechnungsdaten eine Begründung an. Im späten Wochenbett sind hier 8 Kontakttage abrechenbar, nicht 16. Befindet sich das Kind in Pflegschaft oder Adoptionspflege, sind auch 301XX und 303XX abrechenbar.

Nach einer Totgeburt sind die Hilfeleistungen im frühen und im späten Wochenbett ebenso abrechenbar wie nach einer Lebendgeburt. Weil es keine Lebenstage des Kindes gibt, zählen die gemeinsamen FAQ der Vertragspartner vom Tag der Totgeburt an (Frage 46): Das frühe Wochenbett reicht bis zum zehnten Tag, also bis zum neunten Tag nach der Totgeburt. Die 24 Einheiten in den ersten drei Tagen gelten unverändert. Nach einer Fehlgeburt ist die Betreuung enger begrenzt: im frühen Wochenbett auf insgesamt 6 Kontakte bis zur 11+6 SSW und 10 Kontakte bis zur 23+6 SSW, im späten Wochenbett auf insgesamt 4 Kontakte. Eine Begründung gehört dann in die Abrechnungsdaten, wenn du die Hilfeleistung bei einer außerklinischen Fehlgeburt (105XX oder 106XX) nicht schon abgerechnet hast.

Bei Mehrlingen erlaubt der Vertrag für das zweite und jedes weitere Kind bis zu 10 Minuten je Kind zusätzlich. Für welche Positionen das gilt, steht im Beitrag zu Zwillingen und Mehrlingen.

Nach zwölf Wochen: ärztliche Anordnung oder Stillberatung

Nach § 24d SGB V besteht der Anspruch auf Wochenbettbetreuung bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen brauchen eine ärztliche Anordnung. Was danach kommt, hängt vom Anlass ab.

  • Weitere Wochenbettbetreuung braucht eine ärztliche Anordnung, die vor Beginn der Leistung vorliegt und die Indikation nennt. Nach der zwölften Lebenswoche trägt nur eine Anordnung mit der Zahl zusätzlicher Kontakte weitere Besuche, je Kontakt bis zu 12 Einheiten, also 60 Minuten. Innerhalb der zwölf Wochen, wenn Kontakte oder Einheiten nicht reichen, kann sie zusätzliche Kontakte nennen oder stattdessen zusätzliche Einheiten je Kontakt, bis zu 6 Einheiten, also 30 Minuten. Die angeordneten Leistungen erbringst du bis zum Ende des Quartals, das auf die Anordnung folgt.
  • Geht es um Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes, gibt es ab der 13. Lebenswoche eine eigene Position, 306XX. Wann sie greift und welche Grenzen sie hat, steht im Beitrag zur Stillberatung.
  • Alles, was über Kontingente und Zeitdeckelung hinausgeht und keine Anordnung trägt, kannst du nur als Privatleistung vereinbaren, und zwar vor der Leistung und schriftlich.

Was auf die Versichertenbestätigung gehört

Für das Wochenbett gibt es einen eigenen Vordruck, die Versichertenbestätigung Wochenbett (Formular 3.3 der Anlage 6). Im Kopf stehen die Kasse, Name und Versichertennummer der Frau, das Geburtsdatum des Kindes und der errechnete Termin, bei Mehrlingen die Zahl der Kinder dieser Geburt. Je Zeile trägst du das Datum, Beginn und Ende und die Art der Leistung ein: 1 für aufsuchend, 2 für nicht-aufsuchend, 3 für Videobetreuung. Begründungen gehören in das Feld am Ende des Vordrucks.

  • Die Frau unterschreibt unverzüglich nach dem Besuch. Vordatierungen, Globalbestätigungen, Blankounterschriften und nachträglich eingeholte Unterschriften sind unzulässig. Ist eine Zeile falsch, streichst du sie ganz, füllst sie neu aus und lässt sie neu unterschreiben.
  • Nach einer Videobetreuung unterschreibt sie beim nächsten persönlichen Kontakt, oder du schickst ihr die ausgefüllte Bestätigung als PDF, und sie sendet sie binnen zwei Wochen unterschrieben zurück.
  • Du trägst die tatsächliche Zeit ein, auch wenn sie das Kontingent überschreitet. Begrenzt wird nur die abgerechnete Menge. Reicht ein Besuch in die Nachtzeit, steht er durchgehend in einer Zeile; geteilt wird nur an der Datumsgrenze.

Was die Versichertenbestätigung als Urbeleg leistet und wann sie zur Kasse geht, steht in einem eigenen Beitrag.

Typische Fehler und was die Kasse dann tut

  • Die falsche Position am Übergang: Ein Besuch am elften Lebenstag gehört schon zu 303XX, nicht mehr zu 301XX.
  • Die 24 Einheiten am falschen Tag: Sie gelten nicht für jeden langen Besuch, sondern nur an den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung bei dieser Frau, auch wenn eine Kollegin sie erbracht hat, und nur für 301X1.
  • Die Kontakte der Vertretung übersehen: Hat eine Kollegin die Frau schon besucht, ist ein Teil der 20 Kontakte oder 16 Kontakttage verbraucht.
  • Die Begründung fehlt, etwa bei der Hilfeleistung beim Kind bei Abwesenheit der Mutter oder nach einer Fehlgeburt ohne vorherige Position 105XX oder 106XX.
  • Die Anordnung kommt zu spät: Eine ärztliche Anordnung, die erst nach dem Besuch ausgestellt wird, trägt ihn nicht.

Alle Zahlungen der Kasse stehen unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung. Findet sie einen solchen Fehler, beanstandet sie die Rechnung, nennt dir den Grund und zahlt den unstreitigen Teil fristgerecht. Beanstanden kann sie Leistungen eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres, und eine Rückforderung darf sie mit einer deiner nächsten Abrechnungen verrechnen. Hältst du die Rechnungsbeanstandung für unberechtigt, widersprichst du mit Begründung innerhalb von neun Kalendermonaten nach ihrer Bekanntgabe, sonst gilt sie als anerkannt.

Wie uwupa dir das abnimmt

Hat deine Vertretung oder eine Kollegin die Frau schon im Wochenbett besucht, trägst du ihre Kontakte in der Betreuungsakte je Positionsnummer unter „Vor dieser Betreuung erbracht“ ein. uwupa zählt sie dann im Kontingent mit, auch bei der Frage, ob dein erster Besuch noch die 24 Einheiten trägt. Auf einer Rechnung erscheinen sie nie.

Auf der Rechnungsseite steht je Besuch nebeneinander, wie viel du dokumentiert hast und wie viel abgerechnet wurde, dazu der Grund, etwa die Kürzung auf das Kontingent. Bei einer Kürzung führt dich die Zeile zu den Anordnungen der Akte, denn die ärztliche Anordnung hebt genau diese Grenze. Wie der Weg vom Besuch bis zur Rechnung aussieht, zeigt die Seite zur Abrechnungssoftware für Hebammen.

Häufige Fragen

Wie viele Kontakte darf ich im frühen und im späten Wochenbett abrechnen?
Im frühen Wochenbett bis zu 20 Kontakte von der Geburt bis zum zehnten Lebenstag, höchstens zwei am Tag. Im späten Wochenbett zählt der Vertrag Kontakttage: bis zu 16 vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, mit einem Kontakt am Tag. Videobetreuung und telefonische Kurzberatung werden auf dieses Kontingent angerechnet. Was darüber hinausgeht, braucht eine ärztliche Anordnung.
Bis wann gilt das frühe Wochenbett und ab wann das späte?
Das frühe Wochenbett beginnt mit dem Tag der Geburt als erstem Lebenstag und endet am zehnten Lebenstag. Das späte Wochenbett beginnt am elften Lebenstag und endet mit der vollendeten zwölften Lebenswoche, dem 84. Lebenstag. Bei einer Geburt am 1. März ist der 10. März der letzte Tag des frühen Wochenbetts.
Was ist ein Kontakttag in der Hebammenabrechnung?
Ein Kontakttag ist ein Tag, an dem du in einer Position mit Tageszählung Hilfe leistest. Im späten Wochenbett begrenzt der Vertrag nicht die Zahl der Besuche insgesamt, sondern die Zahl dieser Tage: bis zu 16 vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, mit höchstens einem Kontakt am Tag. Reicht ein Besuch über Mitternacht, zählt er für den Tag, an dem er begonnen hat.
Welches Kontingent gilt in den ersten drei Lebenstagen?
In den ersten drei Lebenstagen ist die aufsuchende Hilfeleistung im frühen Wochenbett (301X1) bis zu 24 Einheiten abrechenbar, also 120 Minuten statt 90. Dasselbe gilt am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung, wenn sie bis zum zehnten Lebenstag liegt. Beide Regeln addieren sich nicht, und für die nicht-aufsuchende Betreuung, das späte Wochenbett und die Hilfeleistung beim Kind bei Abwesenheit der Mutter gilt die Erweiterung nicht. Nach Lebend-, Tot- und Fehlgeburten gilt sie gleichermaßen.
Was rechne ich ab, wenn die Betreuung über die zwölfte Lebenswoche hinausgeht?
Weitere Wochenbettbetreuung nach der zwölften Lebenswoche rechnest du nur mit ärztlicher Anordnung ab. Sie muss vor Beginn der Leistung vorliegen und die Zahl der zusätzlichen Kontakte nennen, je Kontakt bis zu 12 Einheiten. Bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes gibt es ab der 13. Lebenswoche die eigene Position 306XX. Alles andere ist nur als Privatleistung möglich, vorab und schriftlich vereinbart.

Das nimmt dir uwupa ab

Den Papierkram dahinter übernimmt uwupa: Du hältst deine Besuche fest, die fertige Rechnung für die Kasse entsteht daraus. Abbuchung erst nach dem Test, bei monatlicher Zahlweise jeden Monat kündbar.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertragsstand des Hebammenhilfevertrags nach § 134a SGB V.

Quellen dieses Beitrags:

  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 1 (Vergütung in Einheiten von zusammenhängenden abgeschlossenen fünf Minuten; Privatleistung über Zeitdeckelung und Kontingente hinaus nur vor der Leistungserbringung und schriftlich), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 2 (Kontingente je Versicherte: Kontakte pro Tag, Einheiten pro Kontakt und pro Tag, Kontakte insgesamt; eine Leistung über zwei Kalendertage zählt zum Tag des Beginns), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 3 (Zuschlag zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr, an Samstagen ab 12 Uhr, an Sonn- und Feiertagen; maßgeblich ist der Beginn der Einheit), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 4 (Endziffern 1 aufsuchend, 2 nicht-aufsuchend, 3 Videobetreuung, 4 telefonische Kurzberatung, 5 Beleghebamme; Videobetreuung und Kurzberatung werden auf das Kontingent angerechnet), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 5 Abs. 5 (frühes Wochenbett vom Tag der Geburt als 1. Lebenstag bis zum 10. Lebenstag, spätes Wochenbett vom 11. Lebenstag bis zur vollendeten 12. Lebenswoche), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 12 (Versichertenbestätigung nach den Formularen 3.1 bis 3.5 der Anlage 6, unverzügliche Unterschrift, keine Vordatierung, Global- oder Blankobestätigung, Korrektur durch Streichen der ganzen Zeile, Videobetreuung mit Unterschrift beim nächsten Kontakt oder als PDF binnen zwei Wochen), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 § 13 (ärztliche Anordnung vor Beginn der Leistung; im Wochenbett zusätzliche Kontakte zu je bis zu 12 Einheiten oder bis zu 6 zusätzliche Einheiten je Kontakt; Erbringung bis zum Ende des folgenden Quartals), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (301XX: 20 Kontakte bis zum zehnten Lebenstag, 2 je Tag, nur der zweite per Video, 18 Einheiten je Kontakt und Tag, 301X1 in den ersten drei Lebenstagen und am Tag der ersten aufsuchenden Hilfeleistung bis zu 24 Einheiten, nach Fehlgeburt 6 beziehungsweise 10 Kontakte; Video 6 und Kurzberatung 2 Einheiten; 6,19 Euro je Einheit, 7,24 Euro mit Zuschlag), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (302X5 nach stationärer Geburt als Beleghebamme: 6 Einheiten je Tag, 4,95 Euro je Einheit, 5,79 Euro mit Zuschlag), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (303XX: 16 Kontakttage vom elften Lebenstag bis zum Ablauf der zwölften Lebenswoche, 1 Kontakt und 12 Einheiten je Tag, nach Totgeburt abrechenbar, nach Fehlgeburt 4 Kontakte), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 3 (304XX und 305XX beim Kind bei Abwesenheit der Mutter: Pflegschaft, Adoption, Tod oder Erkrankung der Mutter, Abrechnung mit der Krankenkasse des Kindes, Begründung; 20 Kontakte beziehungsweise 8 Kontakttage; bei Mehrlingen bis zu 10 Minuten je weiterem Kind), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 1.1 Abschnitt 2 Nr. 6 (61200 Materialpauschale Wochenbett lang 35,17 Euro, 61300 Materialpauschale Wochenbett kurz 21,79 Euro, Grenze vier Tage nach der Geburt), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 2 § 5 (Zahlung unter Vorbehalt der Prüfung, Beanstandung bis 30.09. des Folgejahres, Aufrechnung, Widerspruch binnen neun Kalendermonaten), Stand 01.04.2026
  • Hebammenhilfevertrag nach § 134a SGB V, Anlage 6 Formular 3.3 Versichertenbestätigung Wochenbett (gültig ab 01.04.2026)
  • Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe, Positionsnummern 30101 bis 30513 (Telefonkurzberatung ohne Zuschlagsvariante), Stand 01.04.2026
  • § 24d SGB V (Hebammenhilfe: Anspruch im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt, weitergehende Leistungen nur auf ärztliche Anordnung)
  • Gemeinsame FAQ der Vertragspartner zum Hebammenhilfevertrag, Fragen 44 und 45 (24 Einheiten bei Lebend-, Tot- und Fehlgeburt, nicht kumulativ, nur 301X1), 46 (Totgeburt: zehnter Tag ab dem Tag der Totgeburt), 48 (Anspruch nach § 24d SGB V bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt), 60 (Materialpauschale lang oder kurz nach dem ersten aufsuchenden Besuch), 70 und 71 (Zeiten auf der Versichertenbestätigung), Stand 03.06.2026

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